448 8114. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. III der Gemeindeordnung. Art. 62.
Hilfsquellen der Gemeinde nicht ohne Ueberbürdung der Gemeinde—
angehörigen geschehen kann.
Art. 62 (46).
I. Für alle 1) Gemeindeschulden müssen Tilgungspläne 1) ange-
fertigt werden, welche auf nachhaltigen Einnahmen 2) für Verzinsung
und Tilgung beruhen 3) und der vorgesetzten Verwaltungsbehörde vor-
zulegen sind.")
II. Mit Ausnahme außerordentlicher Notfälle 5ö) darf ohne vor-
gängige Feststellung und Vorlage des Tilgungsplanes kein neues An-
lehen aufgenommen werden.
III. Für die richtige Erhebung und Verwendung des Tilgungs-
fonds haften zunächst die Verwalter. 5)
Ziff. 20 und 21 Quittungen über heimbezahlte Anlehen und über die Zinsen von
Anlehen (Koupons) gebührenfrei. (Siehe oben Bd. I S. 444.)
Zu Art. 62.
1) Diese Tilgungspläne müssen also auch bei der Ausgabe gemeindlicher
Schuldobligationen auf den Inhaber aufgestellt und bezw. eingehalten werden.
2) als solche Einnahmen kommen in erster Linie die aus dem Lokalmalz-
und -Bieraufschlag in Betracht. Vergl. oben § 108 S. 378 f. und Anm. 9, auch
10 daselbst.
":) Für Verzinsung und Tilgung wird fast durchgehends ein bestimmt
fixierter Betrag ein für alle Mal ausgeworfen, der alljährlich hiefür in gleicher
Höhe verwendet wird, so daß also — da sich mit der fortschreitenden Tilgung die
Ausgabe für Zinsen stetig vermindert — der zur Heimzahlung zur Verfügung
stehende Betrag in gleicher Weise stetig sich erhöht.
Das Formular eines solchen Tilgungsplaus ist folgendes:
Die Schuld . - .
lbeträålt Hievon werden bezahlt Rest der
E
V im an an Zinsen Summe Schuld Bemerkungen
85 Kapital
243 Jahreslss 3
1898 60000 —1899 600 i-oo — 3000 — 9400— zed
1899 59400 —1000624000 S766“ — aiibmmere,3
1900 58776—190148%1 0o S127 04. 4 zBer.
A Sstil.
1901.58127 04 urn Anfangtii-
Beschluß vom 2c.
) und zwar mit kurzem Vorlagebericht und unter Beilage der desbezüg-
lichen Beschlüsse und der vollständigen Akten, aus welchen alles Nötige ersehen
werden kann, insbesondere ob alle Voraussetzungen bezw. Bedingungen der Art.
61—64 gegeben resp. erfüllt sind. Vergl. auch Min.-E. vom 24. Februar 1894
oben § 108 S. 379 Anm. 10 Abs. 2.
5) z. B. verheerende Ueberschwemmungen, Brände oder sonstige Unglücksfälle.
5) Vergl. hiezu auch die Art. 86 Abs. II und 133 Abs. II; 87 Abs. III
und 134 Abs. III; 88 Abs. IX und 135 Abs. VI, auch bezüglich der Festsetzung
der Haftungsverbindlichkeit der Gemeindebeamten im einzelnen Falle Art. 158
der Gem.-Ordn.