Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

488 § 120. II. Wirkungskreis des Magistrats. Art. 95, 96. 
verwaltung zusteht 1)h, die damit verbundenen Obliegenheiten zu er- 
füllen 1) und die hiefür erwachsenden Kosten 1) zu bestreiten. ) 
II. Zur Bestreitung des Aufwandes für Handhabung der 
Distriktspolizei wird nach Maßgabe des jeweiligen Finanzgesetzes ein 
Beitrag aus Staatsmitteln geleistet. 
Art. 96. 
I. Die nichtpolizeilichen 1) Geschäfte der Distriktsverwaltungs- 
behörden 1) werden in den einer Kreisregierung unmittelbar unter- 
geordneten Städten gleichfalls von dem Magistrate besorgt. 2)5) 
Zu Art. 95. 
1!) Also in unmittelbaren Städten sowohl die Obliegenheiten bezw. die 
Kosten der Orts= als der Distriktss polizei. 
Vergl. auch Art. 142 der Gem.-Ordn. 
:) Hieraus ergibt sich auch die Verpflichtung für die Gemeinden, jene An- 
stalten und Einrichtungen zu treffen, welche „zur guten Ausübung der 
Polizei“ erforderlich sind. Vergl. v. Kahr S. 823. 
Daraus erwachsen besonders für größere Gemeinden resp. unmittelbare 
Städte bedeutende Verpflichtungen, deren Erfüllung sich in einer gut verwalteten 
Stadt eben nicht leicht abweisen läßt. 
Solche „Anstalten und Einrichtungen“ sind demnach aber auch vorwiegend 
polizeiliche und ist deren Herstellung, Einrichtung, Erhaltung und Verwaltung 
inkl. Aufstellung des nötigen Personales (so z. B. eines städtischen Freibades) 
nicht sowohl eine Besorgung einer eigentlichen Gemeindeangelegenheit, als vielmehr 
ein Akt der „guten Ausübung“ oder Durchführung einer polizeilichen (z. B. 
sanitätspolizeilichen) oder einer distriktsverwaltlichen Thätigkeit, auf welche gege- 
benen Falles die Bestimmungen in Art. 92 ff. der Gem.-Ordn. (entweder aus- 
schließlich oder wenigstens mit bezw. zum Teil) anwendbar erscheinen. 
Zu Art. 96. 
1!) Und zwar alle nichtpolizeilichen Geschäfte dieser Behörden, gleichviel 
ob reine Verwaltungs= oder ob Verwaltungsrechtssachen, siehe v. Kahr S. 825; 
vergl. dagegen Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 435. 
Siehe auch Anm. 2 zu Art. 95. 
*!) Und zwar auch dann, wenn die Gemeinde Partei ist, — soferne nicht 
etwa in besonderen Gesetzen etwas anderes bestimmt ist (z. B. Art. 50 des Gesetzes 
über Ablösung des Weiderechtes vom 28. Mai 1852, Web. 4, 465). Vergl. 
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 2, 667 in nachstehender Anm. 3. 
*) Vergl. hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes: 
a. Bd. 1, 211 oben bei Art. 93 Anm. 3. 
b. Bd. 2, 667: Die Zuständigkeit eines der Kreisregierung unmittelbar 
untergeordneten Stadtmagistrats zur erstinstanziellen Entscheidung einer 
streitigen Verwaltungssache, sowie dessen distriktspolizeiliche Zuständigkeit 
wird durch den Umstand, daß die betreffende Stadtgemeinde als Partei 
beteiligt ist, nicht ausgeschlossen. Vergl. hiezu vorstehende Anm. 2. 
C. Bd. 4, 429: siehe oben § 96 a S. 308 Anm. 156 I lit. f. 
d. Bd. 5, 113: Zur erstinstanziellen verwaltungsrechtlichen Bescheidung 
von Streitigkeiten über die stiftungsmäßige Verwendung von Stiftungs- 
renten sind regelmäßig die Distriktsverwaltungsbehörden, sohin in den 
einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Gemeinden die Stadt- 
magistrate, nicht die vorgesetzte Kreisregierung zuständig.
	        
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