Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 125. V. Wirkungskreis der Gemeindebevollmächtigten. Art. 114, 115. 509 
deren Zustimmung erforderlich ist, nicht zugestimmt?) und glaubt der 
Magistrat ihrem Beschlusse nicht beitreten zu können, so ist eine 
wiederholte?) Beratung in gemeinschaftlicher Sitzung zu veranstalten?), 
wobei die beiden Körper gesondert 4) abstimmen 5). Erfolgt hiebei 
keine Vereinigung, liegt jedoch eine teilweise 6) Zustimmung der Ge- 
meindebevollmächtigten vor, so ist deren Beschluß maßgebend, wenn 
nicht der Magistrat seinen Antrag zurückzieht?). Außerdem hat im 
Falle der Nichtvereinigung die Angelegenheit auf sich zu beruhen 3), 
unbeschadet der Befugnis der vorgesetzten Verwaltungsbehörde, die 
nötigen Verfügungen zu treffen, wenn infolge des Aufschubs eine 
Einschreitung gemäß Art. 157 veranlaßt ist. 
II. In allen gemeinschaftlichen Sitzungen führt der Bürgermeister 
oder dessen Stellvertreter den Vorsitz, jedoch wird die Abstimmung 
der Gemeindebevollmächtigten außer dem in Art. 118 Abs. III vor- 
gesehenen Falle durch deren Vorstand geleitet. 
Art. 115. 
I. Die Gemeindebevollmächtigten sind berechtigt, in allen ihrer 
Mitwirkung vorbehaltenen Angelegenheiten selbständige Anträge zu 
stellen 1) und hierüber die Beschlußfassung des Magistrats, beziehungs- 
weise die in Art. 114 bestimmte gemeinschaftliche Beratung herbei- 
zuführen; dieselben sind auch berechtigt, in den ihrer Zustimmung 
2) Es hat demnach zunächst gesonderte Beratung in beiden Kollegien 
vorauszugehen und ist es unzulässig, einen Gegenstand sofort zur gemeinschaftlichen 
Sitzung zu bringen. In letzterer hat vielmehr die wiederholte (nicht die erste) 
Beratung einer Sache stattzufinden. " 
„:) Die Anberaumung erfolgt durch den Magistratsvorstand, am zweck- 
mäßigsten im Benehmen mit dem Vorstande des Gemeindekollegiums. Die Ladung 
jedes einzelnen Kollegiums geht von den Vorständen je des betreffenden Kollegiums. 
aus. Vergl. Bl. für admin. Pr. Bd. 34, 120 ff. 
*) Beide Kollegien sind demnach auch bezüglich solcher gemeinschaftlicher 
Sitzungen selbständig für sich. Siehe auch Abs. II des Art. 114. 
*) Die Abstimmung erfolgt — wenn auch für jedes Kollegium besonders 
— in der gemeinschaftlichen Sitzung. 
6) d. h. in den Fällen, in welchen es sich um Ziffern der zu genehmigen- 
den Summen handelt; in anderen Fällen kann von keiner „teilweisen“ Zustimmung 
die Rede sein. 
!) Dieses „Zurückziehen“ kann auch stillschweigend durch Verzicht auf 
Weiterverfolgung der Sache geschehen. 
*) Eine unmittelbar wie derholte Behandlung der nämlichen Sache 
(nach Art. 114) ist zwar nicht statthaft, doch bleibt es nicht ausgeschlossen, daß 
diese Angelegenheit später z. B. im nächsten Etatsjahr oder in der nächsten Wahl- 
periode wieder aufgegriffen wird. 
Zus Art. 115. 
1) Es erscheint wohl auch als selbstverständlich, daß die Gemeindebevoll- 
mächtigten das staatliche Aufsichtsrecht anrufen können, wenn sie Ordnungs= oder 
Gesetzwidrigkeiten in der magistratischen Verwaltung entdecken, welche die Thätig- 
keit der Staatsaufsichtsbehörde nach Art. 157 in Bewegung zu setzen vermögen.
	        
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