Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

III. Abschn. § 115. Das örtliche Stiftungsvermögen. 453 
während diejenigen, welche über diese Grenze einer politischen Ge- 
meinde hinausgehen, allgemeine Stiftungen genannt werden. 
Da die örtlichen Stiftungen durch die landesherrliche Bestätigung 
die juristische Persönlichkeit erlangen, so gelten für sie auch alle des- 
bezüglichen Bestimmungen des einschlägigen bürgerlichen Rechtes, ganz 
besonders besitzen sie Vermögens= und Erbfähigkeit. (Siehe hiezu 
v. Kahr S. 682. Ebenda siehe die Begünstigungen, welche einzelne 
Stiftungsarten in Bayern genießen, und zwar nach Art. 44 Abf. I 
Ziff. 2 der Gem.-Ordn., ferner Art. 2, 13, 34 Ziff. 3 und 48 des 
Heimatgesetzes, § 2 des Haussteuergesetzes; Art. 12 Ziff. 1 des Ein- 
kommensteuergesetzes und Art. 4 des Kapitalrentensteuergesetzes vom 
19. Mai 1881, Art. 3 des Erbschaftssteuergesetzes und Art. 221 
(bezw. 218 ff.) des Gebührengesetzes von 1892.)5) 
Die Verwaltung der örtlichen Stiftungen steht gemäß Art. 65 
der Gem.-Ordn., soferne nicht durch spezielle Gesetze oder die Stift- 
ungsurkunde etwas anderes verfügt ist, den Gemeinden bezw. für 
Ortschaftsstiftungen den Ortschaften zu, und haben für diese Ver- 
waltung gemäß Art. 66 Abs. IV der Gem.-Ordn. in der Regel die 
Vorschriften über Verwaltung des Gemeindevermögens Anwendung 
zu finden. 
Ueber die Verwaltung der Kultusstiftungen siehe unten bei 
Kirchengemeinde. 10) 
Die sogenannten allgemeinen Stiftungen werden in erster 
Linie nach Maßgabe der Stiftungsurkunden und, soweit diese nichts 
bestimmen, nach der in Ziff. VII der Verordn. vom 6. März 1817 
(Web. 1, 512 und Anm. daselbst) vorgesehenen Regelung verwaltet. 
Was endlich Zuständigkeit und Verfahren bei Streitigkeiten in 
Stiftungssachen anbelangt, so sind in Art. 8 Ziff. 35 als Verwal- 
tungsrechtssachen erklärt: Bestrittene Rechtsansprüche auf den Genuß 
oder Mitgenuß von Stiftungen; Streitigkeiten über Rechte in Betreff 
der Stiftungsverwaltung und der Verleihung des Stiftungsgenusses. 
waltung des Stiftungsvermögens, sondern auch der zweckentsprechenden Verwen- 
dung der Renten desselben, also der stiftungsgemäßen Stipendienverleihung durch 
den hiezu Berechtigten. 
") Vergl. auch Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 6, 198; 8, 308; 11, 400; 
12, 378 und speziell über den Begriff „gemeinnützig“ 17, 276 besonders 277: 
unter Stiftungen und Zuwendungen zu gemeinnützigen Zwecken müssen bei 
der im Gesetze gebrauchten Nebeneinanderstellung zu den frommen, milden und 
Unterrichts-Zwecken solche Stiftungen und Zuwendungen verstanden werden, welche 
der Allgemeinheit (im Gegensatz zum Eigennutz) zum Nutzen gereichen und welche 
außer der Förderung der Frömmigkeit, der Unterstützung, der Hilfsbedürftigkeit 
sowie der Förderung des Unterrichtes und der Erziehung, der Förderung von 
Kunst und Wissenschaft, überhaupt der Förderung des Wohles der Allgemeinheit 
im Gegensatze zur Förderung von Parteiinteressen dienen 2c. Vergl. hiezu auch 
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 15, 259; ferner Bd. 2, 214. 
10) Siehe auch v. Kahr S. 685 Nr. 2.
	        
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