Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

444 8112. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. II der Gemeindeordnung. Art. 59. 
sonstigen Leistungen an die der Gemeindeverwaltung untergebenen 
Kassen darf nur aus erheblichen Gründen erfolgen.?) Dieselbe steht 
in Gemeinden mit städtischer Verfassung vorbehaltlich der Bestimmung 
des Art. 112 Ziff. 3 den Magistraten, in den übrigen Gemeinden 
den Gemeindeausschüssen zu. 3) 
Art. 59 (43). 
Die Behandlung der Kreis= 1) und Distriktsumlagen 2), die Ver- 
pflichtung der Gemeinden und Gemeindeangehörigen bezüglich der 
Militäreinquartierung und Vorspannsleistung in Friedenszeiten 3), der 
Kriegsfuhren und Kriegslieferungen 4), dann des Ersatzes für den bei 
Aufläufen verursachten Schaden 5ö), und bezüglich der mit dem Ein- 
schreiten der bewaffneten Macht zur Erhaltung der gesetzlichen Ord- 
nung 0) verbundenen Kosten, ferner bezüglich des Wildschadenersatzes?), 
sowie bezüglich des Uferschutzes und der sonstigen Wasserbauten) 
unterliegt den Bestimmungen der besonderen Gesetze. 9) 
*) Nachlässe dürfen nur von Fall zu Fall und unter Prüfung eines jeden 
einzelnen Falles gewährt werden, ferner müssen die Gründe, aus welchen sie ge- 
währt werden, erhebliche d. h. es muß der betreffende Pflichtige zur Leistung 
wirklich nicht im Stande sein. Würden diese Grundsätze nicht beachtet, wäre 
staatsaufsichtliches Einschreiten geboten. Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes in 
nachstehender Anm. 3. 
"*) Zum Nachlaß von Distriktsumlagen ist die Gemeinde nicht befugt (son- 
dern nur der Distriktsrat), wenn auch die Gemeinde die Einhebung der Distrikts- 
umlagen besorgt. 
Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 15, 51: Bezüglich geschuldeter 
Distriktsumlagen kann nur die gesetzliche Vertretung der Distriktsgemeinde, nicht 
aber jene der betreffenden politischen Gemeinde Nachlaß gewähren. 
Nachlässe an Gemeindeumlagen können nur aus solchen erheblichen Gründen, 
welche die individuelle Leistungsfähigkeit des Umlagenpflichtigen betreffen, und 
immer nur von Fall zu Fall gewährt werden. 
Siehe auch noch Art. 159 Abs. I Ziff. 8, desgleichen Art. 26 der Gem.-Ordn. 
Zu Art. 59. 
!) Siehe Gesetz, die Landräte betreffend vom 28. Mai 1852. 
2) Siehe Gesetz, die Distriktsräte betreffend vom 28. Mai 1832. 
) Siehe Reichsgesetz vom 25. Juni 1868 bezw. vom 21. Juni 1887 mit 
Einführungsgesetz vom 9. Februar 1875, die Quartierleistung für die bewaffnete 
Macht während des Friedenszustandes und Gesetz vom 13. Februar 1875 bezw. 
21. Juni 1887, die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden betr. 
Ueber Quartierleistung und sonstige Naturalleistungen siehe Entsch. des 
Verw.-Ger. Hofes Bd. 5, 260; 6, 167; 8, 175; 9, 137 und 217; 13, 208; 15, 
154; 16, 20 und 111. 
*1) Reichsgesetz vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen. 
*) Gesetz vom 12. März 1850 die Verpflichtung zum Ersatze des bei Auf- 
läufen diesseits des Rheins verursachten Schadens betreffend. 
) Gesetz vom 4. Mai 1851 das Einschreiten der bewaffneten Macht zur 
Erhaltung der gesetzlichen Ordnung betreffend. 
!) Gesetz vom 15. Juni 1850, Ersatz des Wildschadens betreffend. 
*) Die beiden Gesetze vom 28. Mai 1852 den Uferschutz und den Schutz 
gegen Ueberschwemmungen, ferner die Benützung des Wassers betreffend. 
*) Ueber vorstehende in Anm. 1 bis 8 aufgezählte Gesetze vergl. auch oben 
§ 97 S. 318 ff.
	        
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