Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

460 8 117. Allgemeines. Art. 70. 
IV. Abteilung“) 
Bon der Verwaltung der Gemeinden.) 
I. Moschnikl. 
Von der Verwaltung in Gemeinden mit fläbtischer 
Verfasung) 
§ 117. 
Allgemeines. 
Art. 70. 
In den Städten und Märkten mit städtischer Verfassung werden 
vorbehaltlich der Befugnisse der Bürgerschaft 1) die Gemeindeangele- 
genheiten 2) besorgt: 
1) durch den Magistrat als Verwaltungsbehörde 3), 
2) durch die Gemeindebevollmächtigten als Gemeindevertretung.“) 
teils in gedrängterer Kürze behandelt, teils wird von dem in der „Vorläufigen 
Ankündigung“ (Vordruck zu Lief. I S. 3 Abs. 2) gemachten Vorbehalt, „lediglich 
auf die vorhandenen viel verbreiteten Werke von Krais, Pechmann-Brettreich, 
Stadelmann-Wachter r2c. zu verweisen“, nunmehr öfter und ausgiebiger Gebrauch 
gemacht werden, soweit dies eben „Angesichts des gegenwärtigen Standes 
der Gesetzgebung und des speziellen Zweckes dieses Buches thunlich erscheint.“ 
Das in der Praxis wohlbewährte für die Rheinpfalz bearbeitete treffliche 
Geib'sche Handbuch soll bei dieser Art der Bearbeitung möglichst als Muster 
gelten. (Siehe vorläufige Ankündigung erste Seite Abs. 3.) 
  
  
  
  
*7) Siehe vorstehenden § 116 bei Art. 69 Anm. 7: Schlußbemerkung. 
*“) Siehe hiezu: v. Seyd., Staatsrecht, 2. Aufl. Bd. 2, S. 88 ff.: „Die 
Organe der Ortsgemeinden“. 
* ) Vergl. hiezu meine Abhandlung über den Wirkungskreis der gemeind- 
lichen Drhane in der Bayer. Gem.-Zeitg. Jahrg. 1895 Nr. 35 und 36 und Jahrg. 
1896 Nr. 1—13. 
Zu Art. 70. 
1) Siehe Art. 9 Abs. III und V; 27 Abs. 1; 28; 35; 153 Abs. III bis 
V und VIII, und 122 der Gem.-Ordn. 
*) Unter Gemeindeangelegenheiten im Sinne des Art. 70 sind nicht blos 
die „eigentlichen“ Gemeindeangelegenheiten nach Art. 38, sondern alle Gemeinde- 
angelegenheiten (auch Polizei) verstanden. 
3) Ueberall, wo in der Gemeindeordnung demnach von „Gemeinde ver- 
waltung“ die Rede ist, muß darunter bei Gemeinden mit städtischer Verfassung 
der Magistrat (in Landgemeinden der Gemeindeausschuß) verstanden werden. 
!) Ist demgemäß irgendwo in der Gem.-Ordn. der Ausdruck „Gemeinde- 
vertretung“ gebraucht, so sind darunter in der Regel die Gemeindebevoll- 
mächtigten zu verstehen. 
Siehe dagegen Art. 33 Abs. II der Gem.-Ordn., wo unter Gemeinde- 
vertretung (in Städten) in der Regel der Magistrat zu verstehen ist, da im Falle 
des Art. 33 Abs. II die Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten nur dann 
nötig ist, wenn „im gegebenen Falle eine Erweiterung des Nutzungsrechtes in 
Frage wäre."“ 
v. Kahr S. 303 Anm. 7. (Siehe oben § 96 a S. 291 Anm. 109). 
Vergl. Art. 111, dagegen aber auch Art. 84 a. E.; siehe v. Kahr S. 722 
Anm. 5 lit. c. 
 
	        
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