Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

502 8124. IV. Bestellung der Gemeindebevollmächtigten. Art. 108. 
IV. Die Formulare der Voranschläge, Rechnungen und Rech- 
nungsübersichten können durch Ministerialvorschrift festgestellt werden.?) 
§ 124. 
IV. Bestellung der Gemeindebevollmächtigten. 
Art. 108. 
I. Die Gemeindebevollmächtigten werden auf neun Jahre ge- 
wählt 1) in der Art, daß je nach drei Jahren das ältere Dritteil 
austritt. 
II. Der erste und zweite Austritt erfolgt nach Verlauf von drei 
und sechs Jahren durch das Loos. 
III. Die Zahl der gewählten Gemeindebevollmächtigten soll drei- 
mal so groß sein als die Zahl der bürgerlichen Magistratsräte. 
Art. 109. 
I. Ein Gemeindebevollmächtigter ist aus den in Art. 80 Abf. J 
bezeichneten Gründen zum Austritte berechtigt und unter den Vor- 
aussetzungen des Art. 80 Abs. II hiezu verpflichtet. 1) 
II. Ueber die Zulässigkeit oder Notwendigkeit des Austritts ent- 
scheiden die Gemeindebevollmächtigten 2) vorbehaltlich der Beschwerde- 
führung bei der vorgesetzten Verwaltungsbehörde. 
III. Außerdem kann einem Gemeindebevollmächtigten aus trif- 
tigen Gründen die nachgesuchte Entlassung durch übereinstimmenden 
Beschluß des Magistrats und der Gemeindebevollmächtigten bewilligt 
werden. 
IV. In den Fällen des Art. 82 unterliegen auch Gemeinde- 
*) Dies ist geschehen durch die Min.-E. vom 10. Oktober 1869 „das Etats- 
und Rechnungswesen der Gemeinden und örtlichen Stiftungen in den Gemeinden 
der Landesteile diesseits des Rheins (Web. 8, 345 ff.; siehe oben bei Art. 89 
Anm. 14 lit. a). Außer den Formularien für Etats und Rechnungen enthält die- 
selbe vielfach belehrende Vorschriften und Erläuterungen zu diesen Formularien 2c. 
Siehe ferner auch noch Min.-E. vom 5. Februar 1886 oben S. 429 bei 
Art. 46 Anm. 1. 
Zu Art. 108. 
1) Ueber die Wahlen zu Gemeindeämtern siehe Art. 170 ff. 
Zu Art. 109. 
1) Siehe hiezu die Anm. zu Art. 80, ferner Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes 
Bd. 17, 1: Bürgerliche Magistratsmitglieder, Gemeindebevollmächtigte und Mit- 
glieder eines Gemeindeausschusses oder Gemeinderates müssen, wenn gegen sie das 
Konkursverfahren eröffnet wurde, aus dem gemeindlichen Kollegium austreten. 
# *!) Und zwar — abgesehen von dem Falle des Abs. III — ohne Zustimmung 
seitens des Magistrats; vergl. dagegen Art. 80 Abs. III.
	        
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