Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

510 8126. VI. Geschäftsgang der Gemeindebevollmächtigten. Art. 116. 
nicht vorbehaltenen Angelegenheiten an den Magistrat schriftliche An— 
regungen zu richten, auf welche derselbe verpflichtet ist, schriftlichen?) 
Bescheid zu geben. 
II. Der Magistrat ist verpflichtet, den Gemeindebevollmächtigten 
die Einsicht der Akten, deren sie zu ihren Beratungen bedürfen, zu 
gestatten 3) und sonstige Auskunft ) über ihre Beratungsgegenstände 
zu erteilen. 
§ 126. 
VI. Geschäftsgang der Gemeindebevollmächtigten. 
Art. 116. 1 
I. Die Gemeindebevollmächtigten wählen jedes Jahr aus ihrer 
Mitte einen Vorstand, welcher die Sitzungen, so oft es erforderlich 
ist, anzuordnen hat, und einen Schriftführer, dem die Besorgung der 
schriftlichen Arbeiten obliegt. 
II. Die Vertretung des Vorstandes und Schriftführers wird 
durch die Geschäftsordnung geregelt. 
III. Die Gemeindebevollmächtigten sind befugt, zu ihren Sitzungen 
die Abordnung von Mitgliedern des Magistrats zu verlangen, welchen 
das Wort, so oft sie es begehren, erteilt werden muß. 
IV. Der Magistrat ist berechtigt, zu jeder Sitzung Mitglieder 
aus seiner Mitte abzuordnen, die auf Verlangen gehört werden müssen. 
Zu diesem Behufe ist dem Magistrate von der Sitzungszeit Kenntnis 
zu geben.2) 
V. Der Vorstand der Gemeindebevollmächtigten ist verpflichtet, 
auf schriftlichen Antrag von mindestens dem vierten Teile sämtlicher 
Mitglieder, sowie auf Antrag des Magistrats eine Sitzung zu ver- 
anstalten. 
  
  
*!) Eine mündliche Erklärung — siehe unten Anm. 4 — genügt in den hier 
genannten Fällen nicht. 
!) Zu diesem Behufe empfiehlt es sich, ein besonderes Aktenregal in der 
magistratischen Kanzlei speziell für die Akten anzuweisen, welche den Gemeinde- 
bevollmächtigten d. h. dem Vorstande oder den betreffenden Referenten, eventuell 
auch den einzelnen Mitgliedern desselben behufs Einsichtnahme zur Verfügung 
gestellt werden. 
Eine Hinausgabe von Aktenstücken in die Wohnung der Mitglieder oder 
des Vorstandes oder Referenten der Gemeindebevollmächtigten kann — schon mit 
Rücksicht auf die Bestimmungen über Amtsverschwiegenheit — nicht gestattet 
werden. Die Akten gehören ins Rathaus. 
*) Entweder schriftlich oder durch Erklärung in der Sitzung der Gemeinde- 
bevollmächtigten (Art. 116 Abs. III und IV). Siehe dagegen Anm. 2. 
Zu Art. 116. 
1) Ueber das Siegel der Gemeindebevollmächtigten siehe oben § 94 S. 62 f. 
(Anm. 2 zu Art. 110). 
*) und zwar rechtzeitig zugleich unter Mitteilung der Tagesordnung, soweit 
dieselbe bereits feststeht.
	        
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