472 8 119. II. Wirkungskreis des Magistrats. Art. 84.
bevollmächtigten zukommenden Befugnisse die Gemeindeangelegen—
heiten, 2) 3) 32) erläßt innerhalb seiner Zuständigkeit statutarische Be-
stimmungen 4) und vertritt die Gemeinde in ihren Rechten und Ver-
bindlichkeiten nach Außen. 3 2) 5) 6)7) 8)
der Gem.-Ordn. zur Pflicht gemacht ist, in zweiter Linie alle in den Art. 84
bis 91 unter der Rubrik „Eigentliche Gemeindeangelegenheiten“ angeführten Zu-
ständigkeiten; demgemäß vor allen Dingen die Führung des Gemeindehaushaltes
im weitesten Sinne (Art. 86) inkl. der Verwaltung des Gemeinde= und örtlichen
Stiftungsvermögens und der dazu gehörigen Etatsfertigung und Rechnungs-
stellung, der Erhaltung dieses Vermögens, der Erfüllung der Verbindlichkeiten der
Gemeinde, der Aufbringung der hiezu nötigen Mittel, der Erlassung der zu
letzterem Zwecke nötigen Gemeindestatuten (vergl. z. B. Art. 20, 23, 40 Abs. III
der Gem.-Ordn.), einschließlich ferner der gemeindlichen Geschäftsführung nebst
Aufstellung des hiezu bezw. zur gemeindlichen Verwaltung nötigen gemeind-
lichen Dienstpersonals (Art. 85) sowie der inneren Organisation und der Ord-
nung des Geschäftsganges innerhalb des gesetzlichen Rahmens.
Zu den übertragenen Gemeindeangelegenheiten zählt besonders: die
Verwaltung und Handhabung der Gemeinde= oder Ortspolizei, weiter diejenigen
Geschäfte, bei welchen die Gemeinden den staatlichen Behörden zur Hilfeleistung ver-
pflichtet sind z. B. beim Vollzug verschiedener Gesetze wie der Steuergesetze,
neuerdings des Gesetzes über Anlegung des Grundbuchs, ferner bei unmittelbaren
Städten das weite Gebiet der Distrikts verwaltung und Distrikts polizei 2c.
Siehe unten die Art. 92 ff. und die Anmerkungen hiezu.
") Für alle Gemeindeangelegenheiten ist in der Regel der Magistrat
allein und ausschließlich zuständig, soweit nicht seine Zuständigkeit ausdrücklich
beschränkt bezw. die Zuständigkeit der Gemeindebevollmächtigten im Gesetze für
den einzelnen Fall besonders statuiert ist. Näheres siehe bei Art. 112. Der
Magistrat ist nicht befugt, auf seine Zuständigkeit zu verzichten oder die Kom-
petenz des Gemeindekollegiums zu erweitern, kann aber das Gemeindekollegium
in Angelegenheiten, welche außer dessen Kompetenz liegen, doch einvernehmen d. h.
die betreffenden Sachen an das genannte Kollegium zur Beratung und Beschluß-
fassung hinüber geben. Die diesbezüglichen Beschlüsse dieses Kollegiums haben
aber solchen Falles nur den Wert von Gutachten und entbinden den Magistrat
in keiner Weise von seiner ausschließlichen Haftbarkeit.
„ 3a) In allen Fällen, in welchen die Zuständigkeit der Gemeindebevoll-
mächtigten vorbehalten ist, liegt ein rechtsverbindlicher Gemeindebeschluß — auch
nach Außen — nur vor, wenn die Zustimmung des Gemeindekollegiums erholt
bezw. von letzterem der betreffende Magistratsbeschluß genehmigt ist. Vergl.
v. Kahr S. 763 ff. Anm. 4. Siehe Bl. für admin. Pr. Bd. 20, 84; 22, 248 ff.
und besonders 23, 17 ff.; ferner die bei v. Kahr S. 768 und 769 angeführten
Entsch., des oberst. Ger.-Hofes bezw. oberst. Landes-Ger., Samml. Bd. 4, 500;
5, 417; 7, 727; 11, 511 und 13, 96.
Ferner Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 6, 31; 7, 295 ff.; 10, 208;
11, 116 und 13, 31.
Vergl. hieher auch die Bestimmung des § 26 Abs. II des Bürgerl. Ges.=
Buchs über die Zulässigkeit einer Beschränkung der Vertretungsmacht einer
juristischen Person mit Wirksamkeit nach Außen.
*!) Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd, 10, 281 oben § 102 S. 364 Anm.
5; Bd. 12, 64 f. oben in § 102 S. 361; desgl. Bd. 12, 371 ebenda Anm. 1
Abs. 3; ferner Bl. für admin. Pr. Bd. 21, 305; 41, 240 ff.; 42, 280; weiter
§ 142 der Reichs-Gew.-Ordn., hiezu 8 50 der bayer. Vollz.-Verordn. vom 29. März
1892 (Web. 21, 189); § 1 Abs. 2 und 3 und § 81 Abs. 2 des Ges. über die
Gewerbegerichte vom 29. Juli 1890 und § 4 der Vollz.-Verordn. hiezu vom
16. August 1890 (Web. 20, 306, 324 und 358).