Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 125. V. Wirkungskreis der Gemeindebevollmächtigten. Art. 112. 507 
stanz?)) des Gemeinde= oder Stiftungs-Vermögens 27) herbei- 
geführt wird 28); 
13) bei Aufnahme von Passivkapitalien, wodurch der Schulden- 
stand vermehrt 29) wird, bei Festsetzung und Abänderung der 
Schuldentilgungspläne und bei zeitlicher Einstellung der 
Schuldentilgung; 
14) bei Geschenken und freiwilligen Gaben für Zweckeso), welche 
außerhalb der Verpflichtung 31) der Gemeinde liegen; 
15) bei Beschlüssen über Abänderung des gesetzlichen Maßstabes 
für Verteilung der Naturaleinquartierung. 32) 
II. Welche Vermögensbestandteile der Gemeinde als unter Ziff. 9 
fallend betrachtet werden sollen, haben die Gemeindebevollmächtigten 
zu bestimmen. 33) 340) 35) 
27) Vergl. oben Anm. 22. Vermögen ist hier: Grundstock-Vermögen. 
26) Voraussetzung der Ziff. 12 ist das Vorhandensein eines Rechtsstreites, 
welcher durch Vergleich oder Streitabstand erledigt werden soll. Siehe hiezu 
v. Kahr S. 881 Anm. 24. 
:„)) und zwar sowohl in Bezug auf Kapital als auf die Höhe der Zinsen- 
last. Ziff. 13 findet keine Anwendung, wenn Schulden= oder Zinslast vermindert 
wird oder sich gleich bleibt infolge von Kapitalsaufnahme (z. B. wenn eine gleich 
hohe Schuld mit gleicher Verzinsung aufgenommen wird, um ein gekündigtes 
Kapital heimzuzahlen) oder von Konvertierungen. 
5°0) z. B. Unterstützung von Vereinen, Zuwendungen an Ausstellungsunter- 
nehmungen, für Ehrungen 2c. 2c. 
"1!) Vergl. Art. 38. 
*:) An Stelle dieser Bestimmung (Ziff. 15) siehe jetzt § 7 Abs. 3—5 des 
Reichsgesetzes vom 25. Juni 1868 bezw. 21. Juni 1887 über die Quartierleistung 
für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes und hiezu § 9P der bayer. 
Vollz.-Vorschr. vom 8. Juli 1875 (Web. 7, 341 und 11, 89; Ges.= u. Veordn.= 
Bl. 513). 
3*7) Es kann dies entweder ein für alle Mal durch statutarische Vorschrift 
oder von Fall zu Fall geschehen. 
*“!) Ueber alle einzelnen Ziffern 1 bis 15 des Art. 112 siehe meine oben 
zu § 125 auf S. 503 Note erwähnte Abhandlung, Bayer. Gem.-Zeitg. Jahrg. 
1896 S. 31 ff.; 46 ff. und 66 ff.; siehe auch nachstehende Anm. 35. 
*) Als Regel für die Anwendung des Art. 112 in der Praxis muß auf- 
gestellt werden, daß in allen Fällen, in welchen es zweifelhaft ist, ob eine 
der 15 Ziffern des Art. 112 ihre Anwendung zu finden habe, es sich schon 
aus praktischen Gründen — besonders auch im Hinblick auf die eventuelle Haft-- 
barkeit, desgleichen auf die thunlichste Vermeidung einer Verletzung der Kompctenz 
des anderen Kollegiums — sehr empfiehlt, die betreffende Angelegenheit dem Ge- 
meindekollegium mitzuteilen, damit dasselbe wenigstens in der Lage ist, sich über 
seine Zuständigkeit zu erklären. 
Erfahrungsgemäß erwachsen die meisten gemeindlichen Differenzen aus 
Kompetenzverletzungen, sei es daß der Magistrat die Zuständigkeit des Gemeinde- 
kollegiums ignoriert oder daß das letztere sich Kompetenzen anmaßt, die es nach 
dem Gesetz nicht besitzt. Derartige Reibereien sollten aber allenthalben im In- 
teresse der Gemeinde und des öffentlichen Friedens thunlichst vermieden werden. 
Vergl. dagegen wieder die hier einschlägigen Bemerkungen zu Art. 84, 101 
und 111 bezüglich der Kompetenz des Magistrates und bezw. des Bürgermeisters.
	        
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