Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 119. II. Wirkungskreis des Magistrats. Art. 85. 473 
Art. 85. 
I. Der Magistrat ernennt 1) die technischen Magistratsmitglieder 
mit Zustimmung, die Stadt= oder Marktschreiber und andere höhere 
Bedienstete nach vorgängiger Vernehmung 2) der Gemeindebevollmäch- 
Vergl. auch Art. 130 und 147 Abs. I der Gem.-Ordn. 
*) Diese gemeindliche Vertretung nach Außen durch den Magistrat ist 
wohl zu unterscheiden von der den Gemeindebevollmächtigten zustehenden Ver- 
tretung der Gemeinde gegenüber dem Magistrate (Art. 111). 
Diese — in den meisten Fällen Namens oder im Auftrag des Magistrates 
durch den Bürgermeister persönlich bethätigte — Vertretung nach Außen begreift 
sowohl die Vertretung der Gemeinde bei allen anderen Verwaltungs= sowie den 
Gerichtsbehörden in allen Angelegenheiten des öffentlichen wie des Privatrechtes, 
desgleichen gegenüber allen Privat= und juristischen Personen, Vereinen, Gesell- 
schaften, sonstigen Korporationen und anderen Gemeinden, als auch die eigentliche 
Repräsentation der Gemeinde in sich. Siehe hiezu meine obenerwähnte Abhand- 
lung in der Bayer. Gem.-Zeitg. Jahrg. 1895 Nr. 35 ff., besonders S. 606 und 
Nr. 36 S. 627, desgl. Jahrg. 1896 Nr. 1.; ferner vergl. Bl. für admin. Pr. 
Bd. 20, 297; 22, 248; 23, 17; 34, 92; 38, 296. 
") Zu Art. 84 siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 2, 12 oben bei 
Art. 37 Anm. 175 I lit. g, S. 315 und Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 3, 
203: In Fällen des Art. 10 Ziff. 2 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. kann für eine 
Gemeinde mit städtischer Verfassung nur vom Kollegium des Magistrats, nicht 
aber von jenem der Gemeindebevollmächtigten, und noch weniger von einzelnen 
Mitgliedern des einen oder anderen Kollegiums Beschwerde zum Verwaltungs- 
gerichtshof erhoben werden. 
Das Kollegium der Gemeindebevollmächtigten ist in solchem Falle zur 
selbständigen Beschwerdeerhebung auch dann nicht berechtigt, wenn die beschwerende 
staatsaufsichtliche Verfügung in einer Angelegenheit ergangen ist, bei welcher die 
eiorem diu Mitwirkung dieses Kollegiums nach gesetzlicher Vorschrift statt- 
ufinden hat. 
Ueber das Beschwerderecht der Gemeindebevollmächtigten siehe auch Bl. 
für admin. Pr. Bd. 38, 257. 
) Bezüglich der Haftung der Gemeinden infolge von rechtswidrigen 
Handlungen und Unterlassungen ihrer Vertreter siehe die bei v. Kahr S. 769 
angeführten Entsch, des oberst. Landes-Ger. in Bd. 11, 639; 13, 602 bezw. 
606; Entsch. des Reichs-Ger. Bd. 19, 348 und Bd. 29, 141; ferner Bl. für 
admin. Pr. Bd. 33, 170 ff. 
Siehe auch oben § 94 S. 17 ff., besonders lit. M 32 f.; ferner § 94 a die 
Anmerkungen zu Art. 1 der Gem.-Ordu. S. 65 ff. 
*) Ansnahmen von der Berechtigung und Verpflichtung des Magistrats 
zur Vertretung der Gemeinde nach Außen finden sich in folgenden gesehlichen 
Bestimmungen: Art. 27 Abs. I des Armengesetzes, Art. 27 Abs. II; 36 Abs. II 
mit 37 Abs. II und 40 Abs. II Ziff. 2 des Ges. über Heimat, Verehelichung 
und Aufenthalt. Siehe hiezu v. Kahr S. 771 Note 30; vergl. auch Entsch. des 
Verw.-Ger.-Hofes in Bd. 10, 290. 
Zu Art. 85. 
1) Die Ernennung bezw. Aufstellung des unter Art. 85 fallenden Beamten- 
und Dienstpersonales, das für die Führung der gemeindlichen Verwaltung 
nötig ist und zu diesem Zwecke angestellt wird, ist eine eigentliche Gemeindean- 
gelegenheit. Vergl. Anm. 2 zu Art. 84. 
*) Diese Vernehmung hat lediglich die Bedeutung der Erholung eines 
Gutachtens, an welches der Magistrat nicht gebunden ist, das aber unbedingt vor 
der Ernennung bei Vermeidung der Ungiltigkeit der letzteren erholt werden muß.
	        
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