508 8 125. V. Wirkungskreis der Gemeindebevollmächtigten. Art. 113, 114.
Art. 113.
Inwieferne den Gemeindebevollmächtigten die Ausübung von
Präsentations= oder Vorschlagsrechten bei Besetzung von Kirchen= und
Schuldiensten oder eine Mitwirkung hiebei zusteht, ist vorbehaltlich
besonderer gesetzlicher Vorschriften nach der bisherigen Uebung zu
bemessen. 1)
Art. 114.7
I. Haben die Gemeindebevollmächtigten in einer Sache, in welcher
Zu Art. 113.
1) Siehe hiezu Ziff. 152 bis 154 der Vollz.-Vorschr. vom 31. Oktober 1837
zum revidierten Gem.-Ed. 1818/34 (Web. 3, 156 ff.); weiter die Min.-E. vom
23. März 1866 (Web. 6, 602): Bewilligung von Präsentationsrechten zu Volks-
schullehrerstellen; auch vom 20. August 1866 (Web 6, 651): Insertionsgebühren
für Ausschreibung erledigter Präsentalionspfründen; vom 11. Januar 1867 (Web.
6, 746): Präsentation zu Schulstellen in Städten; vom 12. Mai 1870 (Web. 8,
530): Präsentationsrecht der Gemeinden bei Besetzung von Lehrstellen an Gewerbs-
(etzt: Real-) Schulen.
Vergl. auch Art. 8 Ziff. 39 und Art. 9 Abs. I des Gesetzes über den
Verw.-Ger.-Hof; ferner Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes:
a. Bd. 1, 448 ff.: (Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in
einer Präsentationsrechtsangelegenheit, gemeindliche Präsentation zu
einer Meßnerstelle).
b. Bd. 15, 49: Das Besetzungsrecht auf Stellen des niedern katholischen
Kirchendienstpersonals steht, soweit es nicht den Magistraten vor dem
1. Oktober 1807 überlassen war, den Kreisregierungen nach vorgängiger
gutachtlicher Vernehmung der administrativen Unterbehörden, des
Ortspfarrers und des Distriktsschulinspektors, zu, während der Kreis-
regierung da, wo ein Präsentationsrecht einer Gemeinde u. s. w. besteht,
das Bestätigungsrecht zukommt.
(Verordn. vom 30. Dezember 1810 § 3 Abs. 1 und 3 und 86,
Web. 1, 342; Verordn. vom 18. März 1819 „die Kompetenz der
Magistrate" Ziff. III, Web. 1, 756; § 35 der Form.-Verordn. vom
17. Dezember 1825, Web. 2, 291.)
c. Bd. 15, 186: Das einem Magistrate und einem Pfarramte kumu-
lativ zustehende Präsentationsrecht auf eine vereinigte Schul= und
Chorregentenstelle bleibt, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, auch
nach Lostrennung des Chorregentendienstes von der Schulstelle in seiner
kumulativen Eigenschaft aufrecht.
Zu Art. 114.
1) Zu Art. 114 siehe meine Abhandlung in der Bayer. Gem.-Zeitg. Jahrg.
1895 Nr. 25 „Gemeinschaftliche Sitzungen“.
Außer in den durch Art. 114 bezeichneten Fällen haben gemeinschaftliche
Sitzungen nach spezieller Bestimmung der Gem.-Ordn. noch stattzufinden gemäß
Art. 88 Abs. V, 89 Abs. V, 118 Abs. III (ferner Art. 23 Abs. 1I des Armen-
gesetzes; weiter zur Wahl von Vertrauensmännern für den Ausschuß zur Auswahl
von Schöffen (und Geschworenen) nach Art. 24 des bayer. Ausführungsgesetzes zum
Reichs-Ger.-Verf.-Gesetz vom 27. Januar 1877, endlich zur Wahl von Steuer-
ausschußmitgliedern nach Art. 32 des Einkommen-, Art. 17 des Kapitalrenten-
und Art. 29 des Gewerbsteuergesetzes.