Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

514 II. Abschn. Die Landgemeinden. 8 129. Allgemeines. Art. 123. 
kann für jeden Distrikt ein solches Protokoll in einem vom Magistrate 
zu bestimmenden Lokale aufgelegt werden. 
IV. Ist nach Ablauf der Frist die erforderliche Zahl von Zu— 
stimmungen nicht erreicht, so gilt der Antrag als abgelehnt.?) 
88 129 bis 137. 
II. Abschnikt. 
Von der Verwaltung in Gemeinden mit Tandgemeinde- 
verfassung. 
§ 129. Allgemeine Bestimmung. 
Art. 123 (54). 
Die Gemeindeverwaltung wird vorbehaltlich der Befugnisse der 
Gemeindeversammlung durch den Gemeindeausschuß ) besorgt. 2) 3) 4) 
*) Die Beifügung von Bedingungen, Abänderungen oder Beschränkungen 
zum Abstimmungsvermerk bezw. zur Unterschrift des Abstimmenden ist unstatthaft 
d. h. derartige bedingt abgegebene Unterschriften werden als gar nicht erteilt be- 
trachtet, also nicht mitgezählt. 
Zu Art. 123. 
1!) Siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 1, 417 oben § 112 Art. 38 
Anm. 24 lit. b. Der Gemeindeausschuß ist auch eine Kollegialbehörde ähnlich 
dem Magistrate in Städten. 
:) Und zwar ohne Unterschied zwischen eigentlichen und übertragenen Ge- 
meindeangelegenheiten. Die Handhabung der Polizei ist allerdings dem Bür- 
germeister allein übertragen. Siehe Art. 138 Abs. 1; dagegen siehe Art. 140. 
*) Als weiteres gemeindliches Organ erscheint — abgesehen vom Bürger- 
meister als Ortspolizeibehörde (siehe Anm. 2) — die Gemeindeversammlung, Art. 
) Aehnlich wie in den Städten zwischen Magistrat und Gemeindebevoll- 
mächtigten, so ist in Landgemeinden die Zuständigkeit zwischen Gemeindeausschuß 
und Gemeindeversammlung geteilt, jedoch zum Unterschied von der städtischen Ver- 
fassung hier nur in der Art, daß in der Regel entweder der Gemeindeausschuß 
oder die Gemeindeversammlung (hiezu vergl. Art. 146 Abs. II mit Art. 131 
Abs. VI), also nicht beide Organe vereinigt bezw. nicht der Gemeindeausschuß 
mit Zustimmung der Gemeindeversammlung zu bestimmen hat. Die einzige Aus- 
nahme von dieser Regel in der Gem.-Ordn. ist in Art. 9 Abs. V enthalten. 
Vergl. außerdem noch die außer der Gem.-Ordn. unten bei Art. 147 
Anm. 1 angeführten gesetzlichen Bestimmungen. 
Die Zuständigkeit aber des Gemeindeausschusses bildet die Regel; eine 
Zuständigkeit der Gemeindeversammlung ist nur in den Fällen gegeben, in welchen 
dieselbe vom Gesetze besonders vorgeschrieben oder zugelassen ist. Näheres siehe 
bei Art. 146 bezw. 147. 
Vergl. auch Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes: 
a. Bd. 11, 485: die Beschwerdeführung gegen Verfügungen der Staats- 
aufsichtsbehörden steht lediglich dem Gemeindeausschusse, nicht aber der 
Gemeindeversammlung zu. 
b. Bd. 13, 43 siehe unten Art. 147 Anm. 3.
	        
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