Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung. 47 
Hervorzuheben ist noch, daß zu Abs. I Art. 4 nur diejenigen 
Fälle gehören, in welchen entweder eine bereits bestehende Ge- 
meinde aufgelöst oder eine noch nicht vorhandene Gemeinde 
neu geschaffen wird, dagegen fallen unter Abs. II I. c. nach der 
seinerzeitigen ausdrücklichen Konstatierung des kgl. Ministerialkommissärs 
folgende Fälle: 
1) Eine bisher abgesonderte Markung wird einem Gemeinde- 
bezirke einverleibt. 
2) Eine Ortschaft wird von einem Gemeindebezirke abgetrennt 
und einem anderen zugeteilt. 
3) Ein häusliches Anwesen wird mit einem anderen Gemeinde- 
bezirke vereinigt. 
4) Ein Grundstück ohne häusliches Anwesen ist einer anderen 
Markung einzuverleiben. 
(v. Kahr, Comm. S. 94.) 
Eine Neuschaffung von abgesonderten Markungen, 
desgleichen eine Vergrößerung von solchen durch Zuweisung 
anderer Gemeindebezirksteile ist nach dem Sinn und Wortlaut von 
Art. 3 und 4 der Gem.-Ordn. ausgeschlossen. Nur die bereits vor- 
handenen ausmärkischen Bezirke sollen weiter fortbestehen, neue aber 
nicht mehr geschaffen werden dürfen. Dagegen ist es nicht ausge- 
schlossen, daß ausmärkische Bezirke durch teilweise oder gänzliche Zu- 
teilung an bereits vorhandene Gemeinden verkleinert oder ganz be- 
seitigt werden. Der Fall der völligen Einverleibung „einer bisher 
abgesonderten Markung“ in einen bestehenden Gemeindebezirk und die 
hiedurch bewirkte Aufhebung dieser Markung fällt aber nicht unter 
Abs. I, sondern unter Abs. II Art. 4 der Gem.-Ordn. (vergl. v. Kahr, 
Comm. 95), da in Abs. I ausschließlich nur von Gemeinden und 
zar von politischen Gemeinden (auch nicht von Ortsgemeinden) die 
Rede ist. 
Ueber das bei den Veränderungen von Gemeindebezirken zu be- 
obachtende Verfahren ist noch folgendes zu beachten: 
Die Instruktionsverhandlungen werden von den Distriktsver- 
waltungsbehörden (kgl. Bezirksämtern, unmittelbaren Magistraten) 
geführt. Durch dieselben sind auch die Beteiligten (s. oben) einzuver- 
nehmen bezw. ist deren Zustimmung beizuschaffen oder zu Protokoll 
zu nehmen, desgleichen sind die einschlägigen Gutachten zu erholen 
und die nötigen Karten und Pläne zu den Akten zu bringen. Nach 
dieser Richtung s. Art. 75 des Ausf.-Ges. zum Ger.-Verf.-Ges. vom 
23. Februar 1879: „Die Gerichte und Staatsanwälte sind verpflichtet, 
auf Verlangen der Aufsichtsbehörden über Angelegenheiten der Gesetz- 
gebung und der Justizverwaltung Gutachten abzugeben.“ Hiezu die 
Min.-E. vom 12. Juli 1881 (Web. 15, 306) „das Verfahren bei 
Gemeindebezirksveränderungen, dann bei Aenderungen der Bezirksamts- 
und Amtsgerichtsbezirke betr.“: „Die kgl. Regierungen, Kammern des
	        
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