Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 119. II. Wirkungskreis des Magistrats. Art. 89. 483 
auf Grund gemeinsamer Beratung durch Beschluß der Gemeinde- 
bevollmächtigten. 10) 10a) 
VI. Glaubt sich der Rechner bei einem die Feststellung seiner 
Verpflichtungen betreffenden Beschlusse 10) nicht beruhigen zu können, 
so entscheidet hierüber die zuständige Verwaltungsbehörde gemäß 
Art. 158. 11) 
VII. Die geprüften Rechnungen 12) nebst Belegen werden mit 
den eingekommenen Erinnerungen und den Beschlüssen der Gemeinde- 
bevollmächtigten binnen zwei Monaten nach den in Abs. I bezeichneten 
Terminen 18) an die vorgesetzte Verwaltungsbehörde eingesendet. In 
den einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Städten hat die 
Prüfung der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Art. 157 zu ge- 
schehen 14), in den übrigen Gemeinden mit städtischer Verfassung hat 
10) Eine allenfalls vom Gemeindekollegium beliebte Haftbarmachung des 
Rechners oder einzelner oder aller Magistratsmitglieder ist durch förmlichen Be- 
schluß (vergl. nächstfolgenden Abs. VI) auszusprechen, welcher den Beteiligten 
durch Vermittlung des Magistrates gegen Nachweis zuzustellen ist. 
Diese beschlußmäßige Erklärung hat den Charakter der Erhebung eines 
Anspruchs. 
10a) Mit der unbedingten Genehmigung der Rechnung, sind auch die der- 
selben zu Grunde liegenden magistratischen Beschlüsse oder sonstigen Rechtshand- 
lungen mitgenehmigt, soweit dies nicht schon vorher geschehen ist. Es kann 
daher unter Umständen die Genehmigung der Rechnung oder einzelner Positionen 
derselben, welche ihre Wirkung zunächst auf den Rechner und den Magistrat 
erstreckt, doch auch nach außen wirksam werden, insoferne als durch dieselbe eine 
Position, zu welcher die Genehmigung der Gemeindebevollmächtigten nötig, aber 
bisher noch nicht erteilt war, nunmehr nachträglich als von den letzteren mit- 
genehmigt erscheint. Z »· 
In unmittelbaren Städten findet wie die Verbescheidung der gemeindlichen 
Rechnungen so auch die kalkulatorische, Prüfung oder die sogenannte Kalkulrevision 
durch die Gemeindebevollmächtigten statt (siehe hiezu oben Anm. 8 und unten 
Anm. 14, auch 14 a) und erscheinen demgemäß diese auch für die entsprechende 
Sorgfalt bei dieser Prüfung verantwortlich. Allenfalls hiebei unentdeckt gebliebene 
Kassendefekte, durch welche die Gemeinde geschädigt wird, sind daher in der Regel 
nur von den Gemeindebevollmächtigten zu vertreten, nicht vom Magistrate, es 
müßte denn der letztere bezw. einzelne Mitglieder desselben im speziellen Falle 
aus besonderen Umständen gleichfalls haftbar erscheinen. 
11) Vergl. hiezu auch Art. 160 der Gem.-Ordn. 
12) Diese Rechnungen sind Urkunden im Sinne des Reichs-Str.-Ges.-B. 
1!8) d. h. 2 Monate nach Ablauf der 14tägigen Reklamationsfrist. 
1,) Die kgl. Regierung ist vermöge ihres Ausfsichtsrechtes (Art. 157 Abs. II) 
auch bei unmittelbaren Städten zur sogenannten Kalkulrevision oder rechnerischen 
Prüfung dieser Rechnungen wohl berechtigt, nicht aber hiezu verpflichtet; dagegen 
hat die Aufsichtsbehörde bezüglich aller Rechnungen von sämtlichen mittelbaren 
Gemeinden auch die Pflicht zur kalkulatorischen oder rechnerischen Prüfung der 
einzelnen Ziffern, sowie demgemäß auch zur Verbescheidung der Rechnungen. Siehe 
hiezu Anm. 10 a und 14 a, auch Anm. 8. » 
Ueber die Rechnungsprüfungen siehe besonders folgende Vorschriften: 
a. Min.-E. vom 10. Oktober 1869 (Web. 8, 345 ff.): Das Etats= und 
Rechnungswesen der Gemeinden und örtlichen Stiftungen in den Ge- 
meinden der Landesteile diesseits des Rheins betreffend, besonders Ziff. 
1—7, 12— 19 und die ebenda auf S. 350 ff. abgedruckten Formulare über 
31“
	        
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