Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 118. Speziell I. Bildung des Magistrats. Art. 71. 461 
§ 118. 
Speziell: I. Bildung des Magistrats. 
Art. 71. 
I. Der Magistrat soll#) bestehen: 
1) aus einem 2) Bürgermeister; 
2) im Falle des Bedürfnisses aus einem oder mehreren rechts- 
kundigen Räten.-) 
3) aus den bürgerlichen Magistratsräten, und zwar 
6 bis 10 in den Gemeinden bis zu 10,000 4) Seelen, 
8 bis 12 in den Gemeinden von 10,000 bis 20,0004) 
Seelen, 
10 bis 16 in den Gemeinden von 20,000 bis 50,0004) 
Seelen, 
14 bis 20 in den Gemeinden mit größerer Seelenzahl.) 
II. Die einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Städte 
sind verpflichtet, mindestens ein rechtskundiges Magistratsmitglied 5) 
aufzustellen. 
III. In Städten mit mehr als 10,000 Seelen können?) zwei, 
in Städten mit mehr als 50,000 Seelen drei Bürgermeister auf- 
gestellt werden. 
IV. Nach Erfordernis können?) für das Bauwesen technische 
Bauräte, für Schulangelegenheiten, Forstwirtschaft, Gesundheitspflege 
Zu Art. 71. 
1) „soll“ ist gleich „nuß“. · » » 
«)gleichvielobeinrechtskundigeroderembürgerlichenEstftauchmög- 
lich bezw. zulässig, einen Juristen, welcher die für den „rechtskundigen Bürger— 
meister“ vorgeschriebenen Bedingungen (vergl. Art. 172) erfüllt hat, als bürger— 
lichen Bürgermeister im Sinne des Art. 75 Abs. I zu wählen. Siehe auch 
Anm. 3. 
*) Die Gemeinden können übrigens Juristen auch in anderer Stellung wie 
als Bürgermeister oder Rechtsräte für sich gewinnen und können solche — ab- 
gesehen natürlich von der Verpflichtung des Art. 71 Abs. II (siehe Anm. 6) — 
auch als juristische Funktionäre, als Ratsadjunkten, Ratsassessoren, Rechtskonfu- 
lenten 2c., ohne daß sie Mitglieder des Magistratskollegiums wären, desgleichen 
sowohl als gemeindliche Beamte als auch gewissermaßen nur als Sachverständige 
aufstellen, so daß sie letzteren Falles nicht ihre ganze Arbeitskraft der Gemeinde 
zu widmen, sondern derselben nur von Fall zu Fall zu dienen hätten. (Vergl. 
auch Art. 104.) 
") d. h. bis inkl. 9999, 19999 und 49999. 
5) d. h. von 50000 (nicht 50001) Seelen an. 7* » 
e) Dieser Rechtskundige muß aber wirkliches Magistratsmitglied sein, also 
die Voraussetzungen des Art. 171 Abs. II sämtlich erfüllt haben; ob die Auf- 
stellung dieses Rechtskundigen als Bürgermeister oder als Rechtsrat erfolgt, ist 
für die Erfüllung der Bestimmung des Art. 71 Abs. II gleichgiltig. 
!) Durch die Fassung der Abs. III und IV ist den Gemeinden in der 
hier genannten Richtung vosständig freie Befugnis eingsräumt und kann also 
auch auf diesem Gebiete gegen sie kein staatsaufsichtlicher Zwang ausgeübt werden.
	        
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