8 123. III. Geschäftsgang des Magistrats. Art. 102. 495
Art. 102.
I. Der Magistrat beschließt in Sitzungen 1) über alle zur kolle-
gialen Beratung geeigneten Gegenstände. 2)
II. Zur Giltigkeit eines Plenarbeschlusses wird erfordert 3:
1) daß alle4) im Gemeindebezirke anwesenden Magistratsmit-
glieder ), soferne die Sitzungstage 5) nicht vorausbestimmt
sind, besonders eingeladen wurden 6); .
2) daß mehr als die Hälfte der in Art. 71 Ziff. 1 bis 3 be-
zeichneten Mitglieder an der Beratung und Abstimmung Teil
genommen;)
Behörden entscheiden die mit anderen Staaten abgeschlossenen Verträge
bezw. das Reichs-Ges. vom 5. Juni 1869, betreffend die Portofreiheiten
im Gebiete des (Nord-) deutschen Bundes (bayer. Ges.-Bl. 187 1/72
Beil. S. 45, Web. 8, 150 ff.).
Zu letztgenanntem Gesetze siehe auch die Bekanntmachung der kgl.
Generaldirektion der kgl. bayer. Verkehrsanstalten vom 27. Juni 1872
„das Portofreiheitsgesetz betreffend“ (Web. 9, 448) mit
I. der Instruktion über die Ausführung der Portofreiheitsgesetze und
zwar über A. Portofreiheiten für Sendungen innerhalb des deutschen
Reiches und B. für Sendungen nach und von dem Auslande, ferner
C. Allgemeine Bestimmungen (Web. 9, 449—4353).
II. Instruktion über die Portovergünstigungen im Wechselverkehre und
zwar A. Privatsendungen von oder an Militärpersonen überhaupt
Web. 9, 453 f., B. Privatsendungen an Personen der kaiserl. Marine
außerhalb des deutschen Reiches Web. 9, 454 f., C. Postanweisungen
an das Personal der kaiserl. Marine im Auslande Web. 9, 455 f.
Zu Art. 102.
1) Eine Beschlußfassung durch Cirkular oder Kurrende ist unzulässig; ein
auf diese Weise herbeigeführter „Beschluß“ hat überhaupt keine rechtliche Existenz.
2) Siehe Art. 101 Anm. 4.
Wo kollegiale Beschlußfassung zu erfolgen hat, ist es ausgeschlossen, daß
dieselbe lediglich einzelnen Magistratsmitgliedern übertragen wird — abgesehen
natürlich von der Bestimmung des Art. 102 Abs. IV.
*) Von diesen Erfordernissen darf keines fehlen, wenn ein rechtsgiltiger
Magistratsbeschluß gegeben sein soll. Vergl. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes:
a. Bd. 10, 80 und 86 f. Abs. 2 unten bei Art. 145 Abs. II Anm. 3 lit. b.
b. Bd. 11, 123 siehe Art. 101 Anm. 9 lit. c. »
c. Bd. 13, 31 f. bezüglich eines Falles, welcher der Herrschaft des revi-
dierten Gem.-Ed. angehört.
*) also auch die technischen Magistratsmitglieder ohne Unterschied. #
5) Und natürlich auch die Stunde des gewöhnlichen Beginnens dieser
ordentlichen Sitzungen.
6) Die vorherige Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht geboten, kann
aber durch die Geschäftsordnung bestimmt werden; doch wäre auch solchen Falles
die Nichtbeachtung einer solchen geschäftsordnungsmäßigen Bestimmung kein Nichtig-
keitsgrund. Nur die vom Gesetze verlangten Erfordernisse müs sen bei Ver-
meidung der Nichtigkeit beachtet werden. #„ »
7)NachdemWortlautedesGesetzessindhierdiekechtuscheIJMagIstratM
mitglieder nicht mitzuzählen, dagegen werden nach dem Sinne dieser gesetzlichen
Bestimmung allenfalls vorhandene zweite oder dritte Bürgermeister gleichfalls
mitgerechnet.