§ 114. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. III der Gemeindeordnung. Art. 61. 447
Gemeindeschulden die größte Vor= und Umsicht walten zu lassen und
insbesondere auch in den einzelnen Fällen sorgfältigst in Erwägung
zu ziehen, ob nicht schon rechtzeitig die Ansammlung von Fonds ins
Auge zu fassen wäre, um gegebenen Falles aus diesen besondere,
außerordentliche Ausgaben bestreiten und auf solche Weise neue Schuld-
aufnahmen möglichst vermeiden zu können.
Im übrigen verweisen wir auf die nachstehenden Bestimmungen
der Gemeindeordnung und die zu denselben gemachten Bemerkungen.
§ 114.
Gesetzestext der Gem.-Ordn. Art. 61—64.
III. HKbschnitkt.
Von den Gemeinbdeschulden.
Art. 61 (45).
Die Aufnahme eines Anlehens der Gemeinde 1) kann nur2) zur
Abtragung aufgekündeter Kapitalien oder zur Bestreitung unvermeid-
licher 3) oder zum dauernden Vorteile 3) der Gemeinde 1) gereichender
Ausgaben stattfinden #), wenn die Deckung dieser Ausgaben aus anderen
Zu Art. 61.
1) Vergl. hiezu Art. 66 Abs. IV der Gem.-Ordn., nach welcher Bestimmung
die Anlehen der Stiftungen denselben Vorschriften (Art. 61—64 der Gem.-Ordn.)
unterliegen wie die Gemeinde-Anlehen. m
Ueber gemeindliche Anlehen zur Befriedigung kirchlicher Bedürfnisse siehe
Bl. für admin. Pr. Bd. 39, 15, welcher Abhandlung gegenüber zu bemerken ist,
daß auch für kirchliche Bedürfnisse d. h. für freiwillige Leistungen zu kirchlichen
Zwecken ein Gemeindeanlehen zulässig erscheinen muß, wenn der politischen Ge-
meinde nach Lage des spcziellen Falles nachweisbar hiedurch ein dauernder
Vorteil zugeht. ½
*!) Diese Bestimmung des Art. 61 ist eine ausschließende; zu anderem als
hier genannten Zwecke dürfen Anlehen nicht erhoben werden.)
") z. B. zur Beseitigung der Folgen von Naturereignissen, von Krieg 2c.
(unvermeidlichen Ausgaben). Daß die fragliche Ausgabe eine gesetzlich not-
wendige nach Art. 38 der Gem.-Ordn. ist, wird nicht erfordert.
4) Die Art und Weise der Darlehensaufnahmen bestimmt sich je nach Lage
der gegebenen Verhältnisse. Sie kann auch auf dem Wege der Hinausgabe ge-
meindlicher Schuldobligationen, welche (in gleicher Weise wie die Staatsschuld-
scheine) auf den Inhaber lauten, erfolgen.
Zu dieser Ausgabe von Inhaberpapieren ist ministerielle Genehmigung
geboten. Vergl. Art. 16 und 17 des Gesetzes vom 18. März 1896 (Ges.= u.
Verordn.-Bl. 174), einige Bestimmungen über die Inhaberpapiere betreffend, ferner
§ 2 der Vollz.-Vorschr. hiezu vom 18. März 1896 (Ges.= u. Verordn.-Bl. 185).
Eine Verausgabung von Inhaberpapieren mit Prämien ist den Gemeinden
im Hinblick auf § 1 des Reichsgesetzes vom 8. Juni 1871 (Reichs-Ges.-Bl. 210)
über die Inhaberpapiere mit Prämien nicht gestattet. » »
Die von den Gemeinden ausgegebenen Inhaberpapiere (Schuldscheine auf
den Inhaber) unterliegen dem Reichsstempel: Reichsstempelgesetz vom 27. April
1894 (Reichs-Ges.-Bl. 381) und Bundesratsbeschluß vom 9. Juli 1894 (Ges.- u.
Verordn.-Bl. 531). Ferner sind nach bayer. Gebührengesetz von 1892 Art. 235