42 § 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung.
Regel festsetzt. Eine solche Ausnahme besteht aber nur für „größere
Waldungen, Freigebirge und Seen“, welche bis zum Erlaß der Gem.=
Ordn. von 1869 noch keiner Gemeindemarkung zugeteilt waren (Art. 3).
Ebenso wie Art. 2 will Art. 3 das Bestehende aufrecht erhalten.
Es kann daher auch von nun an kein Grundstück mehr aus einem
Gemeindeverbande ausgeschlossen werden, es kann nur dessen Zuteilung
(unter Beobachtung der einschlägigen Vorschriften) an einen anderen
Gemeindebezirk als zulässig erscheinen.
Wie schon oben S. 41 angedeutet (vergl. Entsch, des Verw.=
Ger.-Hofes vom 29. April 1881 und 19. Mai 1882), kann durch
eine Steuergemeindebildung, welche lediglich als Finanzmaßregel er-
scheint, eine Aenderung am Bezirke der politischen Gemeinde nicht
herbeigeführt werden.
Andrerseits wird aber durch eine — wenn auch noch so lange
fortgesetzte — rein thatsächliche Verbindung eines Grundstückes mit
einer bestimmten Gemeinde weder zu Gunsten der letzteren eine Ge-
meindemarkungsangehörigkeit bewirkt, noch die vorschriftsmäßig
erfolgte Zuteilung jenes Grundstückes zu einer anderen Gemeinde ge-
löst: Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 9. Juli 1886, Bd. 8, 107.21)
Entsteht Streit über die Feststellung oder den Bestand der Grenze
des Gemeindebezirks, so werden wohl (angesichts der im Vorstehenden
:1) Die hier genannte Entsch des Verw.-Ger.-Hofes vom 9. Juli 1886
stellt noch folgende Sätze auf: Sind im Vollzuge des Gem.-Ed. vom 17. Mai
1818 § 3 Abs. I lit. c. einzelne Höfe und dergl., welche besondere Markungen nicht
hatten, einer Gemeinde einverleibt worden, so hat diese Zuteilung jedenfalls
den mit den Anwesen in dauernder wirtschaftlicher Verbindung gestandenen nächsten
Umgriff (Hofräume, Hausgärten u. s. w.), dagegen nicht unbedingt auch den übrigen
damals zu jenen Anwesen gehörigen Grundbesth umfaßt.
Wenn sich in einem Streite über die Gemeindemarkungsangehörigkeit ge—
wisser Anwesen ergibt, daß letztere sich in einem Bezirke befinden, dessen aus—
märkische Eigenschaft zwar von den im Streite befangenen Gemeinden anerkannt,
jedoch noch nicht festgestellt ist, so hat der verwaltungsrechtliche Ausspruch sich
darauf zu beschränken, daß diese Anwesen keiner jener Gemeinden angehören.
Vergl. hiezu die in vorstehender Anm. 20 angeführte Entsch. des Verw.=
Ger.-Hofes vom 25. Juni 1886 Bd. 8, 87, letzter Absatz, ferner Entsch, des Verw.=
Ger.-Hofes vom 12. Juni 1889 Bd. 11, 432: In einem Verwaltungsrechtsstreite
kann schon nach allgemeinen Grundsätzen dem Zugeständnisse oder Anerkenntnisse
der Beteiligten in Bezug auf den Umfang eines politischen oder Ortsgemeinde-
bezirkes die Wirkung, den Markungsumfang festzustellen und die im ver-
waltungsrechtlichen Verfahren vorgeschriebene Offizialermittlung des Sachverhaltes
überflüssig zu machen, an sich ebensowenig zukommen, als außerhalb eines
Verwaltungsrechtsstreites die Beteiligten durch Vereinbarungen oder Ver-
gleiche obiger Art Aenderungen der bestehenden Gemeindemarkungen herbeizu-
führen und die organisatorische Thätigkeit der Staatsgewalt zu ersetzen vermögen
(vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes in Bd. 8, 87, in § 94a Anm. 48, ferner
Art. 4 Abs. I und 1I der Gem.-Ordn. in den Worten: „Genehmigung des
Staatsministeriums des Innern“, endlich die in § 94a Anm. 30 a zu Art. 3 der
Gem.-Ordn. angeführte Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 27. Februar 1885
Bd. 6, 70, sowie die Entsch. vom 22. Juli 1892 Bd. 14, 13, unten § 94a
Anm. 48 zu Art. 4 der Gem.-Ordn.).