Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 121. II. Wirkungskreis des Magistrats. Art. 96—99. 489 
II. Die Bestimmungen des Art. 94 finden auch auf diese Ge- 
schäfte Anwendung.“) 
Art. 97. 
In Bezug auf die Haupt= und Residenzstadt München findet 
die Ausscheidung der Zuständigkeiten der Polizeidirektion, des Ma- 
gistrats und der Lokalbaukommission nach Einvernahme des Magistrats 
durch Verordnung 1) statt, welche binnen drei Jahren revidiert und 
dem Landtage zur gesetzlichen Feststellung vorgelegt werden soll. 
Art. 98. 
I. Der Staatsregierung bleibt vorbehalten, auch in den übrigen 
einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Städten die Aus- 
übung der den Distriktspolizeibehörden vorbehaltenen Befugnisse in 
Bezug auf Fremdenpolizei, Presse, Vereinswesen und Versammlungs- 
recht, ferner die Handhabung der Sicherheitspolizei zum Schutze des 
Staates und der bestehenden Staatseinrichtungen, sowie zur Aufrecht- 
haltung der öffentlichen Ruhe auf Kosten des Staates zu übernehmen 
und hiefür eigene Beamte mit dem erforderlichen Hilfspersonal auf- 
zustellen. 1) 
II. Wenn die öffentliche Ruhe bedroht oder gestört ist, hat der 
Magistrat zu deren Erhaltung oder Wiederherstellung mitzuwirken. 
§ 121. C. Zwangsbefugnisse. 
Art. 99. 
I. Der Magistrat ist berechtigt, Verfügungen, welche er in seiner 
Zuständigkeit als Gemeindeverwaltung oder Polizeibehörde zum Vollzuge 
*!) Vergl. hiezu die Anm. zu Art. 94, auch zu Art. 95. 
Zu Art. 97. 
1) Es ist dies die Verordn. vom 2. Oktober 1869, die Ausscheidung der 
Zuständigkeiten der Polizeidirektion, des Magistrats und der Lokalbaukommission 
München bezüglich der Polizei= und Distriktsverwaltung betreffend (Web. 8, 335 ff.), 
welche gegenwärtig noch gilt. 
Zu Art. 98. 
1) Die sogenannten Stadtkommissäre bezw. Stadtkommissariate. # 
Diese Stadtkommissariate sind durch die Min.--Bek. vom 29. Juni 1869 
(Web. 8, 216) und vom 5. November 1872 (Web. 9, 562) aufgehoben; kerner 
siehe Min.-E. vom 11. August 1873 (Web. 8, 216); bezüglich der Stadt Fürth 
siehe Min.-Bek. vom 20. April 1881 (Web. 15, 62); über München den vor- 
stehenden Art. 97. · » 
Bezüglich der Installation der Pfarrer vergl. noch die Min.-E. vom 28. 
August 1869 (Web. 8, 276 und Note ““ daselbst), den Vollzug der Art. 93 und 
98 der Gem.-Ordn. bezüglich der Distriktspolizei in den einer Kreisregierung un- 
mittelbar untergeordneten Städten betreffend.
	        
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