Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 123. III. Geschäftsgang des Magistrats. Art. 101. 491 
ist jedoch befugt, hiemit ein anderes Magistratsmitglied oder einen 
höheren Gemeindebediensteten zu beauftragen. Den Beteiligten ist es 
unbenommen, Männer ihres Vertrauens zu benennen, welche zum 
Sühneversuch beizuziehen sind. Die Zulassung von Advokaten ist 
ausgeschlossen. 5) 
II. Wenn auf gehörige Ladung nicht beide Parteien erscheinen, 
so ist der Vermittlungsversuch als vereitelt zu erachten. Ist der 
Kläger nicht erschienen, so verwirkt er eine Geldbuße von dreißig 
Kreuzern (90 Pfg.) zum besten der Gemeindekasse. 5) 
III. Die Verhandlungen und Ausfertigungen des Vermittlungs- 
amtes sind tax= und stempelfrei. 6) 7) 
§ 123. 
III. Geschäftsgang des Magistrats. 
Art. 101. 
I. Die Verteilung der Geschäfte), der Vorsitz in den Sitzungen?), 
die Sorge für den Vollzugs) der Magistratsbeschlüsse) und die Er- 
gleichen die Min.-E. vom 31. Januar 1883 (Web. 16, 102), endlich Min.-E. 
vom 19. Mai 1888 (Web. 19, 78), die Vornahme des durch § 420 der Str.-Proz.= 
Ordn. vorgeschriebenen Sühneversuches betreffend. 
Vergl. Bl. für admin. Pr. 30, 145 f. 
5) Für Beleidigungssachen ist Abs. I des Art. 100 durch die in vorstehen- 
der Anm. 4 genannten Bestimmungen ersetzt, jedoch Abs. II gilt auch für diese. 
*)) Siehe Art. 194 Ziff. 20 des Gebührengesetzes von 1892. 
!) Zu Art. 100 siehe folgende Entsch des Verw.-Ger.-Hofes in Bd. 2, 
652 ff.: Das gemeindliche Vermittlungsamt im allgemeinen und insbesondre das 
den Bürgermeistern in Bayern dermalen übertragene Vermittlungsamt bei Be- 
leidigungsklagen ist keine Gemeindeangelegenheit im Sinne des Art. 10 Ziff. 2 
des Gesetzes vom 8. August 1878. Der Verwaltungsgerichtshof ist demnach zur 
letztinstanziellen Entscheidung von Differenzen über Ausübung dieses Vermittlungs- 
amtes nicht zuständig. 
F#Zu Art. 101. 
1) inkl. der Uebertragung von Kassaverwaltungen an Magistratsmitglieder, 
soweit nicht besondere Verwalter aufgestellt sind. Siehe auch Art. 94 und 96. 
Vergl. auch Art. 145 Abs. 1; ferner Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 13, 137 
oben bei Art. 87 Anm. 4. 
Die Magistratsmitglieder sind zur Uebernahme und Besorgung der ihnen 
vom Bürgermeister zugeteilten Geschäfte verpflichtet, bei Vermeidung der Ein- 
schreitung gegen sie nach Art. 166. Siehe Anm. 2 zu Art. 94. 
:) Vergl. auch Art. 106 Abs. III. » 
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der für kollegiale Beratung nicht geeigneten Gegenstände“ auch die Befugnis des 
Bürgermeisters ab, die Gemeinde bei allen Behörden, auch bei Notaren zu ver- 
treten, soweit es gilt, den beschlußmäßig erklärten Willen der Gemeinde daselbst 
zum Ausdruck zu bringen. Bei Abgabe von Willenserklärungen, besonders bei 
Abschluß von Verträgen bezw. bei notariellen Verbriefungen für die Gemeinde 
ist aber der Inhalt der betreffenden Willens= oder Vertrags-Erklärung selbst d. h. 
das, was als Vertragswille der Gemeinde erklärt bezw. verbrieft werden soll, erst
	        
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