492 8 123. III. Geschäftsgang des Magistrats. Art. 101.
ledigung der für kollegiale Beratung") nicht geeigneten Gegenstände“)
steht dem ersten oder einzigen Bürgermeister 5), bei dessen Verhin-
derung 6) seinem Stellvertreter7) zu.
II. Zur Stellvertretung berufen sind die übrigen Bürgermeister
nach ihrem Range, in deren Ermangelung oder Verhinderung die
rechtskundigen Magistratsräte nach dem Dienstalter und der Reihen-
folge ihrer Wahl.8)
zuvor durch den Magistrat und — soweit dies vorgeschrieben — auch durch die
Gemeindebevollmächtigten, also durch beide städtische Kollegien beschlußmäßig
festzustellen, ferner — wo nötig (Art. 159) — auch die Genehmigung der Staats-
aufsichtsbehörde zu diesen Beschlüssen zu erholen. Die desbezüglichen Beschlüsse und
Genehmigungsverfügungen sind hiebei in beglaubigter Abschrift den betreffenden
Behörden vom Bürgermeister vorzulegen. Vergl. meine Abhandlung über den
Wirkungskreis der gemeindlichen Organe, Bayr. Gem.-Zeitg. Jahrg. 1895 S. 627 f.
Soweit es sich nun um Geschäfte handelt, welche lediglich zum Voll-
zuge von gemeindlichen Beschlüssen dienen, bedarf der Bürgermeister zu seiner
Legitimation keiner besonderen Vollmacht. Andernfalls bedarf er einer Vollmacht
und wird dieselbe in der Art erbracht, daß von ihm eine beglaubigte Ausfertigung
des ihn bevollmächtigenden Gemeinde= (Magistrats-) Beschlusses vorgelegt wird.
*") Was für kollegiale Beratung geeignet sei und was nicht, darüber hat
die Gem.-Ordn. keine Bestimmung getroffen. Nur hie und da ist kollegiale Be-
katun kez. Beschlußfassung ausdrücklich vorgeschrieben, so z. B. in Art. 102
Abs. .
In allen Fällen nun, für welche dies ausdrücklich ausgesprochen, sowie in
allen denjenigen, in welchen der Natur der Sache nach ein entscheidender Be—
schluß überhaupt gefaßt zu werden vermag, ist die kollegiale Beratung und
Beschlußfassung zu bethätigen, dagegen alle Handlungen, welche diese Beschlüsse
vorbereiten oder zum Vollzuge derselben dienen, sind vom Bürgermeister bezw.
seinem Stellvertreter allein zu bethätigen. Uebrigens kann durch die magistratische
Geschäftsordnung, besonders für zweifelhafte Fälle, in dieser Beziehung eine feste
Bestimmung getroffen werden. Im Zweifel ist sich immer für die kollegiale Be-
schlußfassung zu entscheiden.
5) Der Bürgermeister in Städten ist keine eigene selbständige Behörde,
sondern der Vorstand der (Gemeinde-) Behörde. (Bezüglich der Landgemeinden
dagegen bezw. der Ortspolizei in denselben siehe Art. 138.)
· Die durch das Gesetz dem Bürgermeister zugeteilten Befugnisse — sei es
in Bezug auf eigentliche Gemeindeangelegenheiten oder auf Polizei oder Distrikts-
verwaltung — können demselben durch den Magistrat weder eingeschränkt noch
entzogen werden. Andrerseits kann auch der Bürgermeister auf keinen Teil seiner
eigenen Kompetenz verzichten. (Siehe nachstehende Anm. 6.)
*) Aber nur dann, wenn eine solche Verhinderung wirklich vorliegt.
Siehe auch Anm. 5 letzter Satz. "
*.) Differenzen über diese Stellvertretungsbefugnis sind keine Verwaltungs-
rechtssachen, siehe Entsch des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 13, 159 f. Nr. 3 unten bei
Art. 103 Anm. 2 lit. e und Bd. 13, 155 in nachstehender Anm. 8.
„) Zunächst also nach dem Dienstalter und bei gleichem Dienstalter nach
der Reihenfolge der Wahl. Alle bei der nämlichen Gemeindewahl Gewählten
haben gleiches Dienstalter; diejenigen, welche etwa wieder gewählt wurden, haben
denjenigen gegenüber, welche bei derselben Wahl mit ihnen neu gewählt sind, kein
höheres Dienstalter.
Der früher Gewählte hat stets den Vorrang vor dem später Gewählten auch
dann, wenn der letztere als Ersatzmann für einen Dienstälteren gewählt wurde,
obwohl er als Ersatzmann im Uebrigen an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt;
entscheidend ist also hier lediglich die Zeit der Wahlhandlung und bei mehreren