196 § 123. III. Geschäftsgang des Magistrats. Art. 102.
3) daß die Mehrheit der Abstimmenden 5) für dieselbe Meinung)
sich ausgesprochen 10) hat.
III. Alle der Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten, der
Bürgerschaft oder der Staatsaufsichtsbehörde unterliegenden Beschlüsse
sind in Plenarsitzungen zu fassen.
IV. Zur Erledigung anderer 11) Angelegenheiten können 12) in
Städten von 10000 Seelen und darüber Senate gebildet werden,
deren Besetzung durch Plenarbeschluß erfolgt. Zur Giltigkeit eines
Senatsbeschlusses ist erforderlich, daß alle im Gemeindebezirke an-
wesenden Senatsmitglieder, soferne die Sitzungstage nicht voraus-
bestimmt sind, besonders eingeladen wurden, daß mindestens fünf
Mitglieder an der Beratung und Abstimmung Teil genommen haben
und daß die Mehrheit der Abstimmenden sich für dieselbe Meinung
ausgesprochen hat. 13)14)
V. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-
sitzenden. 15)
VI. Kein stimmberechtigtes Magistratsmitglied darf sich der Ab-
stimmung enthalten. 16) 16)
8) Vergl. hiezu den Abs. VI des Art. 102.
Technische Magistratsmitglieder werden, wenn es sich um Gegenstände ihres
Wirkungskreises handelt, bezüglich deren sie gleichfalls mitstimmen, hier auch mit-
gerechnet (vergl. Art. 71 Abs. IV).
") Wenn es sich also um Ziffern handelt, auch für dieselbe Ziffer. Der
Satz, daß im Mehr auch das Weniger enthalten ist, kann hier in der Regel keine
Anwendung finden.
Wenn z. B. ein Teil der Magistratsmitglieder zur Durchführung eines
Projektes die postulierten 20000 Mk. für nötig erachtet und daher für Genehmigung
dieser Ziffer stimmt, während ein anderer Teil 12000 Mk. für genügend hält und
nur diese genehmigt, so kann nicht gesagt werden, daß in den 20000 Mk. auch die
12000 Mk. enthalten bezw. von den Ersteren gleichfalls genehmigt sind. Siehe
hiezu v. Kahr S. 898 Note 8.
10) d. h. dafür ihre Stimme abgegeben hat.
!) d. h. nicht der Zustimmung des Gemeindekollegiums bezw. der Bürger-
schaft oder der staatsaufsichtlichen Genehmigung unterliegende (Art. 102 Abs. III).
12) Die Bildung besonderer Senate z. B. von Polizeisenaten ist dem freien
Ermessen der städtischen Kollegien (vergl. Art. 107 Abs. I) anheimgegeben.
12) Die Senatsbeschlüsse haben dieselbe Bedeutung wie die Beschlüsse des
Plenums und gelten in jeder Beziehung als Magistratsbeschlüsse. Siehe dagegen
Anm. 2 zu Art. 106.
14) Siehe hiezu noch Art. 30 Abs. 2 des Verw.-Ger.-Hofs-Gesetzes. Die
nach diesem Artikel zulässige Senatsbildung kann auch in Städten unter 10000
Einwohnern erfolgen.
Vergl. hiezu Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 2, 196 Nr. II letzter Absatz.
15) Der Vorsitzende darf sich der Abstimmung ebensowenig enthalten, wie
die übrigen stimmberechtigten Magistratsmitglieder; er darf auch auf seinen Stich-
entscheid nicht verzichten. Vergl. dagegen Art. 150 Abs. III letzten Satz.
Vergl. auch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 5 S. 272 Zeile 3 und 4
von unten. »
16) Eine Abstimmung durch Stimmzettel ist bei Fassung von Magistrats-
beschlüssen unzulässig; eine solche kann also auch nicht durch die Geschäftsordnung
als zulässig erklärt werden.