8 128. VIII. Gemeindebeschlüsse. Art. 122. 513
oder eines anstoßenden Distriktes auf drei Jahre ernannt.s) Ihr
Amt ist unentgeltlich und widerruflich.“) Sie schließen sich bei Feier-
lichkeiten den Gemeindebevollmächtigten an.
Art. 121.
Die Distriktsvorsteher haben den Magistrat in der Ausübung
seiner Befugnisse innerhalb ihres Distriktes zu unterstützen und in
polizeilichen Angelegenheiten im Falle augenblicklichen Bedürfnisses
statt des Bürgermeisters zu handeln. 1)
§ 128.
VIII. Gemeindebeschlüsse.
Art. 122.
I. In jenen Fällen, in welchen nach gegenwärtigem Gesetze ein
Beschluß nur mit Zustimmung einer bestimmten Anzahl von Ge-
meindebürgern gefaßt werden kann, ist nach öffentlicher Bekanntmachung
des Antrages schriftlich zu Protokoll abzustimmen. 1)2)
II. Das Abstimmungsprotokoll ist innerhalb einer ausschließenden
Frist zur Aufnahme der Unterschriften derjenigen, welche für den
Antrag stimmen, im Gemeindehause aufzulegen. 3)
III. In Städten, welche in mehrere Distrikte eingeteilt sind,
*:) Die zum Distriktsvorsteher Ernannten sind zur Annahme des Amtes
verpflichtet, soferne ihnen nicht die Ablehnungsgründe nach Art. 174 zur Seite
stehen.
*“) Bezüglich der Wählbarkeit zum Distriktsvorsteher siehe Art. 172 Abs. 1;
vergl. auch Art. 8 Ziff. 33 und Art. 9 Abs. I des Verw.-Ger.-Hofs-Gesetzes.
Zu Art. 121.
1) Ueber die Bedeutung der Thätigkeit der Distriktsvorsteher siehe Bayer.
Gem.-Zeitg. Jahrg. 1896 S. 255.
Zu Art. 122.
) Diese Abstimmung der Bürgerschaft in Städten ist wohl zu unterscheiden
n Gemeindeversammlungen in Landgemeinden und von denselben wesentlich
verschieden.
(Die Gemeindeversammlung in Landgemeinden vertritt in bestimmten Fällen
gewissermaßen das Kollegium der Gemeindebevollmächtigten in Städten, vergl.
Art. 147 Abs. I.) .
2) Diese Abstimmung darf nur in den Fällen Platz greifen, in welchen sie
von der Gemeindeordnung ausdrücklich statuiert ist; siehe Art. 9 Abs. III u. V;
27; 28 und 35. #
Der Ausschlußgrund des Art. 103 Abs. I bezw. 118 Abs. I greift hier
nicht Platz (vergl. speziell Art. 27 Abs. II).
„) Der Antrag, über welchen die Abstimmung der Bürgerschaft erholt
werden soll, muß in bestimmter Fassung öffentlich bekannt gegeben und zugleich
auch beigefügt sein, zu welcher Zeit derselbe im Gemeindehause (Rathause, Angabe
der Zimmer-Nr.) zur Unterzeichnung aufliegt.
Pohl, Handbuch. II. 33