438 8F 112. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. II der Gemeindeordnung. Art. 55.
III. Kann die Dienstleistung auf Kosten des Säumigen nicht
stattfinden, so ist derselbe zur Nachholung der Leistung oder Zahlung
eines entsprechenden Betrags an die Gemeindekasse verpflichtet.
IV. Die im Artikel 29 des Polizei-Str.-Ges.-B. vom 26. De-
zember 1871 vorgesehene Strafeinschreitung findet bei allen nach Art. 50
gemeindedienstpflichtigen Personen Anwendung.“)
IV. Besondere Bestimmungen.
Art. 55 (40). )
I. In Ermangelung besonderer Rechtstitel 12) gehört zu den
des Bürgermeisters, die trotz erfolgter Mahnung nicht geleisteten Naturaldienste
auf Kosten des Säumigen durch Dritte vornehmen zu lassen, ohne daß es hiezu
noch einer criftlichen Mahnung oder der Vorsetzung einer weiteren Frist
bedurfte 2c.
*“) Der Art. 29 Abs. I des Polizei-Str.-Ges.-B. lautet:
An Geld bis zu 5 Thalern (15 M.) werden Pflichtige oder deren Stell-
vertreter gestraft, welche die nach Festsetzung der Gemeindeverwaltung sie treffenden
Dienste zur Uebernahme der Sicherheitswache, sowie zur Erhaltung der Fahrbar-
keit der Gemeindewege und Distriktsstraßen ohne genügende Entschuldigung nicht
oder nicht zur rechten Zeit oder nicht in gehöriger Weise leisten.
Siehe hiezu die bei v. Kahr S. 613 f. angeführten Urteile des Oberlandes-
gerichts München vom 29. Mai 1883 (Min.-Bl. 226); vom 21. März 1884
(Min.--Bl. 104); vom 16. Oktober 1884 (Min.-Bl. 373); 9. Mai 1885 (Min.-Bl.
147); 27. März 1890 (Min.-Bl. 114); 17. Dezember 1890, 14. Mai und 10.
Oktober 1891 (Min.-Bl. 1891 S. 14, 203 und 379); vom 12. November 1891
(Sammlung Bd. 6, 626), endlich vom 8. Februar 1898 (Min.-Bl. 205).
Ferner die ebenda citierten Abhandlungen in den Bl. für admin. Pr. Bd.
22, 241; 39, 241; 41, 43 ff. und 347 f.
Der Art. 29 des Polizei-Str.-Ges. ist natürlich nur anwendbar auf die in
demselben besonders genannten Dienstleistungen; bezüglich anderer z. B. Straßen-
reinigung, Trottoiranlage, Schneeräumen, Straßenspritzen siehe § 366 Ziff. 10 des
Reichs-Str.-Gesetz-B.; ferner wegen Feuerlöschdienst (Pflichtfeuerwehr) § 368 Ziff.
8 des Reichs-Str.-Gesetz-B.
Vergl. auch Art. 120 Ziff. 2 des Polizei-Str.-Gesetz-B., desgleichen Comm.
zum Polizei-Str.-Gesetz-B. von v. Riedel-Pröbst 5. Aufl. zu Art. 29 S. 97 ff.
Zu Art. 55.
1!) Die Angelegenheiten des Art. 55 gehören wohl nicht zu den eigentlichen.
Gemeindeangelegenheiten des Art. 38 der Gem.--Ordn., doch aber zu den Ge-
meindeangelegenheiten im weiteren Sinn.
Vergl. Bl. für admin. Pr. Bd. 26, 262; 28, 376; 41, 55. Entsch.
des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 2, 733 Abs. 2 und Bd. 14, 161 Abs. 4 unten
in Anm. 8 lit. a, ferner Bd. 2, 728: In den Fällen des Art. 55 der Gem.-Ordn.
hat sich das Verfahren der Gemeindeverwaltung bei Ausübung der
ihr zugewiesenen Thätigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften über das Verfahren
in eigentlichen Gemeindeangelegenheiten zu bemessen und haben die Grundsätze
des Art. 163 Abs. 1 der Gem.-Ordn. über das Beschwerderecht gegen gesetzwidrige
Gemeindeverwaltungsbeschlüsse analoge Anwendung zu finden. Dagegen steht der
Gemeindeverwaltung ein selbständiges Beschwerderecht nicht zu, wenn deren An-
ordnungen auf Betrieb eines Beteiligten von der vorgesetzten Staatsverwaltungs-
behörde geändert oder aufgehoben werden.
Siehe ferner zu Art. 55 die Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 22. Jan.
1897 Bd. 18, 107 ff.: Besteht auf Grund des Art. 8 Ziff. 34 des Verw.-Ger.=
Hofs-Gesetzes ein Verwaltungsrechtsstreit darüber, ob einem Wege die Eigenschaft