§ 119. II. Wirkungskreis des Magistrats. Art. 88. 477
II. Im Monat Oktober hat der Magistrat den Voranschlag 15)
sämtlicher voraussehbarer Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde
für das nächste Jahr aufzustellen 2)3) und denselben nach vorgängiger
Bekanntmachung vierzehn Tage lang öffentlich aufzulegen.
III. Jedem Umlagenpflichtigen 4) steht frei, seine Erinnerungen 5)
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu erklären. )
Anm. 20 lit. b. — nicht vollzogen worden, so dürfen sie ohne Genehmigung der
städtischen Kollegien, d. h. ohne neuerliche Einsetzung in den betr. Etat, in einem
anderen Jahre nicht zum Vollzug gelangen. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur für
Etatspositionen im engeren Sinne, d. h. für solche Positionen, zu welchen nur
deshalb die Zustimmung des Gemeindekollegiums (in Städten) erforderlich ist,
weil sie in den Etat eingesetzt sind, nicht aber für die ein für alle Mal zu einem
bestimmten Zweck, z. B. einem Neubau, einer Kanalisierung 2c. genehmigten Mittel;
der vorgenannte Satz findet keine Anwendung bezüglich derjenigen Angelegen-
heiten, bei welchen nach besonderer Vorschrift des Gesetzes, z. B. Art. 112 der
Gem.-Ordn., die Zustimmung des Gemeindekollegiums gefordert und die fragliche
Ausführung unter gleichzeitiger Genehmigung der hiezu erforderlichen Mittel durch
spezielle Beschlüsse der beiden städtischen Kollegien ein für alle Mal genehmigt
worden ist. Vergl. hiezu unten Anm. 20, auch Anm. 18.
1a) Ueber die Formulare zu den Voranschlägen siehe Art. 107 Abs. IV.
bezw. Min.-E. vom 10. Oktober 1869 (Web. 8, 345 ff., speziell 346).
*!) Es ist Pflicht der Aufsichtsbehörde, nach Maßgabe des Art. 157 der
Gem.-Ordn. darauf zu sehen, daß wirklich sämtliche voraussehbaren
Einnahmen und Ausgaben in den Jahresetat aufgenommen werden. Insbesondre
sind alle zum Etat bezw. zu den einzelnen Positionen des Etats gefaßten Be-
schlüsse der städtischen Kollegien, welche meist der formellen Aufstellung des Etats
vorausgehen und aus dem sich der letztere in der Regel in seinen wichtigsten
Punkten zusammenzusetzen pflegt, genau zu berücksichtigen (z. B. Beschlüsse über
auszuführende Neubauten, Kanalisierungen, Pflasterungen, Weganlagen, Schuld-
aufnahmen sowie Verzinsung und Tilgung der Schulden 2c.).
Auch ein entsprechender Reservefond für unvorhergesehene Ausgaben ist in den
Etat einzusetzen (siehe Anm. 17), desgleichen soll möglichst ein ausreichender Kassa-
bestand aus dem Borjahre in das neue Etatsjahr herübergenommen werden, um
die nötigen Betriebsmittel für die erste Zeit des Jahres zu besitzen, für welche
die etatisierten Einnahmen (z. B. aus Gemeindeumlagen) noch nicht in hinreichen-
dem Mafße fließen.
Siehe auch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 14, 195: Die Gemeinden
sind berechtigt, für größere Gemeindeanstalten einen Betriebsfond in den gemeind-
lichen Voranschlag unter die voraussehbaren Ausgaben einzustellen. Darüber, in
welcher Höhe dieser Betriebsfond nötig ist, zu urteilen, steht dem Verwaltungs-
richter nicht zu.
Die Aufstellung des Etats unter Mitwirkung der Gemeindebevoll-
mächtigten bezw. mit deren Genehmigung muß auch dann erfolgen, wenn
Gemeindeumlagen nicht erhoben werden.
Vergl. hiezu v. Kahr S. 786 Note 9.
*:) Bezüglich des Etats der Armenkasse, welcher nach Art. 34 Abs. II
und IV des Armengesetzes vom Armenpflegschaftsrat zu entwersen und festzustellen
ist, wird auf die Min.-E. vom 14. Mai 1870 (Web. 8, 533 ff.), das Etats= und
Rechnungswesen der Armenpflegen betreffend verwiesen.
*) Ohne Rücksicht darauf, ob er in der Gemeinde wohnt oder nicht.
Als „umlagenpflichtig“ erscheint jeder, welcher nach Art. 43 der Gem.-Ordn.
zur Entrichtung von Umlagen an sich gesetzlich verbunden ist, ohne Rücksicht
darauf, ob er im konkreten Falle Umlagen wirklich bezahlt oder nicht oder ob
er mit solchen überhaupt angelegt ist.