498 § 123. III. Geschäftsgang des Magistrats. Art. 103.
II. Kann infolgedessen die Voraussetzung des Art. 102 Abs. II
Ziff. 2 nicht erfüllt werden, so haben die Gemeindebevollmächtigten
für den besonderen Fall so viele unbeteiligte Mitglieder abzuordnen,
als zur Beschlußfähigkeit des Magistrats erforderlich sind. Wird auch
auf diesem Wege die Beschlußfähigkeit nicht erzielt, so hat die vor-
Selbstverwaltungsrechtes nach Art. 10 Ziff. 2 des Gesetzes vom 8. August
1578 finden die erwähnten Bestimmungen der Gem.-Ordn. keine An-
wendung.
C. Bd. 2, 103: Nach Art. 18 des Verw.-Ger.-Hofs-Gesetzes haben die Be-
stimmungen der Civ.-Proz.-Ordu. über den Ausschluß und die Ab-
lehnung eines Richters auf das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen
allerdings entsprechende Anwendung zu finden, aber nur unter dem
Vorbehalte des Bestehens „besonderer gesetzlicher Bestimm-ü
ungen“. Nun sind aber die Voraussetzungen einer giltigen Beschluß-
fassung durch besondere giltige Vorschriften geregelt und zwar ist dieser
Gegenstand in Art. 103 der Gem.-Ordn. behandelt. Nach Abs. I dieses
Artikels ist aber ein Magistratsmitglied nur dann von der Beratung
2c. ausgeschlossen, wenn sein Privatinteresse unmittelbar berührt wird
2c. 2c. Siehe Anm. 3 lit. a.
d. Bd. 3, 371: Gegen die Auphebung eines verwaltungsrechtlichen Be-
scheides wegen Mitwirkung einer hievon gesetzlich ausgeschlossenen Per-
sönlichkeit kommt dieser ein Beschwerderecht nicht zu.
e. Bd. 13, 155: Differenzen bezüglich der Reihenfolge der Magistrats-
räte, siehe oben bei Art. 75 der Gem.-Ordn. Anm. 1; ferner bezüglich
der Stellvertretungsbefugnis ebenda S. 159 f. Nr. 3: Die
Stellvertretungsbefugnis ist keine Wahl angelegenheit, sondern eine —
im Gesetze selbst geregelte — Frage der Dienst= und Geschäfts-
ordnung. Differenzen über die Frage, wer den Bürgermeister in
Verhinderungsfällen zu vertreten habe, fallen daher nicht unter Art. 8
Ziff. 33 des Verw.-Ger.-Hofs-Gesetzes (siehe oben Art. 101 Anm. 2).
") Art. 103 Abs. I ist auch anwendbar, wenn ein unmittelbarer Stadt-
magistrat als Distriktsverwaltungs= (oder Distriktspolizei-) Behörde Beschluß faßt.
Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes:
àa. Bd. 2, 94: Die Bestimmungen in § 41 ff. der Reichs-Civ.-Proz.-Ordn.
über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen finden auf
Magistratsmitglieder, welche zur Mitwirkung bei der Beschlußfassung
des Magistrats als Distriktsverwaltungsbehörde in einer Verwaltungs-
rechtssache berufen sind, keine Anwendung. Siehe oben Anm. 2 lit. c.
b. Bd. 2, 667 und speziell 675 siehe oben § 99 Anm. 39, ferner Bd. 4,
190 ff. in nachstehender lit. d.
C. Bd. 3, 372 f.: Bezüglich der Beschwerdeberechtigung gegen Verwaltungs-
instanz-Beschlüsse; hiezu Bd. 1, 417 oben bei Art. 38 Anm. 24 lit. b.
d. Bd. 4, 190: Die distriktspolizeiliche Zuständigkeit eines der Kreis-
regierung unmittelbar untergeordneten Stadtmagistrats wird durch den
Umstand, daß die betreffende Stadtgemeinde in der Sache als Partei
beteiligt ist, nicht ausgeschlossen. Ferner Bd. 4, S. 192: In §§ 41 ff.
der Civ.-Proz.-Ordn. und ebenso in dem hier zunächst in Betracht zu
ziehenden Art. 103 der Gem.-Ordn. (siehe vorstehende lit. a und Anm. 2
lit. c) 2c. ist nur die Ablehnung einzelner Mitglieder, nicht
aber einer ganzen Gerichts= oder Verwaltungsbehörde vorgesehen. Nur
auf mittelbarem Wege könnte es zu einer Ablehnung in letzterem
Sinne kommen, wenn nämlich die Behörde infolge der Ablehnung der
einzelnen Mitglieder beschlußunfähig wird (Art. 103 Abs. II und III).