§ 119. II. Wirkungskreis des Magistrats. Art. 89. 483
auf Grund gemeinsamer Beratung durch Beschluß der Gemeinde-
bevollmächtigten. 10) 10a)
VI. Glaubt sich der Rechner bei einem die Feststellung seiner
Verpflichtungen betreffenden Beschlusse 10) nicht beruhigen zu können,
so entscheidet hierüber die zuständige Verwaltungsbehörde gemäß
Art. 158. 11)
VII. Die geprüften Rechnungen 12) nebst Belegen werden mit
den eingekommenen Erinnerungen und den Beschlüssen der Gemeinde-
bevollmächtigten binnen zwei Monaten nach den in Abs. I bezeichneten
Terminen 18) an die vorgesetzte Verwaltungsbehörde eingesendet. In
den einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Städten hat die
Prüfung der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Art. 157 zu ge-
schehen 14), in den übrigen Gemeinden mit städtischer Verfassung hat
10) Eine allenfalls vom Gemeindekollegium beliebte Haftbarmachung des
Rechners oder einzelner oder aller Magistratsmitglieder ist durch förmlichen Be-
schluß (vergl. nächstfolgenden Abs. VI) auszusprechen, welcher den Beteiligten
durch Vermittlung des Magistrates gegen Nachweis zuzustellen ist.
Diese beschlußmäßige Erklärung hat den Charakter der Erhebung eines
Anspruchs.
10a) Mit der unbedingten Genehmigung der Rechnung, sind auch die der-
selben zu Grunde liegenden magistratischen Beschlüsse oder sonstigen Rechtshand-
lungen mitgenehmigt, soweit dies nicht schon vorher geschehen ist. Es kann
daher unter Umständen die Genehmigung der Rechnung oder einzelner Positionen
derselben, welche ihre Wirkung zunächst auf den Rechner und den Magistrat
erstreckt, doch auch nach außen wirksam werden, insoferne als durch dieselbe eine
Position, zu welcher die Genehmigung der Gemeindebevollmächtigten nötig, aber
bisher noch nicht erteilt war, nunmehr nachträglich als von den letzteren mit-
genehmigt erscheint. Z »·
In unmittelbaren Städten findet wie die Verbescheidung der gemeindlichen
Rechnungen so auch die kalkulatorische, Prüfung oder die sogenannte Kalkulrevision
durch die Gemeindebevollmächtigten statt (siehe hiezu oben Anm. 8 und unten
Anm. 14, auch 14 a) und erscheinen demgemäß diese auch für die entsprechende
Sorgfalt bei dieser Prüfung verantwortlich. Allenfalls hiebei unentdeckt gebliebene
Kassendefekte, durch welche die Gemeinde geschädigt wird, sind daher in der Regel
nur von den Gemeindebevollmächtigten zu vertreten, nicht vom Magistrate, es
müßte denn der letztere bezw. einzelne Mitglieder desselben im speziellen Falle
aus besonderen Umständen gleichfalls haftbar erscheinen.
11) Vergl. hiezu auch Art. 160 der Gem.-Ordn.
12) Diese Rechnungen sind Urkunden im Sinne des Reichs-Str.-Ges.-B.
1!8) d. h. 2 Monate nach Ablauf der 14tägigen Reklamationsfrist.
1,) Die kgl. Regierung ist vermöge ihres Ausfsichtsrechtes (Art. 157 Abs. II)
auch bei unmittelbaren Städten zur sogenannten Kalkulrevision oder rechnerischen
Prüfung dieser Rechnungen wohl berechtigt, nicht aber hiezu verpflichtet; dagegen
hat die Aufsichtsbehörde bezüglich aller Rechnungen von sämtlichen mittelbaren
Gemeinden auch die Pflicht zur kalkulatorischen oder rechnerischen Prüfung der
einzelnen Ziffern, sowie demgemäß auch zur Verbescheidung der Rechnungen. Siehe
hiezu Anm. 10 a und 14 a, auch Anm. 8. »
Ueber die Rechnungsprüfungen siehe besonders folgende Vorschriften:
a. Min.-E. vom 10. Oktober 1869 (Web. 8, 345 ff.): Das Etats= und
Rechnungswesen der Gemeinden und örtlichen Stiftungen in den Ge-
meinden der Landesteile diesseits des Rheins betreffend, besonders Ziff.
1—7, 12— 19 und die ebenda auf S. 350 ff. abgedruckten Formulare über
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