§ 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung. 43
angeführten, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
anerkannten Grundsätze) die gemäß § 67 des Grundsteuergesetzes vom
15. Angust 1828 (Web. 2, 429) und bezw. §§ 42 ff., speziell §§ 45
und 46 der Instruktion hiezu vom 19. Januar 1830 (Web. 2, 513 ff.)
hergestellten Grundsteuer-Katasterpläne nebst den betr. Steuerkatastern
im Zusammenhange mit der gemäß des Gemeinde-Ediktes von 1818
erfolgten Gemeindebildung als Beweisbehelfe in der Regel von
ganz besonderer Wichtigkcit sein.
Die Frage also, ob ein Grundstück, ein größerer Wald, ein
See, ein Freigebirge zu einem Gemeindebezirke gehört bezw. ob diese
Objekte eine eigene Markung bilden, also ausmärkisch sind, ent-
scheidet sich lediglich auf Grund der Thatsache, ob diese Grundstücke rc.
bei der Gemeindebildung von 1818 einer politischen Gemeinde nach
*4 des Gemeinde-Ediktes von 1818, welcher unverändert in das
revidierte Gemeinde-Edikt von 1834 überging, zugeteilt worden sind
oder nicht. —
Zur letztinstanziellen Entscheidung dieser Fragen, sowohl derjenigen
über die Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einer Gemeinde als
eventuell der über die Eigenschaft gewisser Grundstücke als abgesonderter
Markungen ist der Verwaltungsgerichtshof zuständig. Entsteht nun
auf Grund der Zweifelhaftigkeit dieser Fragen Streit darüber, ob der
Eigentümer eines Grundstückes, dessen ausmärkische Qualität be-
hauptet wird, zu den Gemeindeumlagen einer Gemeinde beigezogen
werden kann, so ist erst die Qualität des betr. Grundstückes festzustellen
bezw. zu entscheiden, ob es zur betr. Gemeinde gehört oder ob es
ausmärkisch sei.
Ueber all die vorstehend berührten und ähnliche Punkte spricht
sich die Entsch des Verw.-Ger.-Hofes vom 19. Mai 1882 P-d. 3, 708,
wie folgt, aus:
Die Frage der Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einer Ge-
meindemarkung ist präjudiziell für die Frage der Umlagenpflicht des
Grundbesitzers und daher vor der letzteren zur Entscheidung zu bringen.
(Vergl. hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 14. Mai 1880
Bd. 1, 278: Die Frage über die Markungsangehörigkeit eines Ge-
meindeverbindungsweges ist präjudiziell für die Frage der Herstellung
und Unterhaltung desselben.)
Die dem Verwaltungsgerichtshofe in Art. 8 Ziff. 25 des Verw.
Ger.-Hofs-Ges. zugewiesene Kompetenz beschränkt sich nicht auf die
Entscheidung über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit von Grund-
stücken zu einem Gemeindeverbande, sondern erstreckt sich auch auf die
Entscheidung der Frage, ob gewisse Grundstücke, größere Waldungen 2c.
eine abgesonderte Markung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der rechts-
rhein. Gem.-Ordn. bilden oder nicht.
Für die letztere Entscheidung ist der faktische und rechtliche
Zustand maßgebend, wie er zur Zeit des Inkrafttretens der Gemeinde-
gesetzgebung von 1818 bestanden hat.