Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

516 § 130. I. Bildung des Gemeindeausschusses. Art. 125—127. 
Dienstalter 5) und der Reihenfolge der Wahl5) nächststehenden Ge- 
meindebevollmächtigten vertreten.6) 
Art. 126 (57). 
I. Die Bürgermeister und die Beigeordneten bedürfen der Be- 
stätigung) der Distriktsverwaltungsbehörde und werden durch diese 
verpflichtet und in ihr Amt eingewiesen.2 
II. Die Bestätigung kann nur unter Angabe der Gründe versagt 
werden. Gegen die Versagung der Bestätigung ist in allen Fällen 
Beschwerde zur nächstvorgesetzten Verwaltungsstelle, in letzter Instanz 
zum königlichen Staatsministerium des Innern zulässig. 
III. Die Gemeindebevollmächtigten sind durch den Bürgermeister 
zu verpflichten und in ihre Stellen einzuweisen. 2) 
IV. Wird die Bestätigung der Wahl des Bürgermeisters oder 
des Beigeordneten versagt, so ist zu einer weiteren Wahl zu schreiten, 
wobei der Nichtbestätigte nicht wieder gewählt werden darf. 
Art. 127 (58—60). 
I. Mitglieder des Gemeindeausschusses sind wegen erwiesener 
körperlicher oder geistiger Dienstesunfähigkeit:) oder wegen zurück- 
gelegten sechzigsten Lebensjahres zum Austritt berechtigt. 
II. Der Austritt muß erfolgen, wenn ein Ausschußmitglied die 
zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften verliert oder wenn Ver- 
hältnisse eintreten, welche die Fortführung des Amtes unmöglich 
machen.) 
III. Ueber die Zulässigkeit oder Notwendigkeit des Austrittes 
entscheidet der Gemeindeausschuß. 3½) 
5) also zuerst Dienstalter, dann Reihenfolge der Wahlj siehe hiezu Art. 
164 Abh s stalter, henfolg hl; siehe hiez 
) Und zwar sowohl in Bezug auf eigentliche Gemeindeangelegenheiten als 
in Bezug auf die Polizei, siehe Oberstrichterl. Erk. vom 6. November 1875 (Min.= 
Bl. 672); vergl. auch noch Art. 139 Abs. II, ferner Art. 151, II; desgleichen. 
oben Art. 101 Abs. II Anm. 
Zu Art. 126. 
1) Vergl. Art. 78 Anm. 
:) Vergl. auch Art. 79 Abs. I Anm. 
(Min.-E. vom 12. Oktober 1869 Ziff. 7, Web. 8, 390.) 
Zu Art. 127. 
1) Siehe zu Art. 127 Abs. I—IV die Anm. zu Art. 80 und zu Abs. V 
die Anm. bei Art. 82. 
*)) Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 8 unten in Anm. 5 lit. c 
und Bd. 8, 112 ebenda lit. d, ferner Bd. 4, 28 ebenda li. k. 
*) Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 1, 423 in Anm. 5 lit. a. 
3 a) Siehe die Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes in Anm. 5 lit. a bis f(, ferner 
Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 1, 129: Die gesetzlich erforderliche Entscheidung
	        
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