484 8 119. II. Wirkungskreis des Magistrats. Art. 89, 90.
auch die rechnerische Prüfung und Verbescheidung zu erfolgen. Ist
die Aufsichtsbehörde durch die vorgelegte Rechnung zur Ausübung
ihres Aufsichtsrechtes 148) veranlaßt, so hat sie binnen drei Monaten 15)
dem Magistrate die geeignete Eröffnung zu machen. 16) 16)
Art. 90.
In den einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Städten!)
hat der Magistrat jährlich nach beendigter Prüfung und Bescheidung
der Rechnungen einen Bericht über die Ergebnisse der gesamten Ver-
waltung des verflossenen Rechnungsjahres und über den Stand der
Voranschläge und zwar Form. I A für Städte, 1 B für Landgemeinden,
II A für Stiftungen in Städten, II B für Stiftungen in Landgemein-
den und Form. III: für Rechnungen in Stadt= und in Land-
gemeinden, Form. IV für Rechnungen für Stiftungen; Form. V.
und VI: Summarische Uebersichten über die wesentlichen Ergebnisse der
Gemeinde= und bezw. Stiftungsrechnungen.
b. Min.-E. vom 7. August 1881 (Web. 15, 387) betreffend die wirtschaft-
lichen Verhältnisse der Gemeinden und Distrikte betr. (Min.-Bl. 288),
besonders Ziff. 6 derselben.
c. Min.-Entsch. vom 19. Juli 1892 (Web. 21, 679) betreffend die wirt-
schaftlichen Verhältnisse der Gemeinden und Distrikte, besonders Ziff. ö.
Ferner vergl. Bl. für admin. Pr. Bd. 22, 166 ff.; 31, 81 ff. und 108 ff.;
33, 13; 36, 17 ff.; 38, 252; 39, 115, 198, 253; 40, 413.
a) Die Staatsaufsichtsbehörde hat die Rechnungen, wenn auch die for-
melle Seite nicht außer Betracht gelassen werden soll, doch besonders in materieller
Beziehung und zwar dahin zu prüfen, ob die Bestimmungen und bezw. Beschlüsse
über geordnete Führung des Gemeindehaushaltes, insbesondere Sparsamkeit im
Gemeindehaushalte, Erhaltung des Grundstockvermögens, planmäßige Schulden-
tilgung, vorschriftsmäßige Anlage der Aktivkapitalien, Bereinigung des Rückstands-
und Vorschußwesens genau beachtet worden sind. Ferner soll sich diese Prüfung
auch darauf erstrecken, ob nicht ungesetzliche Einnahmen oder Ausgaben statt-
gefunden haben, oder ob etwa der Gemeinde obliegende gesetzliche Pflichten un-
erfüllt blieben, desgleichen auch auf die Erinnerungen der Umlagenpflichtigen sowie
endlich darauf, daß die Bestimmungen über das Gebührenwesen richtig vollzogen
wurden. (Vergl. Ziff. 6 der Min.-E. vom 7. August 1881 und Ziff. 5 der Min.=
E. vom 19. Juli 1892 siehe vorstehende Anm. 14.)
1) Durch Ablauf dieser Frist, nach welcher allerdings das Rechnungs-
verfahren abgeschlossen ist, wird selbstverständlich eine allenfalls unterlaufene
Gesetzwidrigkeit nicht geheilt; wegen einer solchen kann vielmehr jederzeit das Auf-
sichtsrecht des Staates angerufen bezw. von der Staatsbehörde ex ofticio ausgeübt,
auch seitens der Beteiligten eventuell verwaltungsrechtlicher Anspruch erhoben werden.
1) Soll ein Beamter haftbar gemacht werden, so ist besonderes Verfahren
einzuleiten.
16a) Bezüglich der Beschwerdeerhebung gegen die Beschlüsse der Staats-
aufsichtsbehörden siehe Art. 161 und 163 der Gem.-Ordn.; Ziff. 17 der Min.-E.
vom 10. Oktober 1869 (oben Anm. 14); ferner Art. 10 Ziff. 2 des Verw.-Ger.
Hofs-Gesetzes.
Berechtigt zur Beschwerdeerhebung ist in Städten der Magistrat, nicht das
Gemeindekollegium. Vergl. auch unten Art. 130 Anm. 3 (die Entsch. des Verw.=
Ger.-Hofes). Zu Art. 90
28 1) Die unmittelbaren Städte in Bayern siehe oben Bd. I § 56 Anm. 17
S. 286 f.