Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

448 8114. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. III der Gemeindeordnung. Art. 62. 
Hilfsquellen der Gemeinde nicht ohne Ueberbürdung der Gemeinde— 
angehörigen geschehen kann. 
Art. 62 (46). 
I. Für alle 1) Gemeindeschulden müssen Tilgungspläne 1) ange- 
fertigt werden, welche auf nachhaltigen Einnahmen 2) für Verzinsung 
und Tilgung beruhen 3) und der vorgesetzten Verwaltungsbehörde vor- 
zulegen sind.") 
II. Mit Ausnahme außerordentlicher Notfälle 5ö) darf ohne vor- 
gängige Feststellung und Vorlage des Tilgungsplanes kein neues An- 
lehen aufgenommen werden. 
III. Für die richtige Erhebung und Verwendung des Tilgungs- 
fonds haften zunächst die Verwalter. 5) 
Ziff. 20 und 21 Quittungen über heimbezahlte Anlehen und über die Zinsen von 
Anlehen (Koupons) gebührenfrei. (Siehe oben Bd. I S. 444.) 
Zu Art. 62. 
1) Diese Tilgungspläne müssen also auch bei der Ausgabe gemeindlicher 
Schuldobligationen auf den Inhaber aufgestellt und bezw. eingehalten werden. 
2) als solche Einnahmen kommen in erster Linie die aus dem Lokalmalz- 
und -Bieraufschlag in Betracht. Vergl. oben § 108 S. 378 f. und Anm. 9, auch 
10 daselbst. 
":) Für Verzinsung und Tilgung wird fast durchgehends ein bestimmt 
fixierter Betrag ein für alle Mal ausgeworfen, der alljährlich hiefür in gleicher 
Höhe verwendet wird, so daß also — da sich mit der fortschreitenden Tilgung die 
Ausgabe für Zinsen stetig vermindert — der zur Heimzahlung zur Verfügung 
stehende Betrag in gleicher Weise stetig sich erhöht. 
Das Formular eines solchen Tilgungsplaus ist folgendes: 
  
  
  
  
  
  
Die Schuld . - . 
lbeträålt Hievon werden bezahlt Rest der 
E 
V im an an Zinsen Summe Schuld Bemerkungen 
85 Kapital 
243 Jahreslss 3 
1898 60000 —1899 600 i-oo — 3000 — 9400— zed 
1899 59400 —1000624000 S766“ — aiibmmere,3 
1900 58776—190148%1 0o S127 04. 4 zBer. 
A Sstil. 
1901.58127 04 urn Anfangtii- 
Beschluß vom 2c. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
) und zwar mit kurzem Vorlagebericht und unter Beilage der desbezüg- 
lichen Beschlüsse und der vollständigen Akten, aus welchen alles Nötige ersehen 
werden kann, insbesondere ob alle Voraussetzungen bezw. Bedingungen der Art. 
61—64 gegeben resp. erfüllt sind. Vergl. auch Min.-E. vom 24. Februar 1894 
oben § 108 S. 379 Anm. 10 Abs. 2. 
5) z. B. verheerende Ueberschwemmungen, Brände oder sonstige Unglücksfälle. 
5) Vergl. hiezu auch die Art. 86 Abs. II und 133 Abs. II; 87 Abs. III 
und 134 Abs. III; 88 Abs. IX und 135 Abs. VI, auch bezüglich der Festsetzung 
der Haftungsverbindlichkeit der Gemeindebeamten im einzelnen Falle Art. 158 
der Gem.-Ordn.
	        
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