Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 124. IV. Bestellung der Gemeindebevollmächtigten. Art. 109, 110. 503 
bevollmächtigte für die Dauer des Strafverfahrens der Suspension 
vom Anmte, welche der Bürgermeister in Vollzug zu setzen hat. 3) 
Art. 110. 
I. Die Gemeindebevollmächtigten versehen ihre Stellen unent- 
geltlich, erhalten jedoch für bare Auslagen Vergütung aus der Ge- 
meindekasse. 
II. Bei öffentlichen Feierlichkeiten und anderen besonderen Ge- 
legenheiten haben sie den Rang nach dem Magistrate vor den übrigen 
Gemeindebürgern. 1)2) 
9 125. 
V. Wirkungskreis der Gemeindebevollmächtigten.) 
Art. 111. 
Die Gemeindebevollmächtigten vertreten die Gemeinde 1) gegen- 
über dem Magistrate. 2)5) 
*) Der Art. 111 des Ausführungsgesetzes vom 18. August 1879 zur Reichs- 
Str.-Proz.-Ordn. bezieht sich nicht auf Gemeindebevollmächtigte; die letzteren sind 
keine Gemeindebediensteten. 
Zu Art. 110. 
1) Ein Dienstzeichen — wie nach Art. 83 — ist für Gemeindebevollmäch- 
tigte nicht vorgesehen. In München ist denselben eine besondere Dienstkleidung 
gewährt worden. 
*:) Ueber das den Gemeindebevollmächtigten zustehende Siegel siehe Min.= 
Bek. vom 20. November 1883 „Dienstsiegel der Gemeindebehörden betreffend“ 
(Web. 16, 401), abgedruckt oben S. 62 f.; ferner Min.-Bek. vom 23. Februar 
1884 gleichen Betreffs (Web. 16, 463, abgedruckt oben S. 63). 
Zu § 125. 
7) Siehe hiezu meine Abhandlung in der Bayer. Gem.-Zeitg. Jahrg. 1896 
S. 10 ff., 30 ff., 46 ff., 66 ff., 87 ff., 108 ff., 122 ff., 144 ff., 154 ff., 196 ff., 
223 ff., 247 ff. 
Zu Art. 111. 
1) Vergl. hiezu Art. 70 Abs. I Ziff. 2. 
*!) Vergl. im Gegensatz hiezu Art. 84 verb.: „vertritt die Gemeinde in 
ihren Rechten nach Außen“. Bezüglich der wenig glücklichen Fassung des Art. 
111 sagt v. Kahr S. 869 sehr zutreffend: „auch der Magistrat empfängt sein 
Mandat von der Gemeinde und ist Vertreter der Gemeinde; das Richtige ist, daß 
die Gemeindebevollmächtigten dem Magistrate an die Seite gesetzt sind und mit 
demselben die Gemeinde vertreten, daß aber die Gemeindebevollmächtigten nach 
außen (in der Regel) nicht unmittelbar hervortreten.“ Siehe v. Seydel Bd. 2, 
88 Anm. 2. Vergl. auch meine Abhandlung in der Bayer. Gem.-Zeitg. Jahrg. 
1896 S. 10 ff. ·»· 
8)Ge»qcneineVerletzungderZuständigkeitderGentemdebevollmachttgten 
durch den Magistrat kann eventuell auch das Einschreiten der Staatsaufsichts- 
behörde seitens des Gemeindekollegiums angerufen werden, wenn nicht überhaupt 
die betreffende Rechtshandlung ohne Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten 
an sich schon rechtsunwirksam ist. Eine Beschwerde an den Verw.-Ger.-Hof seitens 
des Gemeindekollegiums gibt es solchen Falles nicht, desgleichen auch nicht nach 
Art. 163 der Gem.-Ordn. Siehe hiezu v. Kahr S. 870.
	        
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