470 8 118. Speziell I. Bildung des Magistrats. Art. 80, 81, 82.
IV. Außerdem kann einem bürgerlichen Magistratsmitgliede aus
triftigen?) Gründen die nachgesuchte Entlassung durch übereinstimmenden
hechß, des Magistrats und der Gemeindebevollmächtigten bewilligt
werden.7
Art. 81.
I. Rechtskundige 1) und technische 1) Magistratsmitglieder können
jederzeit ihre Stellen niederlegen, womit alle Ansprüche auf Gehalt
und Pension erlöschen.
II. Rechtskundige Magistratsmitglieder ohne definitive An-
stellung,:) welche die Wählbarkeit zu Gemeindeämtern (Art. 172)
verlieren, 3) werden damit ihres Amtes verlustig.
Art. 82.
Magistratsmitglieder und Gemeindebedienstete, welche wegen eines
Verbrechens oder eines solchen Vergehens, wegen dessen auf Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, in die öffentliche
Sitzung eines Strafgerichts verwiesen sind, unterliegen für die Dauer
des Strafverfahrens der Suspension vom Amte, welche in Bezug auf
Bürgermeister die vorgesetzte Verwaltungsbehörde, in Bezug auf andere
5) Nach Art. 8 Ziff. 33 des Verw.-Ger.-Hof-Ges. sind bestrittene Rechts-
ansprüche und Verbindlichkeiten über Berechtigung und Verpflichtung zum Austritt
aus Gemeindeämtern Verwaltungsrechtssachen.
In erster Instanz entscheidet die der betreffenden Gemeinde vorgesetzte
Behörde, in zweiter und letzter Instanz in allen Fällen der kgl. Verwaltungs-
gerichtshof. (Art. 9 Abs. 1 des Verw.-Ger.-Hof-Ges.)
Beschwerdeberechtigt erscheint hier auch der beteiligte Magistrat bezw. Ge-
meindeausschuß.
6) Da in den Fällen des Abs. II der Austritt erfolgen muß, kann ge-
gebenen Falles auch die Staatsaufsichtsbehörde das Verfahren nach Art. 8 Ziff. 33
des Verw.-Ger.-Hof-Ges. einleiten, wenn die beiden städtischen Kollegien sich nicht
einigen. Vergl. v. Kahr S. 754 lit. b. Siehe hiezu Entsch, d. Verw.-Ger.-Hofes
Bd. 1, 129 besonders 132 f; Bd. 8, 169 f.
*7) Ob ein solcher „triftiger"“ Grund vorliegt, ist ganz ausschließlich der
Entscheidung der städtischen Kollegien anheimgegeben; ein staatsaufsichtliches Ein-
schreiten ist hier ausgeschlossen; auch steht den bürgerlichen Magistratsmitgliedern
in Fällen des Art. 80 Abs. IV der Gem.-Ordn. gegen die gemeindebehördliche
Abweisung der nachgesuchten Entlassung von ihrem Amte ein Beschwerderecht nicht
zu: Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 1, 394.
Zu Art. 81.
1) Gleichviel ob definitiv oder provisorisch bezw. stabil oder nicht stabil.
:) Der notwendige oder gezwungene Austritt (Entlassung) bei definitiven
rechtskundigen Magistratsmitgliedern bemißt sich gemäß Art. 74 Abs. II nach den
Bestimmungen der 9. Verf.-Beil. (bezw. der Dienstespragmatik).
Die Pensionierung eines definitiven rechtskundigen Gemeindebeamten kann
auch gegen seinen Willen erfolgen. Siehe hiezu Art. 112 Abs. I Ziff. 3 und 159
Abs. 1I Ziff. 9 und Abs. II.
„) Mit dem Verlust dieser Wählbarkeit tritt der Amtsverlust ohne weiteres ein.