§ 126. VI. Geschäftsgang der Gemeindebevollmächtigten. Art. 116—118. 511
VI. Die Gemeindebevollmächtigten können Sachverständige 3) mit
ihren Gutachten vernehmen; etwa hierauf erlaufende Kosten trägt die
Gemeindekasse. )
Art. 117.
I. Die Vorschriften des Art. 105 finden auch auf die Sitzungen
der Gemeindebevollmächtigten Anwendung. 1)
II. Zur Giltigkeit der Beschlüsse ist erforderlich: 2)
1) daß alle im Gemeindebezirke anwesenden Gemeindebevollmäch-
tigten, soferne die Sitzungstage nicht vorausbestimmt sind,
besonders eingeladen wurden;
2) daß mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl 3) an
der Beratung und Abstimmung Teil genommen;
3) daß die Mehrheit der Abstimmenden für dieselbe Meinung
sich ausgesprochen hat.
III. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-
sitzenden.
IV. Kein stimmberechtigtes Mitglied darf sich der Abstimmung
enthalten.
Art. 118.
I. Gemeindebevollmächtigte können an der Beratung und Be-
schlußfassung über Angelegenheiten, wodurch ihr Privatinteresse un-
mittelbar berührt ist, nicht Teil nehmen. 1)
II. Kann infolgedessen 2) die Voraussetzung des Art. 117 Ziff. 2
nicht erfüllt werden, so hat der Bürgermeister unter Beobachtung der
Vorschriften des Art. 190 Abs. II aus der Zahl der Ersatzmänner
so viele Unbeteiligte für den besonderen Fall einzuberufen, als zur
Beschlußfähigkeit der Versammlung erforderlich sind.
*) Dieses Gutachten kann schriftlich oder auch mündlich in der Sitzung
(vergl. Art. 104) abgegeben werden.
Insbesondere für die Rechnungs-Revision sollte von dieser Befugnis aus-
giebig Gebrauch gemacht werden. Vergl. oben Anm. 8 zu Art. 89 S. 482.
!) Die Anweisung dieser Kosten durch den Magistrat darf nicht verweigert
werden.
Zu Art. 117.
1) Siehe die Anm. zu Art. 105.
*) Zu Abs. II siehe die Bemerkungen zu Art. 102 und nachstehende Anm. 3.
") Siehe Art. 108 Abs. III mit Art. 71 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 73 Abf. I.
„gesetzlich" im Gegensatz zu den gerade effektiv vorhandenen, also die Zahl,
welche sich aus den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen ergibt, ohne Rücksicht
darauf, ob etwa zur Zeit einer oder der andere ausgetreten, verstorben rc. und
daß an seine Stelle noch kein Ersatz getreten ist.
Zu Art. 118.
1) Siehe Anm. 1—3 zu Art. 103 Abs. 1 S. 497 f.
2) bezw. überhaupt wegen Beschlußunfähigkeit (auch aus anderen Gründen);
vergl. v. Kahr S. 887.