Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

436 8 112. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. II der Gemeindeordnung. Art. 51. 
welche Zwecke betreffen, deren Erfüllung durch Umlagen ihn nicht 
treffen würde. 4) 
Art. 51. 
I. Die Spanndienste werden ausschließend unter den mit Ge- 
spann versehenen, die Handdienste aber nach der Zahl sämtlicher zu 
Gemeindediensten Verpflichteten verteilt. ) Leben mehrere Verpflichtete, 
welche nicht Gemeindebürger sind, in einer Familiengemeinschaft zu- 
sammen, so sind sie nur einem Verpflichteten gleichzuachten. Im 
Falle des Art. 50 Ziff. 4 ist ebenfalls nur eine Verpflichtung an- 
zunehmen, wenn sich ein Wohnhaus im gemeinschaftlichen Besitze 
Mehrerer befindet. 
II. Die Spanndienste sind hiebei nach einem billigen Anschlage 
an den zu leistenden Handdiensten in Abrechnung zu bringen. 
III. Das Maß der Spanndienste richtet sich nach der Zahl der 
in der Gemeinde vorhandenen, nicht zum öffentlichen Dienste gehaltenen 
Gespanne der Verpflichteten. ) 
IV. Das bei den Spaundiensten zwischen den Besitzern von 
!) Siehe weiter Bl. für admin. Pr. Bd. 39, 33, Bd. 42, 48, Bd. 14, 82 
und 337 ff., ferner Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes in Bd. 12, 303: Bei Leistung 
von Gemeindediensten ist die Festsetzung der Reihenfolge für die einzelnen Pflich- 
tigen der Gemeindeverwaltung anheimgestellt; dieselbe ist jedoch verpflichtet, etwaige 
von Gemeindedienstpflichtigen gemachte Mehr= bezw. Vorausleistungen bei künftiger 
Verteilung von Gemeindediensten nach dem streng gesetzlichen Maßstabe auszu- 
leichen. 
Bd. 11, 151: Der in Art. 49—51 der Gem.-Ordn. für die Leistung von 
Gemeindediensten festgesetzte Maßstab ist ein ausschließender; etwaige nach Maß- 
gabe des Gem.-Ed. von 1818/34 früher bestandene anderweitige Ortsrechte können 
keine Ausnahme mehr begründen. 
Die Verteilung der Gemeindedienste zur Herstellung eines Gemeindeweges 
muß demgemäß nach dem Maßstabe der Gespanne und der Zahl der zu Gemeinde- 
diensten Verpflichteten und darf nicht nach Maßgabe der Steuer stattfinden. Siehe 
auch vorstehenden Art. 49 Anm. 8 lit. d. 
Zu Art. 51. 
1) Siehe hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd 11, 151 bei Art. 50 
Anm. 4 und BRBd. 11, 194 bei Art. 49 Anm. 8 lit. d. 
Ferner Bl. für admin. Pr. Bd. 21, 78; 23, 220; 29, 390; 39, 39; 41, 
33 und 347. 
Oberstrichterliches Erk. in Bd. 6, S. 911. 
2) Siehe hiezu §88 21 und 22 des Reichspostgesetzes oben bei Art. 49 
Anm. 7, auch Art. 50 Anm. 2, ferner Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 15, 
171: Der Aufenthalt in einer Gemeinde infolge eines öffentlichen Dienstverhält- 
nisses befreit nur von der Handdienstpflicht, nicht auch von der Spanndienstpflicht. 
Von letzterer befreit nur die Thatsache, daß ein Gespann zum öffentlichen Dienst 
gehalten wird. Die von praktischen Aerzten für ihre Privatpraxis gehaltenen 
Gefährte können auch dann nicht als zum öffentlichen Dienste gehaltene Gespanne 
angesehen werden, wenn dieselben für die Dienstgeschäfte eines bezirksärztlichen 
Stellvertreters oder eines Bahnarztes mit benützt werden.
	        
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