Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung. 41 
statt hat". Die Steuergemeinden stehen daher öffentlich-rechtlich zu 
den politischen Gemeinden in gar keiner inneren Beziehung. 
Dagegen kann die erwähnte Verordnung vom 13. Mai 1808 
bezw. die auf Grund dieser Verordnung vollzogene Steuerdistriktsbildung 
als „Beweisbehelf“" für die Gemeindebildung dienen, insoferne im einzelnen 
Falle nach Lage der Sache die Annahme begründet erscheint, daß sich 
die Gemeindebildung — sei es auf Grund des Gemeindeediktes vom 
24. September 1808 oder im Vollzuge des Gemeindeediktes vom 
17. Mai 1818 — thatsächlich an die Steuerdistriktsbildung an- 
geschlossen hat (Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 11. Dezember 1891 
Bd. 13, 352, unten § 94 a Anm. 9 lit. 4f). Siehe weiter hiezu Entsch. 
des Verw.-Ger.-Hofes vom 29. April 1881 Bd. 2, 723, desgl. vom 
19. Mai 1882 Bd. 3, 708: Die administrative Maßregel der Zu- 
teilung eines Grundstückes zu einer Steuergemeinde schließt die Zu- 
teilung zu einer politischen Gemeinde nicht in sich. 20) 
Ferner vergleiche zu der Unterscheidung zwischen Steuergemeinde 
und politischer Gemeinde folgende Abhandlungen in den Bl. f. admin. Pr.: 
1) Bd. 27, 249 ff.: Unterschied der politischen Gemeinde von 
der Steuergemeinde und zwar 
a. Unterschied im allgemeinen, S. 249 ff. 
b. Beweis einer derartigen Verschiedenheit S. 252 f. 
c. Bedeutung für die Gemeindeumlagenpflicht S. 254 f. 
d. Bedeutung für die Wegbaupflicht S. 255 f. 
e. Bedeutung für das Distriktsgemeindewesen- S. 257 ff.; 
2) Bd. 34, 113: Wegunterhaltungspflicht in einer mit der 
Steuergemeinde nicht zusammenfallenden politischen Gemeinde; 
3) Bd. 38, 333: Steuergemeinde und Wegbaupflicht. 
Jedes Grundstück muß nun also einem Gemeindebezirke 
angehören, soweit nicht die Gem.-Ordn. selbst eine Ausnahmc von dieser 
*6/)Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 16. Mai 1884 Bd. 5, 218: Die 
in Tit. 2 Ziff. 3 und 4 des Gem.-Ed. vom 28. Juli 1808 enthaltene Bestim- 
mung, daß die Gemeindegrenzen mit den Steuerdistrikten übereinstimmen sollen, 
war in Ansehung der einer Ortsmarkung damals noch nicht angehörig gewesenen 
größeren Waldungen keineswegs als zwingende Vorschrift, sondern nur als eine 
Anleitung für die beteiligten Behörden zu betrachten. 
Hiezu die Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 25. Juni 1886, Bd. 8, 87, 
welche ausspricht, daß der in vorstehender Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 
16. Mai 1884 niedergelegte Grundsatz auch für die Gemeindebildungen im ehe- 
maligen Main= bezw. Obermainkreise zutreffend sei. 
Ferner kommt in dieser Entscheidung noch der nachstehende Grundsatz zum 
Ausdruck: Die von einer Gemeinde in früheren Erklärungen ausgesprochene An- 
erkennung der Zugehörigkeit eines Grundstückes zur Markung einer politischen 
Gemeinde kann die nachträgliche Anhängigmachung eines Verwaltungsrechtsstreites 
über diese Markungszugehörigkeit nicht ausschließen. Siehe § 94 a Anm. 43 Note“. 
Weiter s. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 11. Dezember 1891 Bd. 13, 352, 
oben im Texte, sowie in § 94 a Anm. 9 lit. f zu Art. 2 der Gem.-Ordn., ferner 
die in nachstehender Anm. 21 angeführte Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 9. Juli 
1886, letzter Absatz, endlich die in § 94a Anm. 9 lit a, b, c und h angeführten 
Entscheidungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.