516 § 130. I. Bildung des Gemeindeausschusses. Art. 125—127.
Dienstalter 5) und der Reihenfolge der Wahl5) nächststehenden Ge-
meindebevollmächtigten vertreten.6)
Art. 126 (57).
I. Die Bürgermeister und die Beigeordneten bedürfen der Be-
stätigung) der Distriktsverwaltungsbehörde und werden durch diese
verpflichtet und in ihr Amt eingewiesen.2
II. Die Bestätigung kann nur unter Angabe der Gründe versagt
werden. Gegen die Versagung der Bestätigung ist in allen Fällen
Beschwerde zur nächstvorgesetzten Verwaltungsstelle, in letzter Instanz
zum königlichen Staatsministerium des Innern zulässig.
III. Die Gemeindebevollmächtigten sind durch den Bürgermeister
zu verpflichten und in ihre Stellen einzuweisen. 2)
IV. Wird die Bestätigung der Wahl des Bürgermeisters oder
des Beigeordneten versagt, so ist zu einer weiteren Wahl zu schreiten,
wobei der Nichtbestätigte nicht wieder gewählt werden darf.
Art. 127 (58—60).
I. Mitglieder des Gemeindeausschusses sind wegen erwiesener
körperlicher oder geistiger Dienstesunfähigkeit:) oder wegen zurück-
gelegten sechzigsten Lebensjahres zum Austritt berechtigt.
II. Der Austritt muß erfolgen, wenn ein Ausschußmitglied die
zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften verliert oder wenn Ver-
hältnisse eintreten, welche die Fortführung des Amtes unmöglich
machen.)
III. Ueber die Zulässigkeit oder Notwendigkeit des Austrittes
entscheidet der Gemeindeausschuß. 3½)
5) also zuerst Dienstalter, dann Reihenfolge der Wahlj siehe hiezu Art.
164 Abh s stalter, henfolg hl; siehe hiez
) Und zwar sowohl in Bezug auf eigentliche Gemeindeangelegenheiten als
in Bezug auf die Polizei, siehe Oberstrichterl. Erk. vom 6. November 1875 (Min.=
Bl. 672); vergl. auch noch Art. 139 Abs. II, ferner Art. 151, II; desgleichen.
oben Art. 101 Abs. II Anm.
Zu Art. 126.
1) Vergl. Art. 78 Anm.
:) Vergl. auch Art. 79 Abs. I Anm.
(Min.-E. vom 12. Oktober 1869 Ziff. 7, Web. 8, 390.)
Zu Art. 127.
1) Siehe zu Art. 127 Abs. I—IV die Anm. zu Art. 80 und zu Abs. V
die Anm. bei Art. 82.
*)) Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 8 unten in Anm. 5 lit. c
und Bd. 8, 112 ebenda lit. d, ferner Bd. 4, 28 ebenda li. k.
*) Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 1, 423 in Anm. 5 lit. a.
3 a) Siehe die Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes in Anm. 5 lit. a bis f(, ferner
Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 1, 129: Die gesetzlich erforderliche Entscheidung