Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

454 III. Abschn. 8 115. Das örtliche Stiftungsvermögen. 
(Siehe hiezu Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 9, 390 Ziff. I und II 
unten in Anm. 13.) 
Unter diese Kompetenzbestimmung fallen nur öffentliche 
Stiftungen. 11) Auch genießen nur die öffentlichen Stiftungen den 
von den Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der Art. 66 bezw. 154 
der Gem.-Ordn. und der oben S. 451 angeführten Bestimmungen 
der Formationsverordnungen ausgeübten staatlichen bezw. verfassungs- 
mäßigen Schutz nach Tit. IV §§ 9 und 10 und Beilage lI §§ 46—49 
der Verfassungsurkunde. 
Bezüglich der verwaltungsrechtlichen oder andererseits der ge- 
richtlichen Zuständigkeit in Stiftungsangelegenheiten vergl. die Entsch. 
des Verw.-Ger.-Hofes in Bd. 12, 95 ff., ferner Bd. 6, 231 f.; 9, 
201 Ziff. II Abs. 2 12); 10, 269 f., 271 Nr. 2 und 3 und 274 f. 
r. III 
Die Entscheidung der Frage, ob eine Stiftung als öffentliche 
der Staatsaufsicht unterstellt ist, liegt zweifellos in der Zuständigkeit 
der Verwaltungsbehörden. 
Bloße Stiftungszuflüsse sind wohl keine besonderen selbständigen 
Stiftungen, sie werden aber nach gleichen Grundsätzen wie diese be— 
handelt und genießen gleichfalls den Schutz des Art. 8 Ziff. 35 des 
Verw.-Ger.-Hofs-Gesetzes. 13) 
4!) Bei Privatstiftungen ist die Zuständigkeit der Gerichte gegeben. Siehe 
v. Kahr S. 691 Abs. 2 und die dort angeführten Entscheidungen, ferner S. 698 f. 
Vergl. hiezu besonders die Entsch des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 13, 14 f. 
In einem Streite über den Genuß oder Mitgenuß einer Stiftung ist für die 
Beurteilung der öffentlich-rechtlichen Natur des Streitgegenstandes und der hievon 
abhängigen Zuständigkeit der verwaltungsrechtlichen Instanzen vor allem der Ge- 
sichtspunkt entscheidend, ob die betreffende Stiftung nach der Gemeinnützigkeit ihres 
Zweckes und der mehr oder minder allgemeinen Zugängigkeit des Stiftungsgenusses 
als öffentliche Stiftung zu erachten ist. Weiter siehe oben Anm. 7. Ferner 
ebenda Bd. 13, 14 f.: Die Zuständigkeit der verwaltungsrechtlichen Instanzen 
erstreckt sich in der Regel auch auf die Würdigung von privatrechtlichen Vor= und 
Zwischenfragen, welche in Streitigkeiten über den Genuß oder Mitgenuß von 
Stiftungen auftauchen, wenn und soweit die Lösung solcher Fragen mit der an- 
hängigen Verwaltungsrechtssache im Zusammenhange steht und behufs Entscheidung 
der letzteren notwendig ist. 
Dem Inhalte nach ist ein verwaltungsrechtlicher Anspruch auf den Genuß 
oder Mitgenuß einer Stiftung nicht als subjektives Recht auf wirkliche Verleihung 
des Stiftungsgenusses, sondern nur als das gesetzlich gewährleistete Verlangen 
aufzufassen, daß die behauptete stiftungsmäßige Bewerbungs= und bezw. bevorzugte 
Bewerbungs-Berechtigung vom Verwaltungsrichter untersucht und begründeten 
Falles dem widersprechenden Teile gegenüber urteilsmäßig anerkannt werde. 
Die wirkliche Vergebung der Stipendien selbst muß der Stiftungs- 
verwaltung unter Kontrolle der Aufsichtsbehörden überlassen werden: vergl. Entsch. 
des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 13, 15 Note “. 
Siehe auch § 116 bei Art. 65 Anm. 1. 
12) „Soferne ein Streit über das Eigentumsrecht einer Stiftung besteht, 
ist die Zuständigkeit der Gerichte, dagegen, soferne es sich um die Zuweisung einer 
Stiftung von einer Gemeinde an die andere handelt, ist — vorbehaltlich der 
etwa bestehenden Rechtsansprüche — jene der Verwaltungsbehörden gegeben.“ 
18) Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 9, 385 ff. besonders 390 Ziff. I
	        
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