Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

476 8 119. II. Wirkungskreis des Magistrats. Art. 87, 88. 
II. Den Bürgermeistern ist untersagt, eine Verwaltung selbst zu 
führen. 5) 
III. Die Verwalter haften 5) zunächst für die richtige Erhebung 
der Einkünfte, für die Einhaltung der Voranschläge und für die vor- 
schriftsmäßige Ordnung in den Ausgaben.7) 
IV. Der Magistrat hat mit Zustimmung der Gemeindebevoll- 
mächtigten über die von den Verwaltern zu leistende Kaution 3) und 
über die denselben, soferne sie nicht für ihre Funktion einen bestimmten 
Gehalt beziehen, zu gewährende Entschädigung zu beschließen; er kann 
jedoch mit Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten in einzelnen Fällen 
von Anforderungen einer Kaution Umgang nehmen, 8) wenn die Ver- 
waltung durch Mitglieder des Magistrats geführt wird. )) 
Art. 88. 
I. Das Rechnungsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember. 1) 
gliede wegen Enthebung von der Funktion eines Gemeindekassenverwalters nicht 
zuständig. 
5) Bezüglich der den Gemeinden gegen ihre Kassenverwalter bezw. deren 
Vermögen zustehenden Vorzugsrechte siehe § 12 Ziff. 2 des Hypothekenges. vom 
1. Juni 1822 (Web. 2, 86); auch 8§ 54 Ziff. 2 der Reichskonkursordn. und Art. 
108 und 151 der bayr. Subhastationsordnung. Siehe auch oben Art. 86 Anm. 4 
Abs. 2 und nachstehende Anm. 7. 
") Dieses Verbot erstreckt sich auf alle Bürgermeister und deren Stellvertreter, 
da diesen die Ueberwachung und Kontrolle des gemeindlichen Kassen= und Rech- 
nungswesens zusteht. 
“) Siehe hiezu Min.-E. vom 7. Mai 1883 (Web. 16, 215f.) „das gemeind- 
liche Kassenwesen in den Landesteilen rechts des Rheins betreffend,“ besonders 
auch über die Fälle, in welchen die Einhebung der Umlagen nicht unmittelbar 
durch den Verwalter, sondern durch einen eigenen Percipienten erfolgt. (Auch 
solchen Falles haften die Verwalter in erster Linie.) 
Vergl. hiezu auch bezüglich der Erlassung von Kassenvorschriften Art. 107 
Abs. III der Gem.-Ordn., ferner Min.-E. vom 12. Oktober 1869, erlassen zu 
Art. 145 Abs. VIII der Gem.-Ordn., „die formelle Behandlung des Kassenwesens 
in den Gemeinden mit Landgemeindeverfassung betreffend.“ 
*) Nach Min.-E. vom 7. Mai 1883 (Anm. 7) Ziff. 1 Abs. 3 a. E. darf 
den „besonderen Verwaltern" diese Kaution nicht erlassen werden. Die Fest- 
setzung der Kaution und deren Art und Höhe erfolgt von Fall zu Fall durch die 
beiden städtischen Kollegien. 
Vergl. nachstehende Anm. 9. 
) Doch gilt auch hier die Stellung einer Kaution als die Regel (vergl. 
auch Art. 134 Abs. IV der Gem.-Ordn.). Eine Ausnahme hiervon muß von 
Fall zu Fall durch Beschluß der beiden städtischen Kollegien bestimmt werden, 
allerdings nach freier Würdigung der einschlägigen Verhältnisse und ganz nach 
freiem Ermessen der genannten Kollegien. 
Auch die Art der Kautionsleistung desgleichen die Höhe der Kaution ist 
der gleichen Beschlußfassung der beiden städtischen Kollegien von Fall zu Fall 
unterworfen. 
Vergl. auch vorstehende Anm. 8. 
Zu Art. 88. 
1) Die Gemeinden haben nach Art. 88 ein jährige Etatsperioden. Die in 
die Etats eingesetzten bezw. mit diesen genehmigten Sätze haben daher in der Regel 
nur Giltigkeit für ein Jahr, d. h. für dasjenige Verwaltungsjahr, für welche die 
betreffende Etatsposition genehmigt ist. Sind daher solche Positionen — siehe
	        
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