Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 119. II. Wirkungskreis des Magistrats. Art. 88. 479 
brachten Einnahmen oder Ausgaben können nur mit Zustimmung des 
Magistrats 12) von den Gemeindebevollmächtigten in den Voranschlag 
eingestellt werden. 13) 14) 
VII. Der vorgesetzten Verwaltungsbehörde ist sofort Abschrift 
des festgestellten Voranschlages zu übersenden. Sieht sich diese Be- 
hörde hiedurch zur Ausübung ihres Aufsichtsrechtes nach Art. 157 15) 
12) Kann also diese Zustimmung des Magistrates bezw. die Uebereinstim- 
mung beider Kollegien auch durch gemeinschaftliche Sitzung (siehe Abs. V des 
Art. 88 und Art. 114) nicht erreicht werden, so bleibt es solchen Falles bei den 
Anträgen des Stadtmagistrats. 
1/) Das Gemeindekollegium kann also für sich allein die vom Magistrate 
beantragten Etatspositionen entweder nur annehmen bezw. verweigern oder die- 
selben reduzieren, nicht aber erweitern oder erhöhen. 
Durch diese Bestimmung wird das Gleichgewicht zwischen Magistrat und 
Gemeindebevollmächtigten, welches sich durch die — allerdings nur formelle — 
Bestimmung des Abs. IV zu Gunsten des Gemeindekollegiums scheinbar verschoben 
hat, wieder hergestellt, so daß sachlich (vergl. bezüglich der formellen Seite 
oben Anm. 7) eben doch einerseits die Gemeindebevollmächtigten vom Magistrate 
nicht beantragte Einnahmen und Ausgaben nicht in den Etat einstellen oder 
ziffernmäßig erhöhen dürfen, wie andrerseits auch vom Magistrat eingesetzte Etats- 
positionen, die vom Gemeindekollegium nicht genehmigt sind, doch nicht definitiv 
im Etat verbleiben können, schließlich also der Gemeindeetat doch als das Produkt 
des gegenseitigen Einverständnisses der beiden städtischen Kollegien erscheint und 
demgemäß das Prinzip der Gleichberechtigung zwischen den beiden Kollegien zur 
Durchführung gebracht ist. Siehe auch Anm. 14. 
1½) Vom Magistrate überhaupt nicht beantragte Einnahmen oder Ausgaben 
können auch von den Gemeindebevollmächtigten überhaupt in den Etat nicht ein- 
gestellt werden. (Siehe vorstehende Anm. 13.) Die Gemeindebevollmächtigten 
können nur gemäß des ihnen nach Art. 115 zustehenden Rechtes der Initiative 
in den ihrer Mitwirkung vorbehaltenen Angelegenheiten anregen, daß vom Ma- 
gistrate noch nachträglich eine bisher nicht eingestellte Einnahme oder Ausgabe 
eingestellt werde. 
Kommt der Magistrat dieser Anregung nicht nach, dann kann gemeinschaft- 
liche Sitzung nach Art. 114 provoziert werden. Führt diese zu keinem Resultate, 
dann wird die vom Gemeindekollegium gemachte Anregung hinfällig. Eventuell 
könnte übrigens auch durch Art. 157 Abhilfe getroffen werden, soferne die Vor- 
aussetzungen desselben gegeben sind. 
Siehe hiezu die Ausführungen bei v. Kahr S. 782 ff. (Anm. 4 zu Art. 88). 
Vergl. auch nachstehende Anm. 15. 
15) Bei der Aufstellung des Etats sind alle gesetzlichen Bestimmungen, be- 
sonders die der Gem.-Ordn. (z. B. Art. 31 Abs. I, 39 Abs. II, 55 Abs. I, 95 
Abs. I r2c.) zu beobachten, desgleichen allenfalls vorher gesetzmäßig gefaßte ge- 
meindliche Beschlüsse, erlassene Gemeindestatuten (z. B. über Einführung und Er- 
hebung von Bürgerrechts-, von Heimat-, von Gemeinderechtsgebühren, Verbrauchs- 
steuern, örtlichen Abgaben 2c.); auch müssen die zur Erfüllung der gesetzlich den 
Gemeinden obliegenden oder in gesetzmäßiger Weise von ihnen übernommenen 
Verpflichtungen nötigen Ausgaben bewilligt bezw. in den Etat eingesetzt werden. 
Siehe auch oben Anm. 2, ferner 5 und 6a. Z 
Ueberhaupt haben die Aufsichtsbehörden die Etats nach allen in Art. 157 
angedeuteten Richtungen zu prüfen, besonders auch nach der Seite, daß in allen 
Fällen, in welchen die Genehmigung nach Art. 159 zu erholen ist, dieselbe vorher 
erteilt wurde. 
Vergl. hiezu v. Kahr 787/788, speziell Bl. für admin. Pr. Bd. 38, 262 ff.; 
39, 192 und 194 ff. besonders S. 196.
	        
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