506 8 125. V. Wirkungskreis der Gemeindebevollmächtigten. Art. 112.
6) bei Gemeinde- und Stiftungs-Neubauten;
7) bei Erwerbung von Realitäten 20), bei freiwilliger Veräußerung
oder Verpfändung unbeweglicher Gemeinde= und Stiftungs-
güter 20) oder nutzbarer Rechte 1), sowie bei Veränderungen
in deren Substanz 22) oder bei Belastung derselben mit stän-
digen Ausgaben oder sonstigen bleibenden Lasten;
8) bei Kapitalanlagen, wenn sie gegen die durch Verordnung
aufgestellte Norm stattfinden sollen 23)2/)
9) bei Verwandlung der bisherigen Selbstverwaltung bedeutender
Oekonomiegüter oder nutzbarer Rechte in Verpachtung und
dieser in Selbstverwaltung;
10) bei Regulierung der Gebühren für Benützung des Eigen-
tums, der Anstalten oder Unternehmungen der Gemeinde 25);
11) bei Anordnung bisher nicht 26) bestandener Gemeindedienste;
12) bei Abschließung von Vergleichen oder bei Erklärung des
Streitabstandes, wenn dadurch eine Aenderung an der Sub-
1) Ueber den Begriff „Gemeindeanstalten“ siehe v. Kahr S. 876 f.;
v. Seydel Bd. 2, 627 f. und oben § 98 S. 327 f.
"°") „Realitäten“ und „unbewegliche Güter“ in Ziff. 7 sind gleichbedeutende
Ausdrücke.
21) Gemeindegrundteilungen fallen nicht unter diese Ziff. 7. Siehe Art. 27.
:2) d. h. bei jeder wesentlichen Umänderung des Bestandes eines
Grundstückes oder nutzbaren Rechtes.
:5) Hieher gehören die Bestimmungen der Verordn. vom 31. Juli 1869
mit Vollz.-Vorschr. vom 6. August 1869 oben § 96 a Anm. 17 zu Art. 26 S.
196 bis 204. Diese Bestimmungen beziehen sich nicht auf Kapitalsausleihungen
der Pfarr= und Kirchenstiftungen sowie der nicht unter den Gemeindebehörden
stehenden sonstigen Stiftungsadministrationen. Siehe Ziff. 25 der vorgenannten
Vollz.-Vorschr., oben S. 204.
Ferner siehe hiezu Min.-Bek. vom 12. März 1885 oben § 96 a S. 207
(bezüglich der Hypothekenlöschungsbewilligungen), desgleichen Min.-Bek. vom 17.
Mai 1886 über die verzinsliche Anlage von Geldern der Gemeinden und Stift-
ungen in laufender Rechnung, oben § 96 a S. 204 ff. Endlich vergl. noch die
Min.-E. vom 15. März 1872 (Web. 8, 250), vom 20. März 1873 (Web. 9, 717;
Min.-Bl. 376), vom 2. Oktober 1875 (Web. 11, 156; Min.-Bl. 489), vom 13.
September 1885 (Web. 17, 392; Min.-Bl. 238), vom 27. Juni 1886 (Web. 18,
69; Min.-Bl. 195), und vom 5. März 1897 (Min.-Bl. 72), sämtlich oben § 96 a
S. 199 Anm. 17 Ziff. 5 NB. Weiter siehe nachstehende Anm. 24.
:") Ueber die Anlage von gemeindlichen Sparkassageldern sind spezielle
Bestimmungen getroffen und zwar durch Min.-Bek. vom 20. Mai 1874 (Min.-Bl.
301, Web. 10, 353 ff.): die Sparkassen von Gemeinden und Distrikten betreffend,
Min.-E. vom 27. November 1878 (Min.-Bl. 398, Web. 12, 505), Min.-Bek. vom
15. Juli 1881 (Min.-Bl. 242, Web. 15, 309): die Förderung des Sparkasse-
wesens betreffend, Min.-Bek. vom 4. Juli 1882 (Min.-Bl. 219, Web. 15, 742 f.),
die Geschäftsberichte über den Stand der Sparkassen von Gemeinden und Distrikten
krttesend, hiezu Min.-E. vom 5. Juni 1883 gleichen Betreffs (Web. 15, 742
ote ).
:6) Art. 40 der Gem.-Ordn.; auch Art. 159 Abs. I Ziff. 6.
gwec 26) d. h. überhaupt nicht oder in anderer Weise bezw. für einen andern
weck.