Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

48 § 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung. 
Innern, haben sich mit dem Ersuchen um gutachtliche Aeußerung ge- 
mäß Art. 75 des Ausf.-Ges. vom 23. Februar 1879 zum Reichs- 
Ger.-Verf.-Ges. an die kgl. Präsidenten der betr. Oberlandesgerichte 
zu wenden. Diese Präsidenten aber haben vor Abgabe ihres Gut- 
achtens die Vorstände der einschlägigen kgl. Landgerichte, dann die 
Vorstände der betr. kgl. Amtsgerichte, soferne die Einvernahme der 
letzterwähnten Gerichtsvorstände nicht bereits durch die Distriktsver- 
waltungsbehörde erfolgt ist, zu hören und sich zugleich mit dem betr. 
kgl. Oberstaatsanwalte zu benehmen und diesem bei etwaiger Meinungs- 
verschiedenheit die Abgabe eines gesonderten, an die kgl. Kreisregierung, 
Kammer des Innern, zu richtenden Gutachten anheimzustellen." 
Ferner Min.-E. vom 24. Februar 1871 (Web. 8, 716 f.) „die 
Veränderungen in der Bildung der Gerichts= und Verwaltungsbezirke 
betr.“: „Bei der Vorlage von Gesuchen und Gutachten, welche eine 
Veränderung in den Gerichts= und Verwaltungssprengeln bezielen, 
sind jederzeit zwei von der kgl. Steuerkataster-Kommission zu erholende 
Uebersichtskarten der betr. Landgerichtsbezirke beizufügen. In der 
einen Karte sind die bezüglichen Gemeinde-, Pfarrei= und Schul- 
sprengel farbig einzutragen. In der anderen sind lediglich die be- 
stehenden und die bezielten Grenzen der Landgerichte und Bezirks- 
ämter (unmittelbaren Städte), soferne Abweichungen bestehen, auch der 
Rentämter einzuzeichnen 2c." 2) 
Was die Kosten des Verfahrens anbelangt, so ist folgendes 
zu bemerken: 
a. Eine Gebühr kommt für die Min.-E., durch welche über 
eine Gemeindebezirks-Veränderung entschieden wird, nur dann 
zur Anwendung bezw. zur Erhebung, wenn gemäß Art. 196 
des Gebührengesetzes eine solche für den Fall zu erheben ist, 
daß ein von vorneherein offenbar unbegründeter Abänderungs- 
antrag abgewiesen wurde. 
b. Ueber diejenigen Kosten, bezw. Barauslagen, welche für Bei- 
schaffung der nötigen Kataster= oder Situationspläne, der 
Grundsteuerkataster, für Karten, für Ummessung 2c. oder für 
die Berichtigung der Hypothekenbücher entstehen, trifft das 
kgl. Staatsministerium des Innern spezielle Entscheidung und 
werden dieselben auf die Staatskasse übernommen, wenn die 
Veränderung des Gemeindebezirks vorzugsweise im öffent- 
lichen Interesse erfolgt, dagegen werden sie den Antragstellern 
überbürdet, wenn diese Veränderung vorzugsweise in deren 
Interesse erfolgte bezw. erfolgen sollte. 
Siehe v. Kahr S. 107. 
:7) Im übrigen s. die ausführlichen Darstellungen dieses Verfahrens in 
§ 94 a Anm. 47 a zu Art. 4 der Gem.-Ordn. (v. Kahr, Comm. S. 106 f.). 
Vergl. auch oben Anm. 19.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.