Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 123. III. Geschäftsgang des Magistrats. Art. 102. 495 
Art. 102. 
I. Der Magistrat beschließt in Sitzungen 1) über alle zur kolle- 
gialen Beratung geeigneten Gegenstände. 2) 
II. Zur Giltigkeit eines Plenarbeschlusses wird erfordert 3: 
1) daß alle4) im Gemeindebezirke anwesenden Magistratsmit- 
glieder ), soferne die Sitzungstage 5) nicht vorausbestimmt 
sind, besonders eingeladen wurden 6); . 
2) daß mehr als die Hälfte der in Art. 71 Ziff. 1 bis 3 be- 
zeichneten Mitglieder an der Beratung und Abstimmung Teil 
genommen;) 
Behörden entscheiden die mit anderen Staaten abgeschlossenen Verträge 
bezw. das Reichs-Ges. vom 5. Juni 1869, betreffend die Portofreiheiten 
im Gebiete des (Nord-) deutschen Bundes (bayer. Ges.-Bl. 187 1/72 
Beil. S. 45, Web. 8, 150 ff.). 
Zu letztgenanntem Gesetze siehe auch die Bekanntmachung der kgl. 
Generaldirektion der kgl. bayer. Verkehrsanstalten vom 27. Juni 1872 
„das Portofreiheitsgesetz betreffend“ (Web. 9, 448) mit 
I. der Instruktion über die Ausführung der Portofreiheitsgesetze und 
zwar über A. Portofreiheiten für Sendungen innerhalb des deutschen 
Reiches und B. für Sendungen nach und von dem Auslande, ferner 
C. Allgemeine Bestimmungen (Web. 9, 449—4353). 
II. Instruktion über die Portovergünstigungen im Wechselverkehre und 
zwar A. Privatsendungen von oder an Militärpersonen überhaupt 
Web. 9, 453 f., B. Privatsendungen an Personen der kaiserl. Marine 
außerhalb des deutschen Reiches Web. 9, 454 f., C. Postanweisungen 
an das Personal der kaiserl. Marine im Auslande Web. 9, 455 f. 
Zu Art. 102. 
1) Eine Beschlußfassung durch Cirkular oder Kurrende ist unzulässig; ein 
auf diese Weise herbeigeführter „Beschluß“ hat überhaupt keine rechtliche Existenz. 
2) Siehe Art. 101 Anm. 4. 
Wo kollegiale Beschlußfassung zu erfolgen hat, ist es ausgeschlossen, daß 
dieselbe lediglich einzelnen Magistratsmitgliedern übertragen wird — abgesehen 
natürlich von der Bestimmung des Art. 102 Abs. IV. 
*) Von diesen Erfordernissen darf keines fehlen, wenn ein rechtsgiltiger 
Magistratsbeschluß gegeben sein soll. Vergl. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes: 
a. Bd. 10, 80 und 86 f. Abs. 2 unten bei Art. 145 Abs. II Anm. 3 lit. b. 
b. Bd. 11, 123 siehe Art. 101 Anm. 9 lit. c. » 
c. Bd. 13, 31 f. bezüglich eines Falles, welcher der Herrschaft des revi- 
dierten Gem.-Ed. angehört. 
*) also auch die technischen Magistratsmitglieder ohne Unterschied. # 
5) Und natürlich auch die Stunde des gewöhnlichen Beginnens dieser 
ordentlichen Sitzungen. 
6) Die vorherige Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht geboten, kann 
aber durch die Geschäftsordnung bestimmt werden; doch wäre auch solchen Falles 
die Nichtbeachtung einer solchen geschäftsordnungsmäßigen Bestimmung kein Nichtig- 
keitsgrund. Nur die vom Gesetze verlangten Erfordernisse müs sen bei Ver- 
meidung der Nichtigkeit beachtet werden. #„ » 
7)NachdemWortlautedesGesetzessindhierdiekechtuscheIJMagIstratM 
mitglieder nicht mitzuzählen, dagegen werden nach dem Sinne dieser gesetzlichen 
Bestimmung allenfalls vorhandene zweite oder dritte Bürgermeister gleichfalls 
mitgerechnet.
	        
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