444 8112. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. II der Gemeindeordnung. Art. 59.
sonstigen Leistungen an die der Gemeindeverwaltung untergebenen
Kassen darf nur aus erheblichen Gründen erfolgen.?) Dieselbe steht
in Gemeinden mit städtischer Verfassung vorbehaltlich der Bestimmung
des Art. 112 Ziff. 3 den Magistraten, in den übrigen Gemeinden
den Gemeindeausschüssen zu. 3)
Art. 59 (43).
Die Behandlung der Kreis= 1) und Distriktsumlagen 2), die Ver-
pflichtung der Gemeinden und Gemeindeangehörigen bezüglich der
Militäreinquartierung und Vorspannsleistung in Friedenszeiten 3), der
Kriegsfuhren und Kriegslieferungen 4), dann des Ersatzes für den bei
Aufläufen verursachten Schaden 5ö), und bezüglich der mit dem Ein-
schreiten der bewaffneten Macht zur Erhaltung der gesetzlichen Ord-
nung 0) verbundenen Kosten, ferner bezüglich des Wildschadenersatzes?),
sowie bezüglich des Uferschutzes und der sonstigen Wasserbauten)
unterliegt den Bestimmungen der besonderen Gesetze. 9)
*) Nachlässe dürfen nur von Fall zu Fall und unter Prüfung eines jeden
einzelnen Falles gewährt werden, ferner müssen die Gründe, aus welchen sie ge-
währt werden, erhebliche d. h. es muß der betreffende Pflichtige zur Leistung
wirklich nicht im Stande sein. Würden diese Grundsätze nicht beachtet, wäre
staatsaufsichtliches Einschreiten geboten. Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes in
nachstehender Anm. 3.
"*) Zum Nachlaß von Distriktsumlagen ist die Gemeinde nicht befugt (son-
dern nur der Distriktsrat), wenn auch die Gemeinde die Einhebung der Distrikts-
umlagen besorgt.
Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 15, 51: Bezüglich geschuldeter
Distriktsumlagen kann nur die gesetzliche Vertretung der Distriktsgemeinde, nicht
aber jene der betreffenden politischen Gemeinde Nachlaß gewähren.
Nachlässe an Gemeindeumlagen können nur aus solchen erheblichen Gründen,
welche die individuelle Leistungsfähigkeit des Umlagenpflichtigen betreffen, und
immer nur von Fall zu Fall gewährt werden.
Siehe auch noch Art. 159 Abs. I Ziff. 8, desgleichen Art. 26 der Gem.-Ordn.
Zu Art. 59.
!) Siehe Gesetz, die Landräte betreffend vom 28. Mai 1852.
2) Siehe Gesetz, die Distriktsräte betreffend vom 28. Mai 1832.
) Siehe Reichsgesetz vom 25. Juni 1868 bezw. vom 21. Juni 1887 mit
Einführungsgesetz vom 9. Februar 1875, die Quartierleistung für die bewaffnete
Macht während des Friedenszustandes und Gesetz vom 13. Februar 1875 bezw.
21. Juni 1887, die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden betr.
Ueber Quartierleistung und sonstige Naturalleistungen siehe Entsch. des
Verw.-Ger. Hofes Bd. 5, 260; 6, 167; 8, 175; 9, 137 und 217; 13, 208; 15,
154; 16, 20 und 111.
*1) Reichsgesetz vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen.
*) Gesetz vom 12. März 1850 die Verpflichtung zum Ersatze des bei Auf-
läufen diesseits des Rheins verursachten Schadens betreffend.
) Gesetz vom 4. Mai 1851 das Einschreiten der bewaffneten Macht zur
Erhaltung der gesetzlichen Ordnung betreffend.
!) Gesetz vom 15. Juni 1850, Ersatz des Wildschadens betreffend.
*) Die beiden Gesetze vom 28. Mai 1852 den Uferschutz und den Schutz
gegen Ueberschwemmungen, ferner die Benützung des Wassers betreffend.
*) Ueber vorstehende in Anm. 1 bis 8 aufgezählte Gesetze vergl. auch oben
§ 97 S. 318 ff.