Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

458 IV. Abschn. § 116. Bestimmungen der Gemeindeordnung 2c. Art. 67. 
kann in Gemeinden mit städtischer Verfassung unter Zustimmung der 
Gemeindebevollmächtigten, in den übrigen Gemeinden unter Zustimmung 
der Gemeinde= beziehungsweise Ortsversammlung eine Veränderung 
des speziellen ) Stiftungszweckes unbeschadet des Hauptzweckes#) der 
Stiftung mit Zustimmung der Beteiligten 5) und mit Genehmigung 
der Verwaltungsbehörde vorgenommen werden. Sind bestimmte Be- 
teiligte nicht bekannt und haben sich auf öffentliche Aufforderung solche 
nicht angemeldet oder nicht legitimiert, so ist durch die Verwaltungs- 
behörde ein Vertreter der Stiftungsinteressen aufzustellen, dessen Zu- 
stimmung zu erholen ist und, wenn sie ohne genügenden Grund 
verweigert wird, durch Ausspruch der höheren Instanz ersetzt wer- 
den kann. 5)7) 
  
  
weil er eine teilweise Abänderung des Tit. IV § 10 der Verfassungs-Urkunde in 
Bezug auf alle unter gemeindlicher Verwaltung stehenden Stiftungen enthält. Siehe 
oben Bd. I S. 486 und Anm. 53 daselbst. Im Hinblick auf Art. 67 der Gem.= 
Ordn. findet 8 10 Tit. IV der Verfassungs-Urkunde nur mehr Anwendung auf 
solche öffentliche Stiftungen jeder Art, welche der Verwaltung der Gemeinden 
entzogen sind bezw. von den letzteren nicht verwaltet werden. Siehe auch nach- 
stehende Anm. 2. · 
·«’)d.h.derbezw.alleruntergemeiudlicherVerwaltungstehendenStif- 
tungen ohne Ausnahme, also sowohl aller örtlichen weltlichen Stiftungen, die von 
der Gemeinde verwaltet werden als auch derjenigen nicht örtlichen (allgemeinen) 
Stiftungen sowie örtlichen Kultusstiftungen, welche unter die Verwaltung der 
Gemeinde gestellt sind. Siehe v. Seydel, Staatsrecht Bd. 2, 721; ferner vergl. 
vorstehende Anm. 1. 
„) d. h. wenn der Zweck der Stiftung vollständig, nicht blos zum Teil, in 
Wegfall gekommen ist. 
Siehe v. Seydel, Staatsrecht Bd. 2, 722 Abs. 2 und Anm. 30 daselbst. 
Siehe Anm. 4 und 5. 
*!) d. h. des besonderen Zweckes innerhalb der von der Verfassung § 10 
Tit. IV aufgestellten drei Hauptzwecke: „Kultus“, „Unterricht“" und „Wohlthätig- 
keit“, wozu jetzt auch noch die „Gemeinnützigkeit“ tritt. So z. B. soll eine 
Kultusstiftung stets zu einem Kultuszwecke 2c. Verwendung finden. Siehe Entsch. 
des Verw.-Ger.-Hofes in Anm. 7. Vergl. hiezu v. Seyd. Bd. 2, 722 Abf. 3. 
*!) „Beteiligte“ sind alle, welche ein Recht auf die oder an der Verwal- 
tung der Stiftung oder auf den Bestand derselben haben, desgleichen alle, welche 
ein bereits erworbenes Recht aus der Stiftung besitzen (jedoch nicht die, denen 
ein solches Recht erst in Aussicht steht oder stehen kann). 
r geieß- hiezu v. Seydel, Staatsrecht Bd. 2, 720 und 723 nebst Anm. 31 
daselbst. 
*) Eine derartige Ergänzung der Zustimmung für erschienene Beteiligte 
ist unzulässig; die Zustimmung der letzteren ist zur Stiftungsänderung absolut er- 
forderlich. Siehe v. Kahr S. 715 Anm. 12. 
!) Zu Art. 67 siehe Bl. für admin. Pr. Bd. 38, 171 ff.; ferner Entsch. 
des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 5, 81: Die Erteilung der Genehmigung zur Aenderung 
des speziellen Zweckes einer gemeindlichen Stiftung unter Vorbehalt des Haupt- 
zweckes derselben im Sinne des Art. 67 der Gem.-Ordn. ist dem freien Ermessen 
der Staatsaufsichtsbehörden anheimgegeben und der Zuständigkeit des Verw.-Ger.= 
Hofes entrückt. 
Die Gemeinde ist berechtigt, ein von ihr begründetes lokales Lehrer-Relikten- 
Pensionsinstitut — vorbehaltlich bereits erworbener Rechte Dritter — jederzeit 
wieder aufzuheben, ohne hiezu einer staatsaufsichtlichen Genehmigung zu bedürfen. 
Vergl. auch Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 12, 324 Abs. 3.
	        
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