8 112. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. II der Gemeindeordnung. Art. 60. 445
Art. 60 (44).
Die Verpflichtung zu Dienstleistungen oder Umlagen, welche sich
aus dem Kirchengemeindeverbande ergeben, bemißt sich nach den hier-
über bestehenden besonderen Bestimmungen. )
113.
Die Gemeindeschulden. 0
Wohl die meisten Gemeinden sind nicht in der günstigen finan-
ziellen Lage, daß sie im Stande wären, große, außerordentliche oder
auch in unvorhergesehener Weise an sie herantretende Ausgaben ohne
unerträgliche Belastung der Umlagenpflichtigen aus laufenden Mitteln
zu decken. So müßten dann selbst unvermeidliche oder zum dauernden
Vorteile der Gemeinde gereichende Ausgaben fast immer unterbleiben,
wenn der Gemeinde nicht die Möglichkeit gegeben wäre, durch Auf-
nahme von Anlehen sich die nötigen Mittel hiezu zu verschaffen.
Uebrigens erscheint es nicht blos zweckmäßig, sondern auch billig, daß
im Interesse der Gemeinden und ihrer Bewohner gelegene Einrich-
tungen, die durch ihren dauernden Bestand auch den nachfolgenden
Generationen zu Gute kommen, nicht ausschließlich von der gegen-
wärtigen Generation auf ihre alleinigen Kosten geschaffen werden.
Andrerseits dürfen aber auch die auf die Zukunft gezogenen Wechsel
ein gewisses Maß nicht überschreiten, da selbstverständlich auch
später wiederum außerordentliche Bedürfnisse auftreten werden, für
deren Befriedigung in gleicher Weise Mittel zu beschaffen sein dürften.
Und so hat auch die Gemeindeordnung einerseits den Gemeinden die
Befugnis zur Anlehensaufnahme eingeräumt, andererseits aber dieselbe
an gewisse Voraussetzungen geknüpft und an bestimmte Grenzen ge-
bunden, sie auch in formeller Beziehung mit gewissen Garantien be-
kleidet.
Abgesehen von diesen durch die Gemeindegesetzgebung selbst
Zu Art. 60.
1) Siehe hiezu Art. 206 Abs. II Ziff. 2 und 3 und Abs. III der Gem.-Ordn.
§ 23 des Landtagsabschieds vom 28. Mai 1892 (Ges.= u. Verordn.-Bl.
130 und Web. 21, 381 f.): Verhältnisse der Kirchengemeinden diesseits des Rheins.
Ferner Art. Ziff. 3, Ziff. 12 und Ziff. 13 des Verw.-Ger.-Hofs-Gesetzes.
Art. V des Umlagengesetzes vom 22. Juli 1819 §§ 59 Abs. III bis V
und 94 Abs. V bis VIII des revidierten Gemeindeedikts (Ziff. 136—146 der
Min.-E. vom 31. Oktober 1837 (Vollzug des Gemeindeedikts, Web. 3, 150), be-
sonders Ziff. 143). Ueber die hier einschlägigen kirchengemeindlichen Verhältnisse
siehe die Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes in Bd. 1, 310; 2, 9 und 546; 2, 255;
2, 130; 2, 494; 3, 135 und 234; 4, 23 und 594; 5, 103; 6, 163; 9, 297
und 447; 10, 71, 214 und 309; 12, 70; 14, 346; speziell in Bezug auf Art. V
des Umlagengesetzes die Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 6, 156 und 13, 505
Siehe auch unten bei Kirchengemeinde.
Zu § 113.
1) Siehe hiezu v. Kahr S. 656 bis 663; v. Seydel Bd. 2, 646 ff.