Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

492 8 123. III. Geschäftsgang des Magistrats. Art. 101. 
ledigung der für kollegiale Beratung") nicht geeigneten Gegenstände“) 
steht dem ersten oder einzigen Bürgermeister 5), bei dessen Verhin- 
derung 6) seinem Stellvertreter7) zu. 
II. Zur Stellvertretung berufen sind die übrigen Bürgermeister 
nach ihrem Range, in deren Ermangelung oder Verhinderung die 
rechtskundigen Magistratsräte nach dem Dienstalter und der Reihen- 
folge ihrer Wahl.8) 
zuvor durch den Magistrat und — soweit dies vorgeschrieben — auch durch die 
Gemeindebevollmächtigten, also durch beide städtische Kollegien beschlußmäßig 
festzustellen, ferner — wo nötig (Art. 159) — auch die Genehmigung der Staats- 
aufsichtsbehörde zu diesen Beschlüssen zu erholen. Die desbezüglichen Beschlüsse und 
Genehmigungsverfügungen sind hiebei in beglaubigter Abschrift den betreffenden 
Behörden vom Bürgermeister vorzulegen. Vergl. meine Abhandlung über den 
Wirkungskreis der gemeindlichen Organe, Bayr. Gem.-Zeitg. Jahrg. 1895 S. 627 f. 
Soweit es sich nun um Geschäfte handelt, welche lediglich zum Voll- 
zuge von gemeindlichen Beschlüssen dienen, bedarf der Bürgermeister zu seiner 
Legitimation keiner besonderen Vollmacht. Andernfalls bedarf er einer Vollmacht 
und wird dieselbe in der Art erbracht, daß von ihm eine beglaubigte Ausfertigung 
des ihn bevollmächtigenden Gemeinde= (Magistrats-) Beschlusses vorgelegt wird. 
*") Was für kollegiale Beratung geeignet sei und was nicht, darüber hat 
die Gem.-Ordn. keine Bestimmung getroffen. Nur hie und da ist kollegiale Be- 
katun kez. Beschlußfassung ausdrücklich vorgeschrieben, so z. B. in Art. 102 
Abs. . 
In allen Fällen nun, für welche dies ausdrücklich ausgesprochen, sowie in 
allen denjenigen, in welchen der Natur der Sache nach ein entscheidender Be— 
schluß überhaupt gefaßt zu werden vermag, ist die kollegiale Beratung und 
Beschlußfassung zu bethätigen, dagegen alle Handlungen, welche diese Beschlüsse 
vorbereiten oder zum Vollzuge derselben dienen, sind vom Bürgermeister bezw. 
seinem Stellvertreter allein zu bethätigen. Uebrigens kann durch die magistratische 
Geschäftsordnung, besonders für zweifelhafte Fälle, in dieser Beziehung eine feste 
Bestimmung getroffen werden. Im Zweifel ist sich immer für die kollegiale Be- 
schlußfassung zu entscheiden. 
5) Der Bürgermeister in Städten ist keine eigene selbständige Behörde, 
sondern der Vorstand der (Gemeinde-) Behörde. (Bezüglich der Landgemeinden 
dagegen bezw. der Ortspolizei in denselben siehe Art. 138.) 
· Die durch das Gesetz dem Bürgermeister zugeteilten Befugnisse — sei es 
in Bezug auf eigentliche Gemeindeangelegenheiten oder auf Polizei oder Distrikts- 
verwaltung — können demselben durch den Magistrat weder eingeschränkt noch 
entzogen werden. Andrerseits kann auch der Bürgermeister auf keinen Teil seiner 
eigenen Kompetenz verzichten. (Siehe nachstehende Anm. 6.) 
*) Aber nur dann, wenn eine solche Verhinderung wirklich vorliegt. 
Siehe auch Anm. 5 letzter Satz. " 
*.) Differenzen über diese Stellvertretungsbefugnis sind keine Verwaltungs- 
rechtssachen, siehe Entsch des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 13, 159 f. Nr. 3 unten bei 
Art. 103 Anm. 2 lit. e und Bd. 13, 155 in nachstehender Anm. 8. 
„) Zunächst also nach dem Dienstalter und bei gleichem Dienstalter nach 
der Reihenfolge der Wahl. Alle bei der nämlichen Gemeindewahl Gewählten 
haben gleiches Dienstalter; diejenigen, welche etwa wieder gewählt wurden, haben 
denjenigen gegenüber, welche bei derselben Wahl mit ihnen neu gewählt sind, kein 
höheres Dienstalter. 
Der früher Gewählte hat stets den Vorrang vor dem später Gewählten auch 
dann, wenn der letztere als Ersatzmann für einen Dienstälteren gewählt wurde, 
obwohl er als Ersatzmann im Uebrigen an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt; 
entscheidend ist also hier lediglich die Zeit der Wahlhandlung und bei mehreren
	        
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