§ 118. Speziell I. Bildung des Magistrats. Art. 77. 467
Nachweis der für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse durch Bestehen
einer von der Kreisregierung anzuordnenden oder der in Art. 172
Abs. II. erwähnten Prüfung voraus. 1)2) 3)
II. Die Gemeindebediensteten erhalten angemessene Besoldungen
oder Funktionsbezüge. )
III. Das Dienstverhältnis ist widerruflich und zieht weder Pen-
sions= noch Alimentations-Ansprüche nach sich. Der Magistrat kann
jedoch mit Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten einzelnen Ge-
meindebediensteten unwiderrufliche Anstellung und Pensionsansprüche
gewähren. 4) 5) 6)
Zu Art. 77.
1) Diese Prüfung richtet sich nach den Bestimmungen d. Min.-Bek. v. 28. Juli
1888 „die Prüfung für den Stadt= und Marktschreiberdienst betr.“ (abgedruckt:
Web. 19, 235 ff.; Min.-Bl. 284; v. Hauck-Lindner, Comm. S. 536 ff.)
Nach derselben finden bei der kgl. Regierung von Oberbayern alle 2, bei
den übrigen kgl. Regierungen alle 3 Jahre solche Prüfungen statt (Ziff. 1). Ge-
suche um Zulassung sind 4 Wochen vor dem Beginn (welcher ausgeschrieben wird)
bei der betreffenden Regierung einzureichen nebst folgenden Nachweisen:
a. Heimatschein,
b. amtliches Zeugnis über untadelhaftes sittliches Verhalten,
c. amtliches Zeugnis über 3jähr. Vorbereitungspraxis bei einem kgl.
Bezirksamte, unmittelbarem oder mittelbarem Magistrat mit einer den
Prüfungsanforderungen entsprechenden, nicht einseitigen Verwendung
(Ziff. 2).
Die 3 Tage andauernde schriftliche Prüfung umfaßt:
a. 5 Aufgaben aus dem Bereiche der eigentlichen Gemeindeangelegenheiten
mit Einschluß des Heimat= und Armenwesens, sowie der Kranken= und
Unfallversicherung. #
b. 5 Aufgaben aus dem sogenannten übertragenen Wirkungskreise der
Gemeinde inkl. Standesamtsführung, insbesondere aus der örtlichen
Polizeiverwaltung (Sicherheits-, Feuer-, Bau-, Gesundheits-, Gewerbe-
Polizei 2c.)
. einen praktischen Fall (Ziff. 4.)
e- Gebrauch gedruckter und geschriebener Hilfsquellen ist gestattet
iff. 5).
Die Noten sind I (sehr gut), II (gut), III (genügend), IV (ungenügend);
Geprüfte mit Note IV sind als nicht befähigt zu erachten. Die Ge-
prüften erhalten von der kgl. Regierung ein Zeugnis (Ziff. 6. 7.)
*!) Ueber die Stadt= und Marktschreiber und deren Stellung s. oben bei
Art. 72 Abs. II und V mit 71, ferner Art. 73, 77 Abs. I—III, 112 Abs. 1
Ziff. 3, 166 Abs. I, 167 Abs. I.
*) Ueber die angemessene Besoldung der Stadt= und Marktschreiber s. M.-E.
v. 1. April 1878 (M.-Bl. S. 93 und Web. 12, 257). Bezüglich eines Dienst-
vertrages zwischen dem Stadtschreiber und der Gemeinde s. Bl. für admin. Pr.
Bd. 43, 188.
*!) Die Bestimmungen des Abs. II und III gelten sowohl für die höheren
als für die niederen Gemeindebediensteten.
*) Siehe hiezu das bei Art. 76 Anm. 1 Gesagte, ferner vorstehende Anm. 3.
Die „Unwiderruflichkeit“ hat nicht etwa die Bedeutung, daß dem betreffenden
Bediensteten die Befugnis zur Dienstleistung nicht entzogen werden könnte, sondern
nur die, daß dies nicht ohne Gewährung einer Pension geschehen kann (abgesehen
natürlich von der Entlassung in Folge strafrichterlichen oder Disziplinar-Erkennt-
nisses). Unter welchen (einschränkenden) Bedingungen eine solche Stabilität gewährt
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