Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 118. Speziell I. Bildung des Magistrats. Art. 82—84. 471 
Magistratsmitglieder und Gemeindebedienstete der Bürgermeister in 
Vollzug zu setzen hat. 1) 
Art. 83. 
Die Dienstzeichen der Magistratsmitglieder werden durch Verord- 
nung bestimmt. 1) 
§§ 119 bis 122. 
II. Wirkungskreis des Magistrats. 
§ 119. A. Eigentliche Gemeindeangelegenheiten. )2) 
Art. 84. 
Der Magistrat verwaltet unter Vorbehalt 3a) der den Gemeinde- 
Zu Art. 82. 
1) Der Art. 82 ist ersetzt durch Art. 111 und 112 des Ausführungsgesetzes 
vom 18. August 1879 zur Reichs-Str.-Proz.-Ordn. Auch Funktionsbezüge, welche 
Magistratsmitglieder z. B. für Kassenverwaltungen beziehen, werden mit dem Ein- 
tritt der Suspension, welche ohne weiteres mit Eintritt der in Art. 111 I. c. ge- 
nannten Thatsache kraft Gesetzes erfolgt, eingezogen. In widerruflicher Weise 
angestellte Gemeindebedienstete können von der Gemeinde, sobald der Fall einer 
Suspension nach Art. 82 der Gem.-Ordn. bezw. Art. 111 des Ausf.-Ges. gegeben 
ist, selbstverständlich jederzeit ohne weiteres entlassen werden. 
Die nach Art. 167 Abs. III und 168 Abs. V im Disziplinarverfahren zu- 
lässige Suspension wird durch die nach Art. 111 und 112 des Ausf.-Ges. auf Grund 
des Gesetzes und kraft desselben eintretende Suspension nicht berührt. 
Zu Art. 83. 
1) Siehe hiezu die Verordn. vom 4. August 1896, die Dienstzeichen der 
Gemeindeverwaltungsmitglieder, dann die Dienstkleidung und Abzeichen der zu 
polizeilichen Verrichtungen verwendeten Gemeindebediensteten in den Gemeinden 
diesseits des Rheins betreffend, abgedruckt Reg.-Bl. 1869 S. 1457; Web. 8, 
243 ff; ferner in v. Hauck-Lindner's Comm. S. 539 ff. 
8 119. 
*) Siehe hiezu meine Abhandlung über den Wirkungskreis der gemeind- 
lichen Organe in der Bayer. Gem.-Zeitg. Jahrg. 1895 Nr. 35 und 36 und 
Jahrg. 1896 Nr. 1—13. 
Zu Art. 84. 
1) Siehe v. Seydel, St.-R. Bd. 2, 19 ff. v. Kahr S. 759 ff. 
*) Die Gemeindeangelegenheiten im weiteren Sinne scheiden sich 
a. in eigentliche, 
b. in übertragene. 
Siehe oben die diesbezüglichen Ausführungen zu Art. 38 der Gem.-Ordn. 
Zu den „eigentlichen“ oder eigenen Angelegenheiten der Gemeinden gehört Alles, 
was ihnen ihrer Natur nach, als öffentlich-rechtlichen Korporationen mit dem 
Rechte der Selbstverwaltung nach Maßgabe der Gesetze von selbst zusteht 
und sich aus der ihnen innerhalb der gesetzlichen Schranken gewährten Hand- 
lungsfreiheit von selbst als ihnen zustehend sich ergibt. 
Nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung selbst gehören hieher in 
erster Linie alle diejenigen Angelegenheiten bezw. Einrichtungen, deren Besorgung 
oder Beschaffung oder Erhaltung allen Gemeinden ohne Ausnahme durch Art. 38
	        
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