§ 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung. 41
statt hat". Die Steuergemeinden stehen daher öffentlich-rechtlich zu
den politischen Gemeinden in gar keiner inneren Beziehung.
Dagegen kann die erwähnte Verordnung vom 13. Mai 1808
bezw. die auf Grund dieser Verordnung vollzogene Steuerdistriktsbildung
als „Beweisbehelf“" für die Gemeindebildung dienen, insoferne im einzelnen
Falle nach Lage der Sache die Annahme begründet erscheint, daß sich
die Gemeindebildung — sei es auf Grund des Gemeindeediktes vom
24. September 1808 oder im Vollzuge des Gemeindeediktes vom
17. Mai 1818 — thatsächlich an die Steuerdistriktsbildung an-
geschlossen hat (Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 11. Dezember 1891
Bd. 13, 352, unten § 94 a Anm. 9 lit. 4f). Siehe weiter hiezu Entsch.
des Verw.-Ger.-Hofes vom 29. April 1881 Bd. 2, 723, desgl. vom
19. Mai 1882 Bd. 3, 708: Die administrative Maßregel der Zu-
teilung eines Grundstückes zu einer Steuergemeinde schließt die Zu-
teilung zu einer politischen Gemeinde nicht in sich. 20)
Ferner vergleiche zu der Unterscheidung zwischen Steuergemeinde
und politischer Gemeinde folgende Abhandlungen in den Bl. f. admin. Pr.:
1) Bd. 27, 249 ff.: Unterschied der politischen Gemeinde von
der Steuergemeinde und zwar
a. Unterschied im allgemeinen, S. 249 ff.
b. Beweis einer derartigen Verschiedenheit S. 252 f.
c. Bedeutung für die Gemeindeumlagenpflicht S. 254 f.
d. Bedeutung für die Wegbaupflicht S. 255 f.
e. Bedeutung für das Distriktsgemeindewesen- S. 257 ff.;
2) Bd. 34, 113: Wegunterhaltungspflicht in einer mit der
Steuergemeinde nicht zusammenfallenden politischen Gemeinde;
3) Bd. 38, 333: Steuergemeinde und Wegbaupflicht.
Jedes Grundstück muß nun also einem Gemeindebezirke
angehören, soweit nicht die Gem.-Ordn. selbst eine Ausnahmc von dieser
*6/)Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 16. Mai 1884 Bd. 5, 218: Die
in Tit. 2 Ziff. 3 und 4 des Gem.-Ed. vom 28. Juli 1808 enthaltene Bestim-
mung, daß die Gemeindegrenzen mit den Steuerdistrikten übereinstimmen sollen,
war in Ansehung der einer Ortsmarkung damals noch nicht angehörig gewesenen
größeren Waldungen keineswegs als zwingende Vorschrift, sondern nur als eine
Anleitung für die beteiligten Behörden zu betrachten.
Hiezu die Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 25. Juni 1886, Bd. 8, 87,
welche ausspricht, daß der in vorstehender Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom
16. Mai 1884 niedergelegte Grundsatz auch für die Gemeindebildungen im ehe-
maligen Main= bezw. Obermainkreise zutreffend sei.
Ferner kommt in dieser Entscheidung noch der nachstehende Grundsatz zum
Ausdruck: Die von einer Gemeinde in früheren Erklärungen ausgesprochene An-
erkennung der Zugehörigkeit eines Grundstückes zur Markung einer politischen
Gemeinde kann die nachträgliche Anhängigmachung eines Verwaltungsrechtsstreites
über diese Markungszugehörigkeit nicht ausschließen. Siehe § 94 a Anm. 43 Note“.
Weiter s. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 11. Dezember 1891 Bd. 13, 352,
oben im Texte, sowie in § 94 a Anm. 9 lit. f zu Art. 2 der Gem.-Ordn., ferner
die in nachstehender Anm. 21 angeführte Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 9. Juli
1886, letzter Absatz, endlich die in § 94a Anm. 9 lit a, b, c und h angeführten
Entscheidungen.