Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

482 § 119. II. Wirkungskreis des Magistrats. Art. 89. 
II. Jedem Umlagenpflichtigen steht frei, binnen dieser Frist 
bei Vermeidung des Ausschlusses seine Erinnerungen schriftlich einzu- 
reichen oder zu Protokoll zu erklären.) 
III. Sodann sind die Rechnungen mit allen hiezu abgegebenen 
Erinnerungen?) den Gemeindebevollmächtigten zur Prüfungs) mit- 
zuteilen. 
IV. Gibt die vorgenommene Prüfung zu keiner Beanstandung 
Anlaß, so wird von den Gemeindebevollmächtigten sofort die Geneh- 
migung ausgesprochen. 
V. Gibt die Prüfung zu Erinnerungen Anlaß, so sind diese 
dem Rechner) zur Beantwortung mitzuteilen. Werden durch diese 
Beantwortung die Erinnerungen gehoben, so sprechen die Gemeinde- 
bevollmächtigten die Genehmigung der Rechnung aus; im entgegen- 
gesetzten Falle erfolgt die Entscheidung in gemeinschaftlicher Sitzung 
machung ist auch der Ort (Rathaus, Gemeindehaus 2c. Zimmer V. ) der 
Auflegung und die Zeit, zu welcher Einsicht genommen werden kann, anzugeben. 
5) Die öffentliche Auflegung 2c. erstreckt sich sowohl auf die Rechnungen 
selbst als auf die Belege, zu welch’ letzteren auch die betreffenden gemeindlichen 
Beschlüsse oder staatsaufsichtlichen Genehmigungsverfügungen, auf welche sich die 
einschlägigen Einnahmen= oder Ausgabeposten gründen, gehören. Die sonstigen 
Verhandlungen brauchen nicht mit aufgelegt zu werden. 
") Durch diese Befugnis der Umlagenpflichtigen soll nur die Möglichkeit 
gegeben werden, einerseits die Gemeindebevollmächtigten, andrerseits die Staats- 
aufsichtsbehörde auf die beanstandeten Posten hinzuweisen. In der Abgabe einer 
solchen Erinnerung liegt nicht die Erhebung eines verwaltungsrechtlichen An- 
spruches bezw. die Geltendmachung eines bestimmten individuellen Rechtes des 
Einspruchserhebenden; andrerseits wird aber hiedurch die Befugnis zur Erhebung 
eines solchen Anspruches nicht berührt bezw. nicht ausgeschlossen. 
In gleicher Weise ist auch die Staatsaufsichtsbehörde bezüglich der Geltend- 
machung ihrer Aufsichtsbefugnisse (ebenso wie das Gemeindekollegium bezüglich der 
Ausübung seines Prüfungs= oder Genehmigungsrechtes) auf diese Einsprüche nicht 
beschränkt oder andrerseits in der Ausübung der Staatsaufsicht nicht behindert. 
.) Siehe hiezu oben S. 478 und 479 Anm. 5, 6 a und 15 zu Art. 88. 
) Diese Prüfung seitens der Gemeindebevollmächtigten hat sich auf die 
rechnerische Revision der einzelnen Rechnungsposten bezüglich ihrer formellen und 
materiellen Richtigkeit, besonders aber auch auf die Einhaltung des Etats, auf die 
Erinnerungen der Umlagenpflichtigen, auf die Beobachtung der zum Etat gefaßten 
Beschlüsse der beiden städtischen Kollegien, speziell auch darauf zu erstrecken, daß 
nicht die Kompetenz des Gemeindekollegiums bei der Führung des Gemeinde- 
haushaltes verletzt bezw. Ausgaben vom Magistrate gemacht wurden, welche ohne 
Zustimmung des Gemeindekollegiums entweder gar nicht oder nicht in der ge- 
schehenen Weise oder Höhe gemacht werden durften. Siehe auch Anm. 10 a. 
Siehe hiezu auch die Bestimmung des Art. 116 Abs. VI der Gem.-Ordn., 
nach welcher die Gemeindebevollmächtigten sich zu dieser Prüfung eines Sach- 
verständigen bedienen dürfen. 
Vergl. hiezu die Ausführungen bei v. Kahr S. 798 in Anm. 4; ferner 
meine Abhandlung über den Wirkungskreis der gemeindlichen Organe, Bayer. 
Gem.-Zeitg. Jahrg. 1896 Nr. 6 S. 109 ff. 
*!) und zwar durch Vermittlung des Magistrates.
	        
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