Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 130. I. Bildung des Gemeindeausschusses. Art. 124, 125. 515 
§ 130. I. Bildung des Gemeindeausschusses. 
Art. 124 (55). 
Der Gemeindeausschuß wird gebildet: 
1) aus einem Bürgermeister, 
2) aus einem Beigeordneten #), 
3) aus den Gemeindebevollmächtigten, und zwar aus: 
4 in Gemeinden bis zu 300 2) Seelens), 
6 in Gemeinden von 300 bis zu 5002) Seelen, 
8 in Gemeinden von 500 bis zu 1000 2) Seelen, 
10 in Gemeinden von 1000 bis zu 1500 2) Seelen, 
12 in Gemeinden von 1500 bis zu 30002) Seelen, 
18 in Gemeinden von 3000 bis zu 5000 2) Seelen, 
24 in Gemeinden mit größerer 4) Seelenzahl. 
Art. 125 (56). 
I. Die Mitglieder 1) des Gemeindeausschusses werden auf sechs 
Jahre gewählt. 
II. Die Bürgermeister erhalten einen angemessenen Funktions- 
bezug?), die Beigeordneten und Gemeindebevollmächtigten versehen 
vorbehaltlich der Entschädigungs) für die Verwaltung von Gemeinde- 
oder Stiftungs-Kassen, für bare Auslagen und außerordentliche Dienst- 
leistungen ihre Stellen unentgeltlich. ") 
III. In Verhinderungsfällen wird der Bürgermeister durch den 
Beigeordneten 4) und, wenn auch dieser verhindert ist, durch den nach 
Zu Art. 124. 
1) Siehe Art. 125 Abs. III. 
2) d. h. bis inkl. 299, 499 2c. 
2) Siehe Art. 203. 
*) d. h. von 5000 Seelen an. 
Zu Art. 125. 
1) und zwar sämtliche Mitglieder. 
Die Neugewählten treten ihr Amt am 1. Januar nach erfolgter Wahl an; 
ferner siehe Art. 126. 
*) Siehe Art. 132 Abs. II. 
:) Diese Entschädigung wird von Fall zu Fall nach freiem Ermessen der 
Gemeindeverwaltung festgestellt. · 
«)AußerderinAntgenanntenEntschädigungistjedeHonorterungder 
Beigeordneten und Gemeindebevollmächtigten absolut unzulässig. 
*a) Siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 18, 198: Eine von den Bei- 
geordneten an Stelle des Bürgermeisters getroffene, äußerlich als obrigkeitliche 
Maßnahme sich darstellende Anordnung verliert ihre amtliche Eigenschaft nicht 
deshalb, weil etwa nach den besonderen Umständen des Einzelfalles eine Verhin— 
derung des Bürgermeisters nicht vorlag und letzterem selbst die polizeiliche Ein— 
schreitung zu überlassen war. Siehe auch Art. 138 und 139 Abs. J. 
33“
	        
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