Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 118. Speziell I. Bildung des Magistrats. Art. 77. 467 
Nachweis der für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse durch Bestehen 
einer von der Kreisregierung anzuordnenden oder der in Art. 172 
Abs. II. erwähnten Prüfung voraus. 1)2) 3) 
II. Die Gemeindebediensteten erhalten angemessene Besoldungen 
oder Funktionsbezüge. ) 
III. Das Dienstverhältnis ist widerruflich und zieht weder Pen- 
sions= noch Alimentations-Ansprüche nach sich. Der Magistrat kann 
jedoch mit Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten einzelnen Ge- 
meindebediensteten unwiderrufliche Anstellung und Pensionsansprüche 
gewähren. 4) 5) 6) 
Zu Art. 77. 
1) Diese Prüfung richtet sich nach den Bestimmungen d. Min.-Bek. v. 28. Juli 
1888 „die Prüfung für den Stadt= und Marktschreiberdienst betr.“ (abgedruckt: 
Web. 19, 235 ff.; Min.-Bl. 284; v. Hauck-Lindner, Comm. S. 536 ff.) 
Nach derselben finden bei der kgl. Regierung von Oberbayern alle 2, bei 
den übrigen kgl. Regierungen alle 3 Jahre solche Prüfungen statt (Ziff. 1). Ge- 
suche um Zulassung sind 4 Wochen vor dem Beginn (welcher ausgeschrieben wird) 
bei der betreffenden Regierung einzureichen nebst folgenden Nachweisen: 
a. Heimatschein, 
b. amtliches Zeugnis über untadelhaftes sittliches Verhalten, 
c. amtliches Zeugnis über 3jähr. Vorbereitungspraxis bei einem kgl. 
Bezirksamte, unmittelbarem oder mittelbarem Magistrat mit einer den 
Prüfungsanforderungen entsprechenden, nicht einseitigen Verwendung 
(Ziff. 2). 
Die 3 Tage andauernde schriftliche Prüfung umfaßt: 
a. 5 Aufgaben aus dem Bereiche der eigentlichen Gemeindeangelegenheiten 
mit Einschluß des Heimat= und Armenwesens, sowie der Kranken= und 
Unfallversicherung. # 
b. 5 Aufgaben aus dem sogenannten übertragenen Wirkungskreise der 
Gemeinde inkl. Standesamtsführung, insbesondere aus der örtlichen 
Polizeiverwaltung (Sicherheits-, Feuer-, Bau-, Gesundheits-, Gewerbe- 
Polizei 2c.) 
. einen praktischen Fall (Ziff. 4.) 
e- Gebrauch gedruckter und geschriebener Hilfsquellen ist gestattet 
iff. 5). 
Die Noten sind I (sehr gut), II (gut), III (genügend), IV (ungenügend); 
Geprüfte mit Note IV sind als nicht befähigt zu erachten. Die Ge- 
prüften erhalten von der kgl. Regierung ein Zeugnis (Ziff. 6. 7.) 
*!) Ueber die Stadt= und Marktschreiber und deren Stellung s. oben bei 
Art. 72 Abs. II und V mit 71, ferner Art. 73, 77 Abs. I—III, 112 Abs. 1 
Ziff. 3, 166 Abs. I, 167 Abs. I. 
*) Ueber die angemessene Besoldung der Stadt= und Marktschreiber s. M.-E. 
v. 1. April 1878 (M.-Bl. S. 93 und Web. 12, 257). Bezüglich eines Dienst- 
vertrages zwischen dem Stadtschreiber und der Gemeinde s. Bl. für admin. Pr. 
Bd. 43, 188. 
*!) Die Bestimmungen des Abs. II und III gelten sowohl für die höheren 
als für die niederen Gemeindebediensteten. 
*) Siehe hiezu das bei Art. 76 Anm. 1 Gesagte, ferner vorstehende Anm. 3. 
Die „Unwiderruflichkeit“ hat nicht etwa die Bedeutung, daß dem betreffenden 
Bediensteten die Befugnis zur Dienstleistung nicht entzogen werden könnte, sondern 
nur die, daß dies nicht ohne Gewährung einer Pension geschehen kann (abgesehen 
natürlich von der Entlassung in Folge strafrichterlichen oder Disziplinar-Erkennt- 
nisses). Unter welchen (einschränkenden) Bedingungen eine solche Stabilität gewährt 
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