Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 125. V. Wirkungskreis der Gemeindebevollmächtigten. Art. 112. 505 
1) bei Uebernahme einer Garanties) der Gemeinde für An— 
stalten 8) oder sonstige Unternehmungen?); 
2) bei Verpachtungen und Geldvorleihen aus Gemeinde- oder 
Stiftungsmitteln an Mitglieder des Magistrats oder an deren 
Verwandte in auf= oder absteigender Linie, dann an Seiten- 
verwandte oder Verschwägerte des nächsten Grades;) 
3) bei Feststellung der den Magistratsmitgliedern zu gewähren- 
den Besoldungen 9), Funktionsbezüge 10) und Entschädigun- 
gen 10), bei Festsetzung der Besoldungen des höheren Dienst- 
personals der Gemeinde ul), sodann bei Abschluß von Dienst- 
verträgen 12) und Festsetzung von Dienstkautionen 13), bei 
Verleihung von Pensionsrechten 14) und Pensionen 15) an 
Magistratsmitglieder 16ö) und höhere Bedienstete der Gemeinde, 
sowie bei Bewilligung außerordentlicher Remunerationen, 
Unterstützungen und Nachlässe 17) an solche Personen, endlich 
bei Verleihung von Pensionsrechten oder Pensionen an niedere 
Gemeindebedienstete; 
4) bei Einführung und Regulierung der Aufnahms-, Heimat- 
und Gemeinderechts-Gebühren; 
5) bei Gründungs) neuer Gemeindeanstalten 19); 
bevollmächtigten gefordert wird, ist der Magistrat allein zur Vertretung der 
Gemeinde nicht berechtigt, es sind vielmehr beide Kollegien hiezu gemeinschaft- 
lich berufen und bethätigen diese Vertretungsbefugnis durch übereinstim- 
mende Beschlüsse; durch den Beschluß nur eines der beiden Kollegien wird 
in solchen Fällen die Gemeinde weder berechtigt noch verpflichtet. 
Vergl. v. Kahr S. 874; auch Art. 101 Anm. 9 
*) Ein Recht zur Beschwerdeführung in den eigentlichen Gemeindeangelegen- 
heiten besitzen die Gemeindebevollmächtigten nicht. Siehe Artt. 84, besonders Anm. 6. 
6) d. h. einer dauernden Haftungsverbindlichkeit; siehe Art. 159 Abs. I 
Ziff. 5. 
zif 6) d. h. für Anstalten, welche keine Gemeindeanstalten sind (vergl. dagegen 
Ziff. 5 des Art. 112), z. B. für eine Lokalbahn 2c. 
!) z. B. eine Ausstellung, ein Volksfest 2c. 
") Vergl. hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 16 unten bei Art. 
192 Abs. III. 
") Art. 74 Abs. II. 
10) Art. 75 Abs. III, 87 Abs. IV. 
11) Art. 77 Abs. II, auch 87 Abs. IV. 
1½) Art. 74 Abs. II, 76. 
1,) Siehe auch Art. 87 Abs. IV. 
11) Art. 76, 77 Abs. III. 
15) in den Fällen, in welchen der außer Dienst tretende Beamte nicht an sich 
schon Pensionsrechte besitzt, ihm aber trotzdem bei seinem Austritte eine Pension 
gewährt werden soll. * 
15) soferne dieselben nicht schon, wie definitive Rechtskundige, gesetzliche 
Pensionsrechte nach Art. 74 Abs. II besitzen, es sei denn, daß ihnen über diese 
hinaus Pensionsbezüge gewährt werden sollen. 
15) siehe Art. 58. 
183) Nur bei Gründung, nicht bei Aufhebung. 
Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 5, 81 Abs. 2, oben bei Art. 67 
Anum. 7 Abs. 2.
	        
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