Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 128. VIII. Gemeindebeschlüsse. Art. 122. 513 
oder eines anstoßenden Distriktes auf drei Jahre ernannt.s) Ihr 
Amt ist unentgeltlich und widerruflich.“) Sie schließen sich bei Feier- 
lichkeiten den Gemeindebevollmächtigten an. 
Art. 121. 
Die Distriktsvorsteher haben den Magistrat in der Ausübung 
seiner Befugnisse innerhalb ihres Distriktes zu unterstützen und in 
polizeilichen Angelegenheiten im Falle augenblicklichen Bedürfnisses 
statt des Bürgermeisters zu handeln. 1) 
§ 128. 
VIII. Gemeindebeschlüsse. 
Art. 122. 
I. In jenen Fällen, in welchen nach gegenwärtigem Gesetze ein 
Beschluß nur mit Zustimmung einer bestimmten Anzahl von Ge- 
meindebürgern gefaßt werden kann, ist nach öffentlicher Bekanntmachung 
des Antrages schriftlich zu Protokoll abzustimmen. 1)2) 
II. Das Abstimmungsprotokoll ist innerhalb einer ausschließenden 
Frist zur Aufnahme der Unterschriften derjenigen, welche für den 
Antrag stimmen, im Gemeindehause aufzulegen. 3) 
III. In Städten, welche in mehrere Distrikte eingeteilt sind, 
*:) Die zum Distriktsvorsteher Ernannten sind zur Annahme des Amtes 
verpflichtet, soferne ihnen nicht die Ablehnungsgründe nach Art. 174 zur Seite 
stehen. 
*“) Bezüglich der Wählbarkeit zum Distriktsvorsteher siehe Art. 172 Abs. 1; 
vergl. auch Art. 8 Ziff. 33 und Art. 9 Abs. I des Verw.-Ger.-Hofs-Gesetzes. 
Zu Art. 121. 
1) Ueber die Bedeutung der Thätigkeit der Distriktsvorsteher siehe Bayer. 
Gem.-Zeitg. Jahrg. 1896 S. 255. 
Zu Art. 122. 
) Diese Abstimmung der Bürgerschaft in Städten ist wohl zu unterscheiden 
n Gemeindeversammlungen in Landgemeinden und von denselben wesentlich 
verschieden. 
(Die Gemeindeversammlung in Landgemeinden vertritt in bestimmten Fällen 
gewissermaßen das Kollegium der Gemeindebevollmächtigten in Städten, vergl. 
Art. 147 Abs. I.) . 
2) Diese Abstimmung darf nur in den Fällen Platz greifen, in welchen sie 
von der Gemeindeordnung ausdrücklich statuiert ist; siehe Art. 9 Abs. III u. V; 
27; 28 und 35. # 
Der Ausschlußgrund des Art. 103 Abs. I bezw. 118 Abs. I greift hier 
nicht Platz (vergl. speziell Art. 27 Abs. II). 
„) Der Antrag, über welchen die Abstimmung der Bürgerschaft erholt 
werden soll, muß in bestimmter Fassung öffentlich bekannt gegeben und zugleich 
auch beigefügt sein, zu welcher Zeit derselbe im Gemeindehause (Rathause, Angabe 
der Zimmer-Nr.) zur Unterzeichnung aufliegt. 
Pohl, Handbuch. II. 33
	        
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