Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 118. Speziell I. Bildung des Magistrats. Art. 74, 75. 465 
ferne nicht durch besondere Dienstverträge eine andere Bestimmung 
getroffen ist. 5) 6) 
Art. 75. 
I. Die nicht rechtskundigen Bürgermeister und Magistratsräte 
werden auf sechs Jahre und zwar letztere in der Art gewählt, daß 
alle drei Jahre die Hälfte derselben nach der sie treffenden Reihen- 
folge, das erste Mal nach dem Loose, austritt und durch neue Wahl 
ersetzt wird. ) 
II. Auch diese Bürgermeister und Magistratsräte müssen in der 
Gemeinde ihren Wohnsitz haben. 
nicht, doch können ihnen bezw. ihren Hinterbliebenen selbstverständlich durch frei- 
willige Beschlüsse der städtischen Kollegien Pensionen gewährt werden. Solche 
Beschlüsse bedürfen jedoch der staatsaufsichtlichen Genehmigung. Für die defi- 
nitiven d. h. diejenigen rechtskundigen Magistratsmitglieder, welche nach drei- 
jährigem Provisorium zu der nämlichen Stelle wiedergewählt sind, erscheinen 
die Bestimmungen der 9. Verf.-Beil. und der Dienstespragmatik vom 1. Januar 
1805 durchaus als maßgebend. Siehe oben Bd. 1 § 62 S. 309 Anm. 2 und 
§ 90 a S. 591 ff. Die Wiederwahl muß zur nämlichen Stelle erfolgt sein. 
Wird daher ein definitiver Rechtsrat am nämlichen Magistrate zum rechtskundigen 
Bürgermeister gewählt, so tritt er trotz seines bisherigen Definitivums doch als 
Bürgermeister ins Provisorium und wird erst nach der Wiederwahl zum Bürger- 
meister bezw. nach der Bestätigung dieser Wiederwahl wieder definitiv. Siehe 
auch nachstehende Anm. 5. 
5) Diese Bestimmung über die Zulassung von Dienstverträgen hat den 
Zweck, die Möglichkeit zu gewähren, den Eintritt des Dienstes-Definitivums trotz 
der Wiederwahl zu verhindern, ist aber keineswegs so zu verstehen, daß etwa den 
Gemeinden die Befugnis zustünde, schon vor Ablauf des 3jährigen Provisoriums 
oder vor der zweiten Wahl ein Dienstesdefinitivum zu verleihen. Diese Ver- 
leihung mit der rechtlichen Wirkung des Art. 74 Abs. II kann nur durch die in 
Art. 78 Abs. I vorgesehene Bestätigung nach erfolgter Wied er wahl zur näm- 
lichen Stelle erfolgen. Siehe Anm. 4 a. E. Vergl. auch Art. 76 Anm. 1. 
Vergl. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 3, 145: Den Gemeinden steht nicht das 
Recht zu, den von ihnen gewählten rechtskundigen Gemeindebeamten vor Zurück- 
legung des dreijährigen Dienstesprovisoriums die Rechte der im Verwaltungsdienst 
definitiv angestellten Staatsdiener durch besonderen Dienstvertrag zu gewähren. 
") Die Giltigkeit des hier in Art. 74 Abs. II genannten Dienstvertrags 
ist von der Wieder wahl des betreffenden Gemeindebeamten bedingt. Erfolgt 
diese Wiederwahl nicht, kann überhaupt aus einem solchen Vertrage kein Recht 
abgeleitet werden. 
Zu Art. 75. 
1) Die ältere Hälfte geht der jüngeren vor; zu der jüngeren Hälfte gehören 
stets die bei der letzten Wahl neu oder wieder Gewählten, also ohne Rücksicht 
darauf, ob und wie lange sie schon früher oder bisher dem Magistrate angehört haben. 
Innerhalb jeder Hälfte entscheidet die Zahl der erhaltenen Stimmen, bei Stimmen- 
gleichheit das Loos. Die während der Wahlperiode durch Ergänzungswahl Be- 
rufenen treten an die Stelle der betreffenden Ausgeschiedenen, für welche sie ge- 
wählt wurden. (Siehe auch Art. 200 Abs. III Satz 2) und Entsch. des Verw.= 
Ger.-Hofes Bd. 13, 155: Streitigkeiten über die Reihenfolge — nicht auch solche 
über die Stellvertretungsbefugnis — der bürgerlichen Magistratsräte sind Ver- 
waltungsrechtssachen. Ein durch Ergänzungswahl — Art. 200 d. Gem.-Ordn. — 
gewählter bürgerlicher Magistratsrat hat in der Reihenfolge der Magistratsräte 
die Stelle desjenigen einzunehmen, für welchen er gewählt ist. 
Pohl, Handbuch. II. 30
	        
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