Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

446 II. Abschn. § 113. Die Gemeindeschulden. 
gezogenen Schranken wurde noch außerdem durch zweckentsprechende 
Ministerialerlasse?) den Gemeindebehörden dringend ans Herz gelegt, 
nicht blos sich überhaupt der größten Sparsamkeit zu befleißigen, 
sondern ganz besonders in Bezug auf die Kontrahierung neuer 
m) Es sind dies die Min.-E. vom 7. August 1881 (Min.-Bl. 288) und vom 
19. Juli 1892 (Min.-Bl. 311), die sogenannten Spar-Erlasse, welche, soweit hieher 
einschlägig, folgenden Wortlaut haben: 
a. Min.-E. vom 7. August 1881 (Web. 15, 386 ff.) die wirtschaftlichen 
Verhältnisse der Gemeinden und Distrikte betreffend: Die ungünstigen 
wirtschaftlichen Zeitverhältnisse erheischen strengste Sparsamkeit auf allen 
Gebieten des gemeindlichen Haushalts 2c. Das kgl. Staatsministerium 
des Innern sieht sich daher veranlaßt, im Anschlusse an frühere in 
diesem Betreffe ergangene Ministerialentschließungen (vergl. Min.-E. 
vom 17. Oktober 1877 und 19. Februar 1879, Web. 12, 182 und 
577) 2c. nachstehende Anordnungen zu treffen: 
1) Zunächst wird zu den gemeindlichen Vertretungen vertraut, daß sie 
bei Feststellung des Gemeindebedarfs das Maß der vorhandenen 
Mittel und die Leistungsfähigkeit der Umlagenpflichtigen sorgsam 
im Auge behalten 2c. 
2) Bezüglich der Aufnahme von Schulden ist es einesteils gerecht- 
fertigt, außerordentliche Ausgaben, welche notwendig und dabei so 
beträchtlich sind, daß sie weder aus den laufenden Einnahmen be- 
stritten, noch mittelst Umlagen ohne zu große Belastung der Ge- 
meindeangehörigen gedeckt werden können, durch Aufnahme eines nach 
und nach abzutragenden Anlehens auf eine Reihe von Jahren zu 
verteilen. 
Andrerseits ist jedoch die Gefahr nicht ausgeschlossen, daß sich 
einzelne Gemeinden durch die Leichtigkeit dieser Art von Kosten- 
aufbringung zu nicht notwendigen Unternehmungen verleiten lassen 
und dabei durch übermäßige Ausdehnung der Schuldentilgungs- 
periode die Last vorzugsweise auf künftige Generationen abzu- 
wälzen suchen. Aufgabe der Aufsichtsbehörden ist es in solchen 
Fällen, die dauernden Interessen der Gemeinde durch strenge Hand- 
habung der Staatsaussicht entsprechend wahrzunehmen und unberech- 
tigten Bestrebungen der bezeichneten Art entgegenzutreten. Dabei 
darf, soferne Unternehmungen in Frage stehen, welche nicht schlecht- 
hin unaufschiebbar sind, die Frage nicht unerwogen bleiben, ob es 
nicht zur Vermeidung des Aufwandes für Zinsenzahlungen vorzu- 
ziehen wäre, von der Aufnahme eines Anlehens ganz abzusehen und 
statt dessen den nötigen Fond durch allmähliche, nach einem bestimmten 
Plane regelmäßig stattfindende Ansammlung zu gewinnen 2c. 
b. Min.-E. vom 19. Juli 1892 (Web. 21, 679 ff.): 
1) Vor allem haben die Gemeinden selbst auf größte Sparsamkeit in 
den Auslagen Bedacht zu nehmen 2c. 
2) Vor Aufnahme von Gemeindeschulden ist reiflich zu erwägen, 
ob der damit verfolgte Zweck auch wirklich so dringlich ist, um so- 
fort zu einer Anleihe zu schreiten; wo immer Unternehmungen 
einen Aufschub erleiden oder größere Baufälle erst in Aussicht stehen, 
wird es zur Vermeidung des Aufwandes für Zinsenzahlungen sich 
empfehlen, zunächst einen Fond dafür anzusammeln, zu welchem 
Zweck, wie es seither schon mehrfach geschehen, den Gemeinden auch 
die Verwendung der Erträgnisse des Lokalmalz= und Bieraufschlages 
gestattet werden wird 2c.
	        
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