482 § 119. II. Wirkungskreis des Magistrats. Art. 89.
II. Jedem Umlagenpflichtigen steht frei, binnen dieser Frist
bei Vermeidung des Ausschlusses seine Erinnerungen schriftlich einzu-
reichen oder zu Protokoll zu erklären.)
III. Sodann sind die Rechnungen mit allen hiezu abgegebenen
Erinnerungen?) den Gemeindebevollmächtigten zur Prüfungs) mit-
zuteilen.
IV. Gibt die vorgenommene Prüfung zu keiner Beanstandung
Anlaß, so wird von den Gemeindebevollmächtigten sofort die Geneh-
migung ausgesprochen.
V. Gibt die Prüfung zu Erinnerungen Anlaß, so sind diese
dem Rechner) zur Beantwortung mitzuteilen. Werden durch diese
Beantwortung die Erinnerungen gehoben, so sprechen die Gemeinde-
bevollmächtigten die Genehmigung der Rechnung aus; im entgegen-
gesetzten Falle erfolgt die Entscheidung in gemeinschaftlicher Sitzung
machung ist auch der Ort (Rathaus, Gemeindehaus 2c. Zimmer V. ) der
Auflegung und die Zeit, zu welcher Einsicht genommen werden kann, anzugeben.
5) Die öffentliche Auflegung 2c. erstreckt sich sowohl auf die Rechnungen
selbst als auf die Belege, zu welch’ letzteren auch die betreffenden gemeindlichen
Beschlüsse oder staatsaufsichtlichen Genehmigungsverfügungen, auf welche sich die
einschlägigen Einnahmen= oder Ausgabeposten gründen, gehören. Die sonstigen
Verhandlungen brauchen nicht mit aufgelegt zu werden.
") Durch diese Befugnis der Umlagenpflichtigen soll nur die Möglichkeit
gegeben werden, einerseits die Gemeindebevollmächtigten, andrerseits die Staats-
aufsichtsbehörde auf die beanstandeten Posten hinzuweisen. In der Abgabe einer
solchen Erinnerung liegt nicht die Erhebung eines verwaltungsrechtlichen An-
spruches bezw. die Geltendmachung eines bestimmten individuellen Rechtes des
Einspruchserhebenden; andrerseits wird aber hiedurch die Befugnis zur Erhebung
eines solchen Anspruches nicht berührt bezw. nicht ausgeschlossen.
In gleicher Weise ist auch die Staatsaufsichtsbehörde bezüglich der Geltend-
machung ihrer Aufsichtsbefugnisse (ebenso wie das Gemeindekollegium bezüglich der
Ausübung seines Prüfungs= oder Genehmigungsrechtes) auf diese Einsprüche nicht
beschränkt oder andrerseits in der Ausübung der Staatsaufsicht nicht behindert.
.) Siehe hiezu oben S. 478 und 479 Anm. 5, 6 a und 15 zu Art. 88.
) Diese Prüfung seitens der Gemeindebevollmächtigten hat sich auf die
rechnerische Revision der einzelnen Rechnungsposten bezüglich ihrer formellen und
materiellen Richtigkeit, besonders aber auch auf die Einhaltung des Etats, auf die
Erinnerungen der Umlagenpflichtigen, auf die Beobachtung der zum Etat gefaßten
Beschlüsse der beiden städtischen Kollegien, speziell auch darauf zu erstrecken, daß
nicht die Kompetenz des Gemeindekollegiums bei der Führung des Gemeinde-
haushaltes verletzt bezw. Ausgaben vom Magistrate gemacht wurden, welche ohne
Zustimmung des Gemeindekollegiums entweder gar nicht oder nicht in der ge-
schehenen Weise oder Höhe gemacht werden durften. Siehe auch Anm. 10 a.
Siehe hiezu auch die Bestimmung des Art. 116 Abs. VI der Gem.-Ordn.,
nach welcher die Gemeindebevollmächtigten sich zu dieser Prüfung eines Sach-
verständigen bedienen dürfen.
Vergl. hiezu die Ausführungen bei v. Kahr S. 798 in Anm. 4; ferner
meine Abhandlung über den Wirkungskreis der gemeindlichen Organe, Bayer.
Gem.-Zeitg. Jahrg. 1896 Nr. 6 S. 109 ff.
*!) und zwar durch Vermittlung des Magistrates.