III. Abschn. § 115. Das örtliche Stiftungsvermögen. 453
während diejenigen, welche über diese Grenze einer politischen Ge-
meinde hinausgehen, allgemeine Stiftungen genannt werden.
Da die örtlichen Stiftungen durch die landesherrliche Bestätigung
die juristische Persönlichkeit erlangen, so gelten für sie auch alle des-
bezüglichen Bestimmungen des einschlägigen bürgerlichen Rechtes, ganz
besonders besitzen sie Vermögens= und Erbfähigkeit. (Siehe hiezu
v. Kahr S. 682. Ebenda siehe die Begünstigungen, welche einzelne
Stiftungsarten in Bayern genießen, und zwar nach Art. 44 Abf. I
Ziff. 2 der Gem.-Ordn., ferner Art. 2, 13, 34 Ziff. 3 und 48 des
Heimatgesetzes, § 2 des Haussteuergesetzes; Art. 12 Ziff. 1 des Ein-
kommensteuergesetzes und Art. 4 des Kapitalrentensteuergesetzes vom
19. Mai 1881, Art. 3 des Erbschaftssteuergesetzes und Art. 221
(bezw. 218 ff.) des Gebührengesetzes von 1892.)5)
Die Verwaltung der örtlichen Stiftungen steht gemäß Art. 65
der Gem.-Ordn., soferne nicht durch spezielle Gesetze oder die Stift-
ungsurkunde etwas anderes verfügt ist, den Gemeinden bezw. für
Ortschaftsstiftungen den Ortschaften zu, und haben für diese Ver-
waltung gemäß Art. 66 Abs. IV der Gem.-Ordn. in der Regel die
Vorschriften über Verwaltung des Gemeindevermögens Anwendung
zu finden.
Ueber die Verwaltung der Kultusstiftungen siehe unten bei
Kirchengemeinde. 10)
Die sogenannten allgemeinen Stiftungen werden in erster
Linie nach Maßgabe der Stiftungsurkunden und, soweit diese nichts
bestimmen, nach der in Ziff. VII der Verordn. vom 6. März 1817
(Web. 1, 512 und Anm. daselbst) vorgesehenen Regelung verwaltet.
Was endlich Zuständigkeit und Verfahren bei Streitigkeiten in
Stiftungssachen anbelangt, so sind in Art. 8 Ziff. 35 als Verwal-
tungsrechtssachen erklärt: Bestrittene Rechtsansprüche auf den Genuß
oder Mitgenuß von Stiftungen; Streitigkeiten über Rechte in Betreff
der Stiftungsverwaltung und der Verleihung des Stiftungsgenusses.
waltung des Stiftungsvermögens, sondern auch der zweckentsprechenden Verwen-
dung der Renten desselben, also der stiftungsgemäßen Stipendienverleihung durch
den hiezu Berechtigten.
") Vergl. auch Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 6, 198; 8, 308; 11, 400;
12, 378 und speziell über den Begriff „gemeinnützig“ 17, 276 besonders 277:
unter Stiftungen und Zuwendungen zu gemeinnützigen Zwecken müssen bei
der im Gesetze gebrauchten Nebeneinanderstellung zu den frommen, milden und
Unterrichts-Zwecken solche Stiftungen und Zuwendungen verstanden werden, welche
der Allgemeinheit (im Gegensatz zum Eigennutz) zum Nutzen gereichen und welche
außer der Förderung der Frömmigkeit, der Unterstützung, der Hilfsbedürftigkeit
sowie der Förderung des Unterrichtes und der Erziehung, der Förderung von
Kunst und Wissenschaft, überhaupt der Förderung des Wohles der Allgemeinheit
im Gegensatze zur Förderung von Parteiinteressen dienen 2c. Vergl. hiezu auch
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 15, 259; ferner Bd. 2, 214.
10) Siehe auch v. Kahr S. 685 Nr. 2.