§ 123. III. Geschäftsgang des Magistrats. Art. 106, 107. 501
schüsse gebildet werden, zu welchen jeder Körper eine bestimmte Anzahl
von Mitgliedern abordnet. 5)
Art. 107.
I. Zur Regelung des formellen Geschäftsganges kannt) der
Magistrat eine Geschäftsordnung erlassen. Zur Bildung von Senaten
ist die Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten erforderlich. 2)
II. Sämtliche der Verwaltung des Magistrats untergebene Kassen
sind 3) regelmäßig mindestens einmal im Jahre unvermutet durch eine
aus Mitgliedern des Magistrats und der Gemeindebevollmächtigten
gebildete gemischte Kommission zu untersuchen. 3)
III. Die näheren Vorschriften über Führung und Untersuchung
der Kassen sind") von dem Magistrate zu erlassen und der vorgesetzten
Verwaltungsbehörde zur Bestätigung vorzulegen. 4)
5) Die Mitglieder dieser gemeinschaftlichen Kommissionen beider städtischer
Kollegien können nur Angehörige dieser Kollegien sein. Diese Ausschüsse nach
Abs. V Art. 106 konstituieren sich selbst und lösen sich von selbst wieder auf,
wenn die Geschäftsaufgabe, für welche sie eingesetzt sind, erledigt ist.
Zu Art. 107.
1) Die Erlassung einer Geschäftsordnung ist zwar dem freien Ermessen des
Magistrats anheimgegeben, dieselbe kann aber im Interesse einer ordnungsmäßigen
Geschäftsführung nicht genug empfohlen werden. Vergl. auch Entsch, des Verw.=
Ger.-Hofes Bd. 14, 145 unten bei Art. 145 Abs. VIII Anm. 9.
2) Siehe Art. 102 Abs. IV. «
5) Die Bildung einer gemischten Kassavisitationskommission aus Mitgliedern
der beiden städtischen Kollegien erscheint als eine Zwangspflicht, da die Visi-
tation sämtlicher Kassen durch eine solche Kommission mindestens ein Mal jährlich
erfolgen muß. · »
Durch diese Zwangspflicht wird das Recht des Bürgermeisters, jederzeit
selbst die gemeindlichen Kassen zu visitieren, nicht berührt. (Vergl. auch Art. 131
Abs. V.)
In die nach Abs. III herzustellenden Kassavorschriften sollte stets eine Be-
stimmung ausgenommen werden, durch welche auch der Bürgermeister für sich zu
solchen unvermuteten Kassavisitationen verpflichtet wird.
*) Auch die Erlassung dieser Vorschriften erscheint als Zwangspflicht und
zwar müssen dieselben in eingehendster Weise solche Bestimmungen treffen, welche
es ermöglichen, einerseits dauernde Ordnung im städtischen Kassa- und Rechnungs-
wesen zu erhalten andrerseits Veruntreuungen thunlichst zu verhüten.
Siehe hiezu den Artikel „über die Visitation gemeindlicher Kassen durch
Gemeindeorgane“ in der Bayer. Gem.-Zeitg. Jahrg. 1892 S. 273 ff.; ferner vergl.
meine Abhandlung über städtisches Kassa= und Rechnungswesen Bayer. Gem.-Zeitg.
Jahrg. 1893 Nr. 35 S. 690 ff. und Nr. 36 S. 714 ff., und Jahrg. 1894 Nr. 1
S. 16 f.; ferner über Kassendefekte Bayer. Gem.-Zeitg. Jahrg. 1892 S. 177 ff.
und Jahrg. 1896 Nr. 19 S. 345 ff.
Vergl. auch die für die Kassenverwaltung der Landgemeinden erlassene
Ministerialvorschrift vom 12. Oktober 1869 (Web. 8, 382 ff.), welche auch für
kleinere oder mittlere Städte vielfach als Muster erscheinen kann. Siehe unten
Anm. 10 zu Art. 145 Abs. VIII.
Siehe ferner Min.-Bek. vom 17. Mai 1886 (Min.-Bl. 154; Web. 18, 1ff.),
die Kapitalsausleihungen der Gemeinden und Stiftungen, hier die verzinsliche
Anlage von Geldern der Gemeinden und örtlichen Stiftungen in laufender Rech-
nung, speziell Ziff. 12 Abs. 3, abgedruckt oben S. 205 ff. zu Art. 26 Anm. 17.